Rechnungshof: Keine Förderung von Eisenbahnen ohne wirtschaftlichen und infrastrukturellen Nutzen
- Land fördert Güterverkehrsstrecken, auf denen nur in geringem Umfang beziehungsweise überhaupt kein Eisenbahnverkehr mehr stattfindet
- Nicht jede Förderung von Güterverkehrsstrecken und sogenannten Entwicklungsstrecken ist notwendig
- Die Auslastung der Strecken hat auf die Höhe der Förderung keinen Einfluss
Karlsruhe/Stuttgart: Im Land gibt es 20 nichtbundeseigene Unternehmen, die öffentliche Eisenbahninfrastrukturen betreiben. Sie erhalten vom Land Zuwendungen nach dem Landeseisenbahnfinanzierungsgesetz für Instandhaltung und Erneuerungsinvestitionen. 2015 und 2016 stellte das Land jeweils 8 Mio. Euro dafür bereit. Für Sonderprogramme setzte das Land 2015 und 2016 zusätzlich jeweils 10 Mio. Euro ein.
Die Infrastruktur der nichtbundeseigenen Eisenbahnen umfasst Personen- und Güterverkehrsstrecken sowie sogenannte Entwicklungsstrecken. Bei Entwicklungsstrecken wurde der reguläre Betrieb eingestellt, es findet ausschließlich Ausflugs- und Tourismusbetrieb statt. Das Land will diese Infrastrukturen für eine mögliche künftige Nutzung mit regelmäßigem Personen- oder Güterverkehr erhalten.
Zuwendungen erhalten alle nichtbundeseigenen Eisenbahnunternehmen, die einen Antrag stellen. Die Auslastung der Strecke hat auf die Höhe der Zuwendung keinen Einfluss. Bei der Förderung von Entwicklungsstrecken werden keine Vorgaben gemacht, in welchem konkreten Zeitraum und in welchem Umfang ein regelmäßiger Verkehr zu entwickeln ist. Nachweise oder Konzepte für die perspektivische Entwicklung der Strecken werden nicht gefordert.
Güterverkehrsstrecken werden ohne Vorgaben für das Frachtvolumen, das auf der Strecke abgewickelt werden soll, gefördert. Allerdings hat auf den meisten Güterverkehrsstrecken der Verkehr und das Frachtvolumen in den letzten Jahren abgenommen. Das Land fördert auch Güterverkehrsstrecken, auf denen nur in geringem Umfang beziehungsweise überhaupt kein Eisenbahnverkehr mehr stattfindet.
Die für die Förderung zur Verfügung stehenden Mittel sind immer geringer als die beantragten Zuwendungen. Um alle Förderanträge bedienen zu können, werden mit Hilfe von Rechenmodellen die zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert. Notwendigkeit und Dringlichkeit spielen dabei keine Rolle.
Der Rechnungshof ist der Auffassung, dass Zuwendungen für Entwicklungsstrecken und Güterverkehrsstrecken mit zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben für die Entwicklung der Strecke, des Verkehrs und des Frachtaufkommens zu verbinden sind. Werden die Vorgaben nicht eingehalten, sollte die Förderung eingestellt werden. Angesichts der knappen Fördermittel ist eine Förderung von Bahnen ohne wirtschaftlichen und infrastrukturellen Nutzen nicht hinnehmbar.