Staatliche Toto-Lotto GmbH: Private Rechtsform aufgeben
- Öffentlich-rechtliche Organisationsform nutzen
- Personalkosten und Werbeaufwand reduzieren
Karlsruhe/Stuttgart: In Deutschland üben die Länder die Lotteriehoheit aus und veranstalten Lotterien und Sportwetten auf der Grundlage des staatlichen Glücksspielmonopols. Zu diesem Zweck wurde bereits 1948 die landeseigene Staatliche Toto-Lotto GmbH gegründet und mit der Durchführung von Lotterien und Sportwetten beauftragt.
„Aus heutiger Sicht wäre für das Land eine öffentlich-rechtliche Organisationsform des Glücksspielunternehmens vorteilhafter“, so der Vizepräsident des Rechnungshofs, Günter Kunz, bei der Vorstellung der Denkschrift 2011 in Stuttgart. Diese Organisationsform könnte auch das staatliche Glücksspielmonopol stärken. Auf Vorbehalte des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg gegen das Monopol hatte der Rechnungshof bereits in seiner Beratenden Äußerung „Glücksspiel“ vom 20.01.2011 hingewiesen.
Die Staatliche Finanzkontrolle empfiehlt daher, das Glücksspielunternehmen in einen Landesbetrieb oder in eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen. In diesem Fall würde eine gesetzliche Befreiung von der Körperschaft- und der Gewerbesteuer greifen. Ertragsteuern von durchschnittlich 500.000 Euro jährlich entfielen.
Bei den Personalkosten der Gesellschaft bemängelt der Rechnungshof, dass die Tarifstruktur deutlich höher ist als im öffentlichen Dienst. Sie liegt sogar über der des Bankgewerbes. Zudem werden an neun außertariflich Beschäftigte - ohne erkennbare Leistungskomponente - Tantiemen von insgesamt 115.000 Euro jährlich ausgezahlt. Der Rechnungshof hält es für sachgerecht, dass die Gesellschaft - als verlängerter Arm des Landes - ihre Mitarbeiter analog zur Tarifstruktur für das Personal der Landesverwaltung vergütet. Auch diese Anpassung der Tarifstruktur ließe sich in einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform schneller realisieren.
Bei den Ausgaben für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit von jährlich 10 Mio. Euro sieht der Rechnungshof ebenfalls Einsparpotenziale. Denn anders als ein auf Gewinnmaximierung angelegtes Unternehmen, steht die Staatliche Toto-Lotto GmbH für das Land in der Verantwortung, auf die Besonderheiten und Beschränkungen des staatlichen Glücksspielmonopols zu achten. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Land und der Gesellschaft sollte dahingehend geändert werden, dass das Land die Vertriebs- und Werbekosten nicht mehr ersetzt und nicht abgeholte Spielgewinne an das Land abgeführt werden müssen, anstatt in Landessonderauslosungen zu fließen.