Rechnungshof: Land sollte bei der landeseigenen Spielbankengesellschaft 5 Mio. Euro Eigenkapital entnehmen und dem Landeshaushalt zuführen
- Die Eigenkapitalquote ist zu hoch, die nicht betriebsnotwendigen Mittel sollen dem Landeshaushalt zugeführt werden
- Arbeitszeit und Gehaltsgefüge der Spielbankbeschäftigten sollten sich an den Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes orientieren
- Dadurch kann das Land Personalkosten von jährlich 2 Mio. Euro einsparen
Karlsruhe/Stuttgart: Die landeseigene Spielbankengesellschaft betreibt die Spielbanken in Baden-Baden, Konstanz und Stuttgart. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass das Eigenkapital der Spielbankengesellschaft von 2008 bis 2015 um 5,5 Mio. Euro auf 20,7 Mio. Euro stieg. Dies entspricht einer Eigenkapitalquote von 58,2 Prozent. Betriebswirtschaftlich relevante Gründe für diese außerordentlich hohe Kapitalausstattung konnte das Finanzministerium nicht benennen. Das Land sollte deshalb dem Unternehmen mindestens 5 Mio. Euro Kapital entnehmen und dem Landeshaushalt zuführen.
Bei den Personalkosten bemängelt der Rechnungshof, dass die Arbeitszeit der Spielbankbeschäftigten deutlich unter der des öffentlichen Dienstes liegt. Das Finanzministerium sollte darauf hinwirken, dass die Arbeitszeit der Spielbankbeschäftigten an die höhere Arbeitszeit des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) angeglichen wird. Dadurch ließen sich Personalkosten von 2 Mio. Euro jährlich einsparen. Außerdem sollte auch das Gehaltsgefüge und weitere Tarifbedingungen der Spielbankbeschäftigten dem TV-L angeglichen werden. Zudem hält es der Rechnungshof für sachgerecht, die Tarif- und Vergütungsstrukturen für das Personal an allen Spielbankstandorten zu vereinheitlichen.
Der Rechnungshof empfiehlt, den Sitz der Spielbankengesellschaft nach Stuttgart zu verlegen. So könnten Miet- und Verwaltungskosten eingespart werden. Die Minderheitsbeteiligung an der Baden-Baden Kur & Tourismus GmbH sollte aufgegeben werden. Die gemeinsame Werbung für den Standort Baden-Baden könnte künftig in einem Dienstleistungs- und Kooperationsvertrag vereinbart werden.