Arbeitsweise

Zu den festen Bestandteilen einer Prüfung gehören die rechtliche und rechnerische Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit der Aufgabenerfüllung. Dies entspricht dem gesetzlichen Auftrag gem. § 90 LHO. Daneben können noch weitere Prüfungsschwerpunkte festgelegt werden, etwa Organisationsfragen, die Personalausstattung, die Abwicklung einer Baumaßnahme oder die Verteilung von Fördermitteln.

Grundlage aller Prüfungen ist ein nicht öffentlicher Jahresarbeitsplan. Dieser wird vom Senat beschlossen. Dadurch soll vermieden werden, dass sich Prüfungsthemen überlagern oder ein prüfungsfreier Raum entsteht. Der Jahresarbeitsplan ist insoweit flexibel, als dass er während der Laufzeit um aktuelle Prüfungsthemen ergänzt werden kann, um aktuelle Ereignisse zu berücksichtigen.


Ablauf einer Prüfung


Veröffentlichung

Die Prüfungsmitteilungen werden in der Regel nicht veröffentlicht, da es sich gemäß den rechtlichen Vorgaben um eine verwaltungsinterne Maßnahme handelt. Einige Prüfungsergebnisse finden jedoch aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung Eingang in unseren Jahresbericht- der Denkschrift. Diese wird jeden Sommer veröffentlicht.

Weiter können wichtige Prüfungsmitteilungen in einer separat erscheinenden Beratenden Äußerung oder einem Sonderbericht veröffentlicht werden. Welche Prüfungen dies jeweils sind, entscheiden die Mitglieder des Senats gemeinschaftlich. Denkschrift und Beratende Äußerungen sowie Sonderberichte werden nach der Übermittlung an den Landtag und die Landesregierung auch auf dieser Homepage veröffentlicht.

Parlamentarische Beratung

Der Finanzausschuss des Landtags berät über die Empfehlungen aus der Denkschrift und den Beratenden Äußerungen und legt dem Landtag eine Beschlussempfehlung vor. Ergänzend dazu berichtet die Landesregierung dem Landtag, welche Konsequenzen diese aus den mitgeteilten Feststellungen der Denkschrift gezogen hat oder gegebenfalls ziehen wird.

Politische Entscheidungen prüfen wir nicht, da die politische Gestaltung Aufgabe des Parlaments und der Landesregierung ist. Allerdings können die finanziellen Konsequenzen politischer Entscheidungen der Überprüfung unterliegen. 


Rechtliche Grundlagen

Die Aufgaben und Arbeitsweise des Rechnungshofs Baden- Württemberg sind in den folgenden Rechtsnormen verankert: 

Art. 83 Abs. 2 Landesverfassung Baden-Württemberg (LVBW)

Art. 83 Abs. 2 der Landesverfassung regelt die Prüfungsaufgaben, die Rechtsstellung des Senats, die Bestellung von Präsident und Vizepräsident sowie die Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und der Regierung. 

Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (RHG)

Das Rechnungshofgesetz regelt die Organisation und Arbeitsweise des Rechnungshofs.

Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)

Die §§ 88-112 der Landeshaushaltsordnung regeln die wesentlichen Bestimmungen bezüglich des Rechts der Finanzkontrolle, Behörden und Einrichtungen zu prüfen und zu beraten.

Staatsvertrag

Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs beim Südwestrundfunk (SWR) ist in § 35 des Staatsvertrags über die öffentlich- rechtliche Rundfunkanstalt geregelt. Der SWR wird durch Rundfunkgebühren finanziert. Beim SWR handelt es sich um eine Rundfunkanstalt, die zwei Länder versorgt. Der Rechnungshof Baden- Württemberg ist damit gemeinsam mit dem Rechnungshof Rheinland- Pfalz für die Prüfung zuständig.

§ 35 Finanzkontrolle 
(1) Die Rechnungshöfe der Länder prüfen die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SWR gemeinsam. 

(2) Die Rechnungshöfe prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SWR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch die Rechnungshöfe vorsieht. Der SWR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. 

(3) Die Rechnungshöfe teilen das Ergebnis der Prüfungen dem Verwaltungsrat, dem Rundfunkrat, dem Intendanten, den Landesregierungen und den Landtagen mit. 

(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Regierung eines Landes kann sich der Rechnungshof dieses Landes gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SWR von Bedeutung sind.
 
(5) Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung des Landes, in dem der Intendant seinen Dienstort hat, über Unternehmen in der Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die übrigen Vorschriften gelten entsprechend, soweit sie ihrem Wesen nach auf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt anwendbar sind.

Verwaltungsvorschriften

Bei der Vergabe von Fördermittel durch das Land, wird das Prüfungsrecht des Rechnungshofs in Verwaltungsvorschriften der zuständigen Ministerien verankert.