Rechnungshof für Übernahme der leistungsorientierten Professorenbesoldung in das neue Landesbesoldungsrecht

  • Kein Zurück zum früheren System 
  • Leistungsanreize fördern den Wettbewerb der Hochschulen untereinander und hochschulintern 

Karlsruhe/Stuttgart: „Das seit Januar 2005 geltende neue Recht der Professorenbesoldung hat sich an den Fachhochschulen bewährt und sollte in seinen Grundzügen in das neue Landesbesoldungsrecht übernommen werden.“ Mit dieser Aussage bekennt sich Martin Frank, der Präsident des Rechnungshofs Baden-Württemberg, anlässlich der Vorstellung der Denkschrift 2008 zum leistungsorientierten Recht der Professorenbesoldung. Dieses neue Recht sieht vor, dass an die Stelle von Altersstufen, die leistungsunabhängige Besoldungsverbesserungen im Zweijahresrhythmus vorsahen, nun Leistungszulagen treten, die den Professoren nach Maßgabe ihrer individuellen Leistungen vom Vorstand der Hochschule gewährt werden.

Die Querschnittsprüfung des Rechnungshofs an allen Fachhochschulen des Landes hat ergeben, dass das neue Besoldungsrecht seine Ziele erreichen kann. Richtig umgesetzt schafft es nach Auffassung der Finanzkontrolle ein leistungsfreundliches Klima, in dem jeder Professor während der gesamten Amtszeit Anreize für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung bekommt. Das neue Besoldungsrecht ermögliche es den Fachhochschulen, ihr Profil in Lehre und Forschung zu schärfen und durch die Vorgabe von Leistungszielen die Entwicklung der Hochschule strategisch zu lenken.

Das neue Recht habe den Vorteil, dass das erzielbare Einkommen nicht in gleichem Maße wie im alten Recht nach oben begrenzt sei, sodass sich für die besten Fachhochschulprofessoren ein gegenüber früher deutlich verbessertes Besoldungsniveau erreichen lässt.

Vor dem Hintergrund dieser Prüfungsfeststellungen empfiehlt der Rechnungshof dem jetzt zuständigen Landesgesetzgeber die Übernahme des neuen Besoldungssystems in das Landesrecht. Die Möglichkeiten der Hochschulen, die Gehälter und Leistungszulagen der Professoren individuell auszudifferenzieren, sollten nach seiner Auffassung erhalten bleiben. Eine Notwendigkeit, die Grundgehälter generell zu erhöhen, sieht der Rechnungshof ebenso wenig wie die Notwendigkeit, den im Ländervergleich ohnehin hohen Vergaberahmen für die einzelnen Hochschulen weiter zu erhöhen.

Allerdings hat der Rechnungshof auch Defizite in der bisherigen gesetzlichen Regelung und ihrer Umsetzung durch die Hochschulen festgestellt. So verzögere sich aufgrund des vom Gesetzgeber vorgesehenen jahrzehntelangen Nebeneinanders von alter C-Besoldung und neuer W-Besoldung der erwünschte Kulturwandel unnötig und verursache überdies einen vermeidbaren Umsetzungsaufwand.

Deshalb schlägt der Rechnungshof vor, die in die Besoldungsgruppe C 2 eingestuften Fachhochschulprofessoren kraft Gesetzes in das neue System überzuleiten und ihnen die Möglichkeit zu nehmen, im alten leistungsunabhängigen Besoldungssystem zu verharren.

Weiterhin schlägt der Rechnungshof verschiedene Vereinfachungen vor, die darauf abzielen, die Transparenz und damit auch die Akzeptanz des Systems bei den Betroffenen zu verbessern. Die Möglichkeit, aus eingeworbenen privaten Drittmitteln befristete Zulagen an Professoren zu gewähren, sollten - auch im Interesse der Hochschulen - auf jene Professoren erweitert werden, die im alten System bleiben.

Die zuständigen Ministerien haben zugesagt, die Vorschläge des Rechnungshofs im Zuge des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen und, wo sinnvoll, im neuen Landesbesoldungsrecht umzusetzen.