Rechte und Pflichten des Landes als Anteilseigner der EnBW Energie Baden-Württemberg AG

Die Beteiligung an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) ist für das Land Baden-Württemberg unter mehreren Aspekten das bedeutendste Engagement bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen. Insbesondere hat das Land in das Energieversorgungsunternehmen rund 5,2 Mrd. Euro investiert. Die Beteiligungsquote beträgt 46,75 Prozent.

Wir haben festgestellt, dass das Land zusammen mit Kommunen und Landkreisen über die Mehrheit der EnBW-Anteile im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) verfügt. Die dem Land zuzurechnenden Kapitalanteile summieren sich auf 51,23 Prozent. Damit stehen dem Land per Bundesgesetz die besonderen Rechte der öffentlichen Hand bei der EnBW und ihren Beteiligungsgesellschaften zu. Diese Rechte sind bisher nicht eingefordert worden. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ist im Ergebnis verpflichtet, die erweiterte Abschlussprüfung zu verlangen.

Das Ministerium hat zudem darauf hinzuwirken, dass der Rechnungshof bei einer Betätigungsprüfung des Anteilseigners Land auch örtliche Unterrichtungen bei EnBW-Unternehmen durchführen kann. Dieses Unterrichtungsrecht muss mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals in der Satzung bzw. im jeweiligen Gesellschaftsvertrag verankert werden. Hierzu hat sich das Land mit dem zweiten Großaktionär, dem Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke (OEW), auf eine übereinstimmende Stimmabgabe zu verständigen.

Das Ministerium hat es bisher versäumt, bei Veränderungen im Beteiligungsbereich der EnBW auf Zustimmungsvorbehalte hinzuwirken. Dies ist nachzuholen. Dabei ist sicherzustellen, dass das Land zumindest bei wichtigen EnBW-Beteiligungen angemessene Einflussrechte durch Sitze im Aufsichtsrat erhält.

Die Beteiligungsunternehmen der EnBW nehmen bei ihrer Rechnungslegung und bei der Prüfung größenabhängige Erleichterungen in Anspruch. Dadurch fehlen dem Ministerium und dem Rechnungshof Informationen für die Bewertung bzw. für die Betätigungsprüfung dieser Unternehmen. Das Ministerium hat darauf hinzuwirken, dass diese Unternehmen die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anzuwenden haben.

Das Ministerium vertritt die Auffassung, bei der EnBW bestehe keine Mehrheitsbeteiligung des Landes im Sinne des § 53 HGrG. Wir sehen jedoch keinen Raum für die Rechtsauslegung des Ministeriums, zumal sie im Widerspruch zu der einschlägigen Kommentarliteratur steht. Das Land muss nach Auffassung des Rechnungshofs die im Bericht dargelegten zusätzlichen Informationsrechte einfordern und durchsetzen. Die Pflichten aus § 65 Abs. 2 Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Verwaltungsvorschriften hierzu (VV-LHO) hat das Ministerium ohnehin unverzüglich umzusetzen. Eine Mehrheit im Sinne des § 53 HGrG ist hier nicht erforderlich.


Link https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP15/Drucksachen/7000/15_7400_D.pdf
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