Rechnungshof fordert: Schuldenbremse in der Landesverfassung verankern

  • Landtag als Verfassungsgeber sollte die tragenden Regelungen selbst treffen
  • Nur so kann die Einhaltung vom Verfassungsgerichtshof überprüft werden
  • Bei der Ausgestaltung der Regelungen ist eine dauerhafte Erhöhung des Schuldenstands auszuschließen

Karlsruhe/Stuttgart: Der Rechnungshof Baden-Württemberg fordert in der aktuellen Denkschrift, die Schuldenbremse zeitnah in der Landesverfassung zu verankern. Um die im Grundgesetz normierte Schuldenbremse einhalten zu können, muss die Landesregierung bis 2020 noch ein deutliches Finanzdefizit abbauen. Im Finanzplan 2020 sind insoweit noch 2,8 Mrd. Euro ausgewiesen.

„Der Rechnungshof begrüßt daher die Ankündigung der Landesregierung, bis 2020 strukturelle Einsparungen von 1,8 Mrd. Euro zu realisieren. Hierzu ist die aktive Haushaltskonsolidierung deutlich zu verstärken“, erklärt der Präsident des Rechnungshofs, Max Munding, bei der Vorstellung der Denkschrift 2016 in Stuttgart.

In dem von der Landesregierung im Februar 2016 vorgelegten Finanzplan 2020 ist eine Unterdeckung zwischen Einnahmen und Ausgaben von 2,8 Mrd. Euro in 2020 ausgewiesen. Dieser Fehlbetrag ist im Wesentlichen bedingt durch die hohen Kosten für die Aufnahme von Flüchtlingen und Asylsuchenden. „Um das Defizit abzubauen, müssen alle Haushaltsbereiche durchforstet werden“, fordert der Präsident des Rechnungshofs.

Abbildung zu PM Schuldenbremse

Zum Jahresende 2015 beliefen sich die Kreditmarktschulden des Landes auf 46,3 Mrd. Euro. Sie waren seit Mitte der 1970er Jahre rasant gestiegen. Während das Land 2014 noch Kredite von 1,2 Mrd. Euro aufgenommen hatte, konnte die Landesregierung 2015 dank hoher Überschüsse aus den Vorjahren auf eine zunächst vorgesehene Nettokreditaufnahme von 768 Mio. Euro verzichten. Sie strebt nach dem Finanzplan 2020 auch in den kommenden Jahren an, keine neuen Schulden aufzunehmen.

Spätestens ab 2020 müssen die Länder nach dem Grundgesetz ihre Haushalte grundsätzlich ohne neue Kredite ausgleichen. Sie können jedoch landesrechtlich Ausnahmen für besondere Notsituationen und Naturkatastrophen treffen. Außerdem ist eine Regelung zum symmetrischen Ausgleich konjunktureller Schwankungen erlaubt.

Der Rechnungshof hatte bereits 2012 die Verankerung der Schuldenbremse in die Landesverfassung gefordert. Acht Länder haben die Schuldenbremse bereits in ihrer Landesverfassung verankert. Diese Länder haben alle eine symmetrische Konjunkturkomponente geschaffen, die in Ausführungsgesetzen nach verschiedenen Modellen ausgestaltet ist.

Der Rechnungshof empfiehlt, die Schuldenbremse frühzeitig in der 16. Wahlperiode inhaltlich auszugestalten und in der Landesverfassung zu verankern. Er begrüßt daher entsprechende Ankündigungen der neuen Landesregierung. „Bei der landesrechtlichen Regelung muss vor allem auf eine symmetrische Ausgestaltung der Konjunkturkomponente geachtet werden, um eine dauerhafte Erhöhung des Schuldenstands auszuschließen“, beschreibt Präsident Munding die zentrale Weichenstellung für die Landesfinanzen in der neuen Wahlperiode.