Rechnungshof: Nachlässige Unterhaltung von Brücken darf nicht durch finanzielle Förderung belohnt werden
- Brücken müssen regelmäßig instand gehalten und notwendige Reparaturen unverzüglich durchgeführt werden
- Die vernachlässigte bauliche Erhaltung darf nicht durch Zuschüsse für einen Aus- oder Neubau belohnt werden
- Der Ausbau sollte sich am verkehrlichen Bedarf orientieren und nicht überdimensioniert sein; dies hat Konsequenzen für die Förderung
Karlsruhe/Stuttgart: „Im kommunalen Straßenbau müssen die knappen Fördermittel nochwirtschaftlicher eingesetzt werden. Insbesondere bei der Förderung vonBrückenbauwerken hat das Land als Zuwendungsgeber stärker als bisherdarauf zu achten, dass sich die Vorhaben am tatsächlichen Bedarf desStraßenverkehrs orientieren und nicht überdimensioniert realisiertwerden“, so Martin Frank, der Präsident des RechnungshofsBaden-Württemberg, bei der Vorstellung der Denkschrift 2008 inStuttgart.
Der Rechnungshof und die vier staatlichen Rechnungsprüfungsämterhaben nach dem Zufallsprinzip landesweit 27 Brückenbauvorhaben mit einemFördervolumen von 23 Mio. € ausgewählt und geprüft, die vom Land nachdem - am 31.12.2006 außer Kraft getretenen -Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) gefördert wurden. Nach dembisherigen Recht hat das Land lediglich Neu- und Ausbauten finanziellgefördert, um den Verkehrsablauf zu verbessern oder um die Tragfähigkeiteiner Brücke zu erhöhen. Für die Kosten der Unterhaltung der etwa10.000 Brücken an Kreis- und Gemeindestraßen müssen dagegen dieunterhaltspflichtigen Gemeinden mit eigenen Mitteln aufkommen.
Bei ihrer Untersuchung stellten die Finanzkontrolleure fest, dassFörderanträge nicht dahin geprüft werden, ob die Bauunterhaltung aneiner Brücke vernachlässigt wurde. Die theoretische Nutzungsdauer einerBrücke verkürzt sich stark, wenn festgestellte Mängel bzw. Schäden nichtrechtzeitig beseitigt werden. Häufig werden notwendige Reparaturen solange hinausgeschoben, bis eine vorzeitige und kostenintensiveGrunderneuerung oder gar ein Ersatzbau der Brücke notwendig ist.Lediglich bei einem Vorhaben wurde festgestellt, dass in den letztenJahren Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt wurden, um das Nachlassen derTragfähigkeit zu verzögern.
Obwohl die einschlägige DIN-Norm für jedes Brückenbauwerk eineDokumentation (sog. Brückenbuch) über durchgeführteUnterhaltungsmaßnahmen fordert, konnte in den vom Rechnungshofuntersuchten Fällen ein entsprechender Nachweis nicht oder nurunzureichend erbracht werden. „Es kann nicht sein, dass die mangelhafteÜberwachung und die unzureichende bauliche Erhaltung vonBrückenbauwerken durch staatliche Zuschüsse für einen Ausbau auch nochbelohnt werden“, so Präsident Frank bei der Pressekonferenz. Erempfiehlt, dass die Antragsteller verpflichtet werden, ihreUnterhaltungsmaßnahmen lückenlos nachzuweisen.
Eine weitere Variante, um an Fördergelder heranzukommen, bestanddarin, dass Brücken überdimensioniert ausgeführt wurden. Dabei beriefensich die Planer, wie der Rechnungshof feststellte, auf nicht nachvollziehbare Prognosen. Oft waren sie aber noch nicht einmal in derLage, die höheren Anforderungen mit aktuellen Verkehrszählungen zubelegen.
Da die finanzielle Förderung von kommunalen Verkehrsinfrastrukturvorhaben durch das Land auch in Zukunft notwendig sein wird, empfiehlt der Rechnungshof für die Nachfolgeregelung des außer Kraft getretenen GVFG, Zuwendungen an ein funktionierendes Erhaltungsmanagement der Straßenbaulastträger sowie an eine konsequenteBedarfsorientierung zu knüpfen. Im Sinne der Verwaltungsvereinfachungund -vereinheitlichung sowie einer transparenten Steuerung der zurVerfügung stehenden Fördermittel sollten außerdem verstärktHöchstbeträge bzw. Festbetragsfinanzierungen angewandt werden. Dadurchkann sowohl für das Land als Zuwendungsgeber als auch für die Kommunenals Straßenbaulastträger von Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen ein wirtschaftlicherer Einsatz der knappen Fördermittel erreicht werden.