Rechnungshof schlägt Verfahrensvereinfachung bei der Genehmigung von Windkraftanlagen vor
Bei einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch Windkraftanlagen hat der Antragsteller zur Kompensation ein Ersatzgeld zu leisten. Dieses Verfahren muss deutlich vereinfacht und damit ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden. Das Ersatzgeld sollte nach Ansicht des Rechnungshofs auf Grundlage landeseinheitlicher objektiver und klar nachvollziehbarer Kriterien erhoben werden. Das Land ist hier am Zug.
Die zunehmende Bedeutung der Versorgungssicherheit und der beschleunigte Ausbau der Windenergie führt zu einer steigenden Zahl von Genehmigungsanträgen. Waren in 2015 noch 441 Windkraftanlagen in Betrieb, so hat sich ihre Anzahl bis Anfang 2026 auf 817 Windkraft-anlagen fast verdoppelt. Neben den bereits in Betrieb befindlichen Anlagen ist mit 1.790 Anlagen derzeit eine doppelt so hohe Anzahl an Windkraftanlagen in Planung bzw. genehmigt.
Die aktuelle Entwicklung zeigt einen deutlichen Handlungsbedarf auf. Der beschleunigte Ausbau bedingt eine steigende Zahl von Genehmigungsanträgen. „Der Rechnungshof empfiehlt daher, das Verfahren zur Ermittlung des Ersatzgelds bei einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch Windkraftanlagen zu vereinfachen“, erklärte Präsidentin Dr. Cornelia Ruppert im Rahmen der Vorstellung des Jahresberichts 2026.
Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Diese Genehmigung schließt auch die Festsetzung eines Ersatzgelds mit ein, das der Antragsteller für den Ausgleich der mit der geplanten Windkraftanlage verbundenen erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds zu bezahlen hat. Die Höhe des Ersatzgelds wird innerhalb eines prozentualen Rahmensatzes auf Basis der Baukosten der Windkraftanlage ermittelt. Hierbei werden festgelegte Bemessungsgrundsätze zugrunde gelegt, wie beispielsweise die Dauer und Schwere des Eingriffs in das Landschaftsbild. Die Antragsteller haben den Genehmigungsbehörden hierzu eine gutachterliche Bewertung vorzulegen.
In der Praxis hat sich dieses Verfahren zur Ermittlung der Höhe des Ersatzgelds allerdings nicht bewährt: Zum einen sind die gutachterlichen Verfahren zur Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild sehr aufwändig und das Ergebnis nicht objektiv nachvollziehbar. Zum anderen werden die geltenden Bemessungsgrundsätze zur Ermittlung der Höhe des Ersatzgelds von den Genehmigungsbehörden nicht umfänglich beziehungsweise nicht nachvollziehbar berücksichtigt. Hierzu fehlen den Behörden bislang konkrete Vorgaben und Kriterien zur einheitlichen Anwendung. Des Weiteren wird die Berechnung der Baukosten von den Genehmigungsbehörden aufgrund widersprüchlicher Vorgaben nicht einheitlich vorgenommen.
Aus Sicht des Rechnungshofs sollte hier der Bearbeitungsaufwand für Genehmigungsbehörden und Antragsteller reduziert und damit Bürokratie abgebaut werden. So sollten einfach anwendbare und eindeutig definierte Kriterien zur Bestimmung der Schwere des Eingriffs und zur Bemessung der Höhe des Ersatzgelds gewählt werden. Hierbei sollte die Höhe der Windkraftanlage ein maßgeblicher Teil der Berechnung sein. Darüber hinaus sollte die Einführung einer landesweiten Wertstufenkarte als objektive Grundlage für die Bewertung der Qualität der Landschaft erwogen werden. Damit könnten die zum Teil sehr umfangreichen einzelfallbezogenen gutachterlichen Untersuchungen zur Bewertung des Eingriffs in das Landschaftsbild entfallen.