Rechnungshof Baden-Württemberg präsentiert Denkschrift 2019

  • Der Wegweiser zur Denkschrift bietet eine Übersicht und wesentliche, knappe Informationen zu allen Denkschriftbeiträgen in der Reihenfolge der Druckfassung
  • Der Rechnungshof gibt in 24 Einzelbeiträgen zahlreiche Hinweise zur Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Landesverwaltung

Beitrag Nr. 1:

Haushaltsvollzug und Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2017 (S. 15 ff.)

Land erzielte 2017 erneut hohe Überschüsse

Der Rechnungshof hat den Haushaltsvollzug und die Haushaltsrechnung des Landes für 2017 geprüft. Der Landeshaushalt schloss 2017 mit Einnahmen von 51,6 Mrd. Euro und Ausgaben von 48,8 Mrd. Euro ab. Gegenüber der Planung von 47,9 Mrd. Euro in Einnahmen und Ausgaben hat sich die Haushaltssituation im Vollzug damit deutlich verbessert. Baden-Württemberg erzielte 2017 mit 2 Mrd. Euro erneut einen hohen rechnungsmäßigen Überschuss. Die vom Rechnungshof geprüften Einnahmen und Ausgaben waren im Wesentlichen ordnungsgemäß belegt, die geltenden Vorschriften wurden weitgehend eingehalten. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes 2017 war geordnet.

Beitrag Nr. 2:

Vermögensrechnung Baden-Württemberg 2017 (S. 23 ff.)

Vermögensrechnung verbessert den Überblick über das Vermögen und die Schulden des Landes

Das Ministerium für Finanzen legte dem Landtag zum 31. Dezember 2017 erstmals eine nach doppischen Grundsätzen erstellte Vermögensrechnung als Vermögensnachweis vor. Diese muss zwar noch weiterentwickelt und ergänzt werden. Gleichwohl bietet sie schon jetzt einen deutlich umfassenderen Überblick über das Vermögen und die Schulden des Landes als der frühere Vermögensnachweis. Die Vermögensrechnung zum 31.12.2017 schließt mit einem negativen Saldo von 162,9 Mrd. Euro ab. Dies ist primär auf die Rückstellung für Pensionen mit 176,6 Mrd. Euro zurückzuführen.

Beitrag Nr. 3:

Entwicklung des Landeshaushalts (S. 32 ff.)

Land tilgt erstmals in nennenswertem Umfang Kreditmarktschulden

2018 lagen die Brutto-Steuereinnahmen des Landes bei 40,6 Mrd. Euro und damit um 2,8 Mrd. Euro über dem Niveau des Vorjahres. Die Gesamteinnahmen betrugen 57,2 Mrd. Euro (+ 5,6 Mrd. Euro). Die Einnahmensteigerung resultiert im Wesentlichen aus der Entnahme aus Rücklagen und Überschüssen der Vorjahre. Die Gesamtausgaben lagen bei 54,1 Mrd. Euro. Den größten Block bildeten die Zuweisungen und Zuschüsse mit 25,3 Mrd. Euro, gefolgt von den Personalausgaben (17,1 Mrd. Euro). Die Ausgaben für besondere Finanzierungsausgaben wie Zuführungen an Rücklagen betrugen 3,8 Mrd. Euro. 2018 hat das Land 250 Mio. Euro an Schulden getilgt. Die haushaltsmäßige Verschuldung betrug zum Jahresende 46,0 Mrd. Euro. Die Zinsausgaben lagen mit 1,4 Mrd. Euro rund 100 Mio. Euro unter dem Haushaltsansatz. Erneut konnte ein positiver Finanzierungssaldo erzielt werden.

Beitrag Nr. 4:

Schuldenbremse (S. 56 ff.)

Land zahlt 1,7 Mrd. Euro in eine Rücklage zum Abbau des Sanierungsstaus

Nach der Übergangsregelung zur Schuldenbremse musste das Land 2018 Schulden in Höhe von 2,9 Mrd. Euro tilgen. 250 Mio. Euro dieser Tilgungsverpflichtung erfüllte es, indem es Kredite endgültig zurückzahlte. Weitere 2,6 Mrd. Euro flossen in den Abbau der sogenannten impliziten Verschuldung. Der Großteil davon (1,7 Mrd. Euro) wurde in eine Rücklage zum Abbau des Sanierungsstaus im Landesvermögen eingestellt. Darüber hinaus wurden für Sanierungsmaßnahmen der Kommunen 267 Mio. Euro etatisiert. Dem Versorgungsfonds des Landes wurden zusätzlich 120 Mio. Euro zugeführt. Im Übrigen erhielten zwei Landesbeteiligungen Zuschüsse von insgesamt 500 Mio. Euro. Gleichzeitig wurden der Sanierungsrücklage 1,3 Mrd. Euro in 2018 entnommen. Mit rund 1,1 Mrd. Euro wurde ein Großteil davon für den Abbau von Altkreditermächtigungen verwendet. Die restlichen Mittel waren insbesondere für Baumaßnahmen vorgesehen. Für 2019 beträgt die Tilgungsverpflichtung aktuell 3,1 Mrd. Euro.

Beitrag Nr. 5:

Haushaltsreste (S. 65 ff.)

Land bildete 2017 Ausgabereste von 4,2 Mrd. Euro. Rechnungshof fordert, die Haushaltsreste zu reduzieren

2017 hat das Land mit 4,2 Mrd. Euro einen Höchststand an Ausgaberesten erreicht. 2011 lag dieser Wert noch bei 1,6 Mrd. Euro. Darüber hinaus standen Ende 2017 bei den Landesbetrieben weitere 0,9 Mrd. Euro an liquiden Mitteln bereit. Der Anstieg der Ausgabereste ist ein Indiz dafür, dass dem Prinzip der bedarfsgerechten Veranschlagung von Ausgaben nicht in allen Bereichen Rechnung getragen wurde. Der Rechnungshof fordert, die Ausgabereste in den Folgejahren abzusenken und Ausgabeansätze realistischer zu veranschlagen. Weiter sollte bei den Landesbetrieben die Transparenz über nicht verausgabte liquide Mittel erhöht und der Verbleib dieser Mittel bei den Landesbetrieben kritisch geprüft werden.

Beitrag Nr. 6:

Liquiditätsbildung außerhalb des Landeshaushalts bei ausgewählten Landesbeteiligungen (S. 81 ff.)

Land sollte weitere 36 Mio. Euro aus der landeseigenen Beteiligungsgesellschaft in den Landeshaushalt ausschütten

Der Rechnungshof hat untersucht, inwieweit das Land seine Empfehlungen aus früheren Untersuchungen zur Liquiditätsausstattung landesbeteiligter Unternehmen dauerhaft umgesetzt hat. Bei der Beteiligungsgesellschaft des Landes wurden erneut nicht betriebsnotwendige Mittel von 60 Mio. Euro aufgezeigt. Das Land plant, hiervon lediglich 24 Mio. Euro in den Landeshaushalt auszuschütten. Der Rechnungshof fordert, auch die verbleibenden 36 Mio. Euro zu entnehmen. Finanzielle Mittel, die nicht betriebsnotwendig sind, sollten der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers unterliegen. Daher sollte das Land die Liquiditätssituation bei Unternehmen enger überwachen und nicht betriebsnotwendige Mittel dem Landeshaushalt zuführen. Dieses "Liquiditäts-Monitoring" sollte zur Steuerung herangezogen werden. Zudem sollten die liquiden Mittel, soweit möglich, zentral gebündelt werden. Durch ein solches Cash Pooling kann insbesondere vermieden werden, dass einzelne Unternehmen Kredite aufnehmen, während andere über finanzielle Reserven verfügen.

Beitrag Nr. 7:

Bearbeitung von Dienstunfällen sowie Verfolgung von Schadenersatzansprüchen des Landes durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (S. 88 ff.)

Bearbeitung von Dienstunfällen zentralisieren und Forderungscontrolling beim Landesamt für Besoldung und Versorgung einführen

Pro Jahr gibt es in Baden-Württemberg rund 4.000 anerkannte Dienstunfälle von Landesbeamten. Das Land bringt dafür rund 6 Mio. Euro Unfallfürsorgeleistungen auf. Bislang sind die erforderlichen Bearbeitungsschritte auf mehrere Stellen verteilt, von Dienststellen über personalverwaltende Stellen bis zum Landesamt für Besoldung und Versorgung. Dies führte dazu, dass das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht hinreichend sicherstellen kann, dass alle Ansprüche gegen Dritte vollständig realisiert werden. Aus arbeitsökonomischen Gründen sollte die Bearbeitung von Dienstunfällen beim Landesamt für Besoldung und Versorgung zentralisiert werden. Durch ein Forderungscontrolling sollte sichergestellt werden, dass alle Ansprüche gegen Dritte vollständig realisiert werden.

Beitrag Nr. 8:

Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (S.93 ff.)

Landesamt für Besoldung und Versorgung führte fast 1 Mio. Euro zu viel ab

Um nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sozial abzusichern, sieht das Sozialgesetzbuch unter bestimmten Bedingungen Rentenzahlungen für sie vor. Wenn die gepflegte Person Anspruch auf Beihilfe hat, muss das Landesamt für Besoldung und Versorgung hierfür Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abführen. Das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Stuttgart prüfte knapp 2.300 Fälle. Nahezu jeder zweite Fall war fehlerhaft bearbeitet worden. Innerhalb von zwei Jahren hat das Landesamt dadurch fast 1 Mio. Euro zu viel an Rentenversicherungsbeiträgen abgeführt. Zudem bestehen qualitative Mängel hinsichtlich Bearbeitungszeit und -weise. Die Abteilungen tauschen ihre Informationen nur mangelhaft untereinander aus. Die für die Bearbeitung erforderlichen Informationen wurden häufig nicht abgefragt. Hinzu kamen überlange Bearbeitungszeiten, die teilweise erhebliche Säumniszuschläge durch die Deutsche Rentenversicherung nach sich zogen. Der Rechnungshof empfiehlt, durch organisatorische Maßnahmen den internen Informationsfluss und die Arbeitsabläufe zu verbessern.

Beitrag Nr. 9:

Polizeireiterstaffeln zusammenlegen (S. 99 ff.)

Polizeireiterstaffeln zusammenlegen und an einem einsatztaktisch günstigen Standort unterbringen

Die Polizei Baden-Württemberg verfügt über zwei Polizeireiterstaffeln. Die beiden Reiterstaffeln sollten räumlich und organisatorisch zusammengelegt und an einem einsatztaktisch günstigen Standort untergebracht werden. Hierfür sollte gemeinsam mit den zuständigen Behörden geprüft werden, ob die vorhandene Liegenschaft in Ostfildern als Standort einer zentralen Reiterstaffel ertüchtigt werden kann. Anderenfalls wäre ein neuer, günstig gelegener Standort zu suchen. Die Unterstützung bei Großeinsätzen sollte als Kernaufgabe der Reiterstaffeln definiert werden. Aufwand und Nutzen reiner Präsenzstreifen müssen dagegen sorgfältig analysiert und abgewogen werden. Die Soll-Größe der Reiterstaffeln sollte sich an der realen Einsatzbelastung orientieren und auf 25 einsatzfähige Pferde abgesenkt werden. In diesem Fall könnten - aufbauend auf der vorgeschlagenen Zentralisierung - bis zu 22 Stellen für andere Aufgaben der Landespolizei zur Verfügung stehen.

Beitrag Nr. 10:

Dienstunfähigkeit im Justizvollzugsdienst (S. 109 ff.)

Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit im Justizvollzugsdienst verringern

Während die Quote der Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit in der Landesverwaltung mittlerweile auf unter 10 Prozent gesunken ist, liegt sie bei den Beschäftigten der Justizvollzugsverwaltung z. T. dreimal so hoch. Die Verfahren dauern teilweise sehr lang und verursachen erhebliche Kosten für das Land. Zwar waren in vielen Fällen den betroffenen Beamten nur die vollzugsspezifischen psychischen Belastungen oder der Schichtdienst nicht mehr zumutbar. In keinem der untersuchten Verfahren gelang es, eine anderweitige Verwendung außerhalb des Justizvollzugs zu finden. Die Zurruhesetzungsverfahren sollten beim Justizministerium zentral bearbeitet werden. Anderweitige Verwendungen sollten stärker geprüft werden, um Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit zu vermeiden. Stellenzulagen, die zum Ausgleich für besondere Belastungen aus dem Dienst (z. B. die Stellenzulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen) gedacht sind, sollten zudem mit der Einleitung eines Zurruhesetzungsverfahrens wegfallen.

Beitrag Nr. 11:

Umsetzung des Landesförderprogramms „Wohnraum für Flüchtlinge“ (S. 117 ff.)

Doppelbelastungen ausschließen, Förderbeträge pauschalieren

Das Land hat mit dem Programm „Wohnraum für Flüchtlinge“ die Gemeinden bei der Schaffung von Wohnraum für die Anschlussunterbringung von Flüchtlingen unterstützt. Die Anschlussunterbringung folgt auf die vorläufige Unterbringung, für die die Stadt- und Landkreise zuständig sind und für die das Land die Kosten im Wege der Spitzabrechnung übernimmt. In Einzelfällen ließ das Land die Nutzung des für die geförderte Anschlussunterbringung geschaffenen Wohnraums auch für die später spitzabgerechnete vorläufige Unterbringung zu. In einem Fall wurden Kosten von 53.000 Euro je Wohnplatz für die Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes gefördert, das zuvor mehrere Jahre leer gestanden hatte. Mehr als die Hälfte der geprüften Einrichtungen war unterbelegt. Der Rechnungshof empfiehlt, künftig die förderfähigen Maßnahmen und zulässigen Nutzungen genauer zu definieren, eine doppelte Belastung des Landeshaushalts auszuschließen, mit baukostenunabhängigen Pauschalen zu fördern und Leerstand zeitnah in sozialen Mietwohnraum umzuwandeln.

Beitrag Nr. 12:

Förderung der Elektromobilität im Ländlichen Raum (S. 122 ff.)

Fehlerhaftes Förderverfahren verursacht finanziellen Schaden für das Land von bis zu einer dreiviertel Million Euro

Das Land förderte als Teil der „Landesinitiative Elektromobilität II“ 20 kommunale Modellprojekte aus dem landesweiten Ideenwettbewerb „Elektromobilität Ländlicher Raum“ mit 1,4 Mio. Euro. Der Rechnungshof stellte fest, dass das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz das gesamte Förderverfahren mit gravierenden formellen und inhaltlichen Fehlern abwickelte. So beteiligte sich das Ministerium nicht wie ursprünglich vorgesehen nur zur Hälfte an den kalkulierten Projektkosten, sondern mit festen Beträgen. Bei drei Viertel der Kommunen entstanden jedoch viel geringere Gesamtausgaben als zunächst angenommen. Die festen Zuwendungsbeträge führten damit zu deutlich höheren Förderquoten, bis hin zu einer Vollfinanzierung. Zu Rückforderungen kam es jedoch nicht. Das Ministerium hat zudem einigen Zuwendungsempfängern über Jahre Fördergelder ausbezahlt, obwohl noch keine Ausgaben entstanden waren. Der Rechnungshof empfiehlt, in den Zuwendungsbescheiden die zentralen Förderbestimmungen wie Finanzierungsart und Fördersätze sowie angemessene Auszahlungszeitpunkte festzulegen. Zudem sollten Rückforderungsansprüche zeitnah gegenüber den Zuwendungsempfängern geltend gemacht werden.

Beitrag Nr. 13:

Landesbedienstete bei den Landratsämtern (S. 128 ff.)

Landesbedienstete des höheren Dienstes bei den Landratsämtern wirkungsvoll und wirtschaftlich einsetzen

Die für die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde erforderlichen Beamten des höheren Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte werden vom Land gestellt. Der Rechnungshof hat im Ressortbereich des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz geprüft, wie 770 Landesbedienstete in den Aufgabenbereichen Landwirtschaft, Veterinärwesen, Forst sowie Vermessung und Flurneuordnung bei den Landratsämtern eingesetzt werden. Die Stellenbewertungen sollten aktualisiert werden. Sie sollten auch in das Stellengefüge der Landratsämter passen. Die Landesbediensteten sollten ihrer Funktion entsprechend mit Aufgaben des höheren Dienstes betraut werden.

Beitrag Nr. 14:

Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne nach § 34a Einkommensteuergesetz (S. 138 ff)

Arbeitsqualität verbessern

Seit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 können die im Unternehmen belassenen Gewinne von Einzelunternehmen und Mitunternehmern von Personengesellschaften auf Antrag begünstigt besteuert werden. Werden diese Gewinne dann später entnommen, ist allerdings eine Nachversteuerung durchzuführen. Der Rechnungshof hat diese Gewinnbegünstigung bei acht Finanzämtern untersucht. Von den 244 geprüften Einkommensteuerfällen wurden 90 Fälle beanstandet. Das sind 37 Prozent. Zum einen wurden in den Jahren, für welche die begünstigte Besteuerung beantragt wurde, Steuern per Saldo um 3,5 Mio. Euro zu nieder festgesetzt. Zum andern hatten die Finanzämter die nachversteuerungspflichtigen Beträge vielfach nicht oder aber fehlerhaft fortgeschrieben. Dies hätte in künftigen Jahren zu Steuerausfällen von mindestens weiteren 4,1 Mio. Euro geführt. Um die Arbeitsqualität zu verbessern, empfiehlt der Rechnungshof, solche Fälle mit Gewinnbegünstigung in jedem Finanzamt zentral zu bearbeiten und die Bearbeitung durch automatisierte Hinweise zu unterstützen.

Beitrag Nr. 15:

Planungswettbewerbe des Landes (S. 143 ff.)

Verbindliche Kostenvorgaben vorab festlegen

Bei Planungswettbewerben des Landes traten bei Objekten mit hohem architektonischem Anspruch regelmäßig erhebliche Kostensteigerungen auf. Der Rechnungshof untersuchte 20 Planungswettbewerbe der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung. In den Wettbewerbsverfahren wurde die Wirtschaftlichkeit der Entwürfe (u. a. Lebenszykluskosten) nicht ausreichend berücksichtigt. Verlässliche Kostenschätzungen der teilnehmenden Wettbewerber fehlten regelmäßig. Als besonders gravierend nennt der Rechnungshof die Kostensteigerungen beim Neubau der John-Cranko-Schule in Stuttgart, der Württembergischen Landesbibliothek und des Besucher- und Informationszentrums für den Nationalpark Schwarzwald.Der Rechnungshof empfiehlt dem Land, konsequent dafür zu sorgen, dass verbindliche Kostenvorgaben frühzeitig getroffen, Kostenschätzungen von den Architekten eingefordert und die Gesamtwirtschaftlichkeit der Entwürfe stärker berücksichtigt werden.

Beitrag Nr. 16:

Technisches Gebäudemanagement bei staatlichen Museen (S. 151 ff.)

Der Betrieb und die technischen Anlagen müssen optimiert werden

Der Rechnungshof untersuchte das technische Gebäudemanagement bei elf staatlichen Museen. Die Einrichtungen wenden jährlich 5 Mio. Euro für Strom, Wärme und Wartung auf. Die Museen haben aufgrund ihrer Exponate teilweise höchste raumklimatische Ansprüche. Die meisten Gebäude sind denkmalgeschützt und die technischen Anlagen veraltet. Die Energieeffizienz ist gering. Da die Museen die Gebäude größtenteils nicht selbst bewirtschaften, besteht für sie kein finanzieller Anreiz, den technischen Betrieb zu optimieren. Der Rechnungshof regt an, den technischen Betrieb zu optimieren, die Technik zu modernisieren und wo möglich etwa durch Einsatz von klimatisierten Vitrinen die raumklimatischen Anforderungen zu reduzieren.

Beitrag Nr. 17:

Die Kollerinsel und der Fährbetrieb (S. 159 ff.)

Ausflugsfähre nicht durch das Land betreiben

Auf der Kollerinsel bei Brühl, die durch die Rheinbegradigung im 19. Jahrhundert entstanden ist, verpachtet das Land eine Staatsdomäne mit Pferdehof und Gastronomie sowie einen Campingplatz. Die Kollerinsel ist ganzjährig von Rheinland-Pfalz über eine Landesstraße zu erreichen. Zudem betreibt das Land in der Sommersaison eine landeseigene Motorfähre, die die Kollerinsel mit dem rechtsrheinischen Teil der Gemeinde Brühl verbindet. Der Betrieb der Rheinfähre ist stark defizitär, im Zeitraum von 2013 bis 2017 ergab sich eine vom Land zu tragende Unterdeckung von 740.000 Euro. Eine rechtliche Verpflichtung des Landes zum Betrieb der Fähre besteht nicht. Das Land hat jedoch der Gemeinde Brühl zugesagt, den Betrieb bis 2020 aufrecht zu erhalten. Der Rechnungshof empfiehlt, den landesseitigen Fährbetrieb nach Ablauf der bestehenden Zusage aufzugeben. Der Betrieb einer regionalen Ausflugsfähre ist nicht Aufgabe des Landes.

Beitrag Nr. 18:

Erfolgskontrolle bei Fördervorhaben nach dem  Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (S. 163 ff.)

Erfolgskontrolle bei Förderungen stärken

Das Land erhält nach dem Entflechtungsgesetz jährlich 165 Mio. Euro vom Bund für die Förderung von Vorhaben des kommunalen Straßenbaus und des öffentlichen Personennahverkehrs. Diese Zuweisung entfällt 2020. Die Landesregierung beabsichtigt, mit einer Nachfolgeregelung die Förderung nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz mit Landesmitteln fortzuführen und aufzustocken. In der Verwaltungsvorschrift zum Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz ist eine Erfolgskontrolle festgelegt. Der Rechnungshof stellte fest, dass in den Bewilligungsstellen die vorgeschriebene Erfolgskontrolle bislang unzureichend durchgeführt wurde. Er regt an, die Erfolgskontrolle mit Soll-Ist-Vergleichen umzusetzen und den Bewilligungsstellen für die konsequentere Bearbeitung der Erfolgskontrolle eigens zugeschnittene, leicht nachvollziehbare Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

Beitrag Nr. 19:

Förderung kommunaler Straßenbauvorhaben durch das Regierungspräsidium Stuttgart (S. 168 ff.)

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)-Altprogramm zügig abarbeiten

Der Rechnungshof hat die Abwicklung des Förderprogramms Kommunaler Straßenbau nach dem alten GVFG durch das Regierungspräsidium Stuttgart geprüft. Das GVFG-Altprogramm umfasst alle Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurden und bis heute nicht abgerechnet sind. Von 64 nicht abgerechneten Vorhaben liegen 35 Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Stuttgart. Davon sind 32 teilweise seit vielen Jahren baulich fertig gestellt und in Betrieb genommen. Einen Schlussverwendungsnachweis gibt es nur für zwei Vorhaben. Die noch offenen Zuwendungen für die nicht abgeschlossenen Vorhaben betragen 20 Mio. Euro. Bereits in der Denkschrift 2010 stellte der Rechnungshof erhebliche Verzögerungen bei der Schlussabrechnung von Fördervorhaben des kommunalen Straßenbaus fest. Die Regierungspräsidien Karlsruhe, Freiburg und Tübingen haben seither rund 90 Prozent der damals vorhandenen Vorhaben schlussgerechnet, das Regierungspräsidium Stuttgart lediglich 68 Prozent. Der Rechnungshof hält es für erforderlich, dass das Regierungspräsidium Stuttgart die Schlussverwendungsnachweise kontinuierlich abarbeitet und das GVFG-Altprogramm wie die übrigen Regierungspräsidien zügig bereinigt.

Beitrag Nr. 20:

Förderung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit (S. 173 ff.)

Mehr Haushaltsdisziplin bei der Förderung der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit

Das Land fördert die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit der Universitäten und Hochschulen über die Grundförderung hinaus mit 6,73 Mio. Euro jährlich. Der Rechnungshof hat die Verwendung dieser Mittel in einer Stichprobe geprüft und dabei Mängel bei der Bewirtschaftung festgestellt. Außerdem erwies sich der Haushaltsansatz im Staatshaushaltsplan als überhöht. Die geförderten Einrichtungen sind gehalten, die Mittel nur für den vorgesehenen Förderzweck zu verwenden und über alle Mittel vorschriftsgemäß Rechnung zu legen. Zudem kann der Haushaltsansatz nach Auffassung des Rechnungshofs um 15 Prozent gekürzt werden, ohne dass damit Einschränkungen für die internationalen Aktivitäten verbunden wären.

Beitrag Nr. 21:

Nebentätigkeiten von Professoren (S. 178 ff.)

Der Rechnungshof fordert eine restriktivere Praxis bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten bei beamteten Professoren

Die meisten Professoren an den Universitäten und Hochschulen des Landes sind Landesbeamte. Wenn sie neben ihrer Tätigkeit im Hauptamt Nebentätigkeiten ausüben, gelten dafür besondere beamtenrechtliche Regeln. Viele Nebentätigkeiten müssen vor ihrer Aufnahme dem Rektor der Hochschule angezeigt und von diesem genehmigt werden. Bei seinen Prüfungen hat der Rechnungshof festgestellt, dass die beamtenrechtlichen Vorgaben nicht immer eingehalten werden. Beispielsweise wurden Nebentätigkeiten genehmigt, obwohl der Umfang der Nebentätigkeit das zulässige Maß überschreitet. Der Rechnungshof fordert, künftig die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts zu beachten und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Wahrnehmung von Nebentätigkeiten nicht zu Lasten der hauptamtlichen Lehr- und Forschungstätigkeit geht. Eine restriktivere Praxis verlangt der Rechnungshof bei der Genehmigung freiberuflicher Nebentätigkeiten als Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Beitrag Nr. 22:

Jahresabschlüsse und Bildung von Rücklagen bei den staatlichen Museen (S. 184 ff.)

Rechnungshof kritisiert den Umgang des Wissenschaftsministeriums mit den Jahresabschlüssen und den hohen Rücklagen der staatlichen Museen

Zehn Landesmuseen werden seit einigen Jahren nicht mehr als kameral buchende Behörden, sondern kaufmännisch als Landesbetriebe geführt. Ihre kaufmännischen Jahresabschlüsse müssen seither vom Wissenschaftsministerium genehmigt werden. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass das Ministerium jahrelang keine Genehmigungen erteilt hat und die Museen deshalb jahrelang auf der Basis vorläufiger Rechnungsabschlüsse arbeiten mussten. Zugleich wurde zugelassen, dass die Museen mehr als erforderlich Rücklagen in Millionenhöhe bildeten. Der Rechnungshof empfiehlt, die Genehmigungen künftig zeitnah zu erteilen und auf eine einheitliche Bilanzierungspraxis der Museen hinzuwirken. Außerdem sollten nach Auffassung des Rechnungshofs bei der Bemessung der staatlichen Zuschüsse an die Museen die vorhandenen Rücklagen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Beitrag Nr. 23:

Duale Hochschule Baden-Württemberg (S. 191 ff.)

Duale Hochschule Baden-Württemberg hat Effizienzreserven

In einer umfangreichen Prüfung hat sich der Rechnungshof mit der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) beschäftigt. Die Duale Hochschule wurde 2009 aus der früheren Berufsakademie mit ihren neun Standorten gebildet und ist heute mit mehr als 34.000 Studierenden die größte Hochschule des Landes. Die Prüfung bestätigt einerseits die hochwertige Ausbildungsleistung der DHBW und zeigt andererseits deutliche Effizienzreserven in der Verwaltung der Hochschule, ihrer Personalwirtschaft und bei der Bewirtschaftung der zugewiesenen Haushaltsmittel auf. Die DHBW sollte nach Auffassung des Rechnungshofs die im Jahr 2009 begonnene Zentralisierung von Steuerungs- und Verwaltungsaufgaben konsequent weiterführen. Durch die Ausschöpfung von Effizienzreserven in der Verwaltung und eine längst fällige Neuorganisation lassen sich Einsparungen in Millionenhöhe erzielen. Im Haushaltsvollzug und bei der Anwendung der Lehrverpflichtungsverordnung ist das geltende Recht einzuhalten.

Beitrag Nr. 24:

Betätigung des Landes als unmittelbarer Gesellschafter der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mbH (S. 201 ff.)

Finanzielle Lage der MFG Medien- und Filmgesellschaft BW mbH

Die MFG verfügt über eine hohe, den Bedarf der Gesellschaft übersteigende Liquidität. Das Land sollte die Finanzausstattung der MFG absenken und bei der Haushaltsplanaufstellung künftig mit Hilfe von Verpflichtungsermächtigungen der Entstehung und Verstetigung von Resten entgegen wirken. Rückzahlungen von Förderdarlehen sollten grundsätzlich dem Landeshaushalt zu Gute kommen und nicht automatisch für neue Förderzusagen zur Verfügung stehen. Die Bilanz der MFG weist bei den Pensionsverpflichtungen eine ansteigende Deckungslücke aus, die auf Ruhegehaltszusagen für die Geschäftsführung beruht. Ruhegehaltszusagen sollten künftig so gestaltet werden, dass aus ihnen keine finanziellen Risiken entstehen.