Strafrechtliche Vermögensabschöpfung: Reform von 2017 effektiv im Land umgesetzt

Bei der wirtschaftlichen Verwertung eingezogener Sachen, der Verwahrung beschlagnahmter Kraftfahrzeuge sowie im Fortbildungsbereich sieht der Rechnungshof noch Optimierungspotenzial. 

Nach den Feststellungen des Rechnungshofs hat die baden-württembergische Justiz die neuen Vorschriften zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zielführend umgesetzt. Nach Abzug der Entschädigungen verblieben in den Jahren 2021 bis 2024 durchschnittlich 5,3 Millionen Euro jährlich als Einnahme für den Landeshaushalt. „Entgegen der Prognose des Bundesgesetzgebers deckten diese Einnahmen jedoch nicht in jedem Jahr den personellen Mehraufwand, der durch die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung erforderlich wurde“, erklärte Präsidentin Dr. Cornelia Ruppert heute im Rahmen der Vorstellung des Jahresberichts 2026.

Durch die Reform im Jahr 2017 wurden die Möglichkeiten der Einziehung und Vermögens-abschöpfung erheblich erweitert. Zudem können die Geschädigten einer Straftat nunmehr direkt von der Staatsanwaltschaft aus dem eingezogenen Vermögen der Täter entschädigt werden.

Die §§ 73 ff. des Strafgesetzbuchs sehen vor, dass bei einer Verurteilung wegen einer Straftat neben der eigentlichen Freiheits- oder Geldstrafe bei den Tätern, Teilnehmern oder Drittbe-günstigten jene Vermögensvorteile abgeschöpft werden, die aus dieser Straftat stammen. Sind die Vermögensgegenstände nicht mehr vorhanden, kann dies auch durch eine Vermögens¬abschöpfung im Wege des Wertersatzes geschehen. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch die Einziehung von Tatwerkzeugen und Tatprodukten vor. Primärziel dieser gesetzlichen Bestimmungen ist nicht die Erzielung von Einnahmen im Landeshaushalt, sondern die Abschöpfung des durch die Straftaten Erlangten, die Abschreckung potenzieller Straftäter und die Entschädigung der durch die Straftat Geschädigten.

Das Eigentum an den abgeschöpften Vermögenswerten beziehungsweise eingezogenen Sachen geht nach Rechtskraft auf das Land über. Eingezogenes Geld wird bei der Landesoberkasse eingezahlt, andere eingezogene Sachen werden durch Verkauf oder Versteigerung verwertet. Illegale Gegenstände wie Falschgeld, Rauschgift, Waffen oder gefälschte Produkte werden nicht verwertet, sondern vernichtet.

Der Rechnungshof hat für einzelne Bereiche jedoch Optimierungspotenziale im Umgang mit beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerten aufgezeigt.

Die Neuregelungen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung führten zu einer Verzehn-fachung der Maßnahmen der Vermögensabschöpfung bei Strafverfahren im Land und damit zu erheblichem Mehraufwand. Die Staatsanwaltschaften sollten dafür personell angemessen ausgestattet werden. Zudem sollte das Fortbildungsangebot für die zuständigen Staatsanwälte und Rechtspfleger ausgebaut werden.

Im Falle von beschlagnahmten Kraftfahrzeugen nehmen die Staatsanwaltschaften häufig die Dienstleistungen privater Unternehmen in Anspruch. Durch lange Standzeiten entstehen dadurch hohe Kosten und oftmals auch Wertverluste. Diese negativen Folgen ließen sich vermeiden, wenn die Justiz kostengünstigere Verwahrungsmöglichkeiten hätte oder offensiver von der Möglichkeit der Notveräußerung Gebrauch machen würde.

Weiterhin empfiehlt der Rechnungshof, im Land zentrale Verwertungsmöglichkeiten zu schaffen, auf die die Staatsanwaltschaften bei der Verwertung eingezogener Sachen zurückgreifen können, um auch hier Kosten zu reduzieren.

Schließlich sollte statistische Transparenz bezüglich der ausgezahlten Entschädigungen an die Tatgeschädigten geschaffen werden.