Rechnungshof Baden-Württemberg präsentiert Denkschrift 2016
- Der Wegweiser zur Denkschrift bietet eine Übersicht und wesentliche, knappe Informationen zu allen Denkschriftbeiträgen in der Reihenfolge der Druckfassung
- Der Rechnungshof gibt in 27 Einzelbeiträgen auf 224 Seiten zahlreiche Hinweise zur Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Landesverwaltung
Beitrag Nr. 1:
Haushaltsvollzug und Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2014 (S. 17 ff.)
Land erzielte 2014 mit 2,2 Mrd. Euro erneut hohe Überschüsse
Der Landeshaushalt schloss 2014 mit Einnahmen von 44,9 Mrd. Euro und Ausgaben von 42,7 Mrd. Euro ab. Mit 2,2 Mrd. Euro erzielte Baden-Württemberg den höchsten Überschuss der letzten zehn Jahre. Bezieht man nicht verbrauchte Überschüsse aus Vorjahren ein, standen dem Land 4,5 Mrd. Euro als Deckungsmittel für künftige Haushalte zur Verfügung. Die ins Folgejahr übertragenen Ausgabereste erreichten mit 2,3 Mrd. Euro einen Höchststand. Der Landeshaushalt 2014 wurde im Wesentlichen ordnungsgemäß vollzogen.
Beitrag Nr. 2:
Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Landes 2006 bis 2015 (S. 27 ff.)
Land konnte 2015 wegen hoher Überschüsse aus Vorjahren auf eine Nettokreditaufnahme verzichten
Die Einnahmen des Landes stiegen 2015 gegenüber dem Vorjahr um 3,8 Prozent auf 46,6 Mrd. Euro (+1,7 Mrd. Euro). Die Steuereinnahmen erhöhten sich dabei um 1,2 Mrd. Euro. Die Ausgaben stiegen um 5,3 Prozent auf 45,0 Mrd. Euro (+2,3 Mrd. Euro). 2015 konnte auf eine zunächst vorgesehene Nettokreditaufnahme von 768 Mio. Euro vollständig verzichtet werden, weil Überschüsse aus Vorjahren von 2,0 Mrd. Euro im Haushalt vereinnahmt werden konnten.
Beitrag Nr. 3:
Landesschulden und Landesvermögen (S. 39 ff.)
Land sollte auch in den kommenden Jahren auf neue Schulden verzichten
Der Schuldenstand des Landes lag 2015 mit 46,3 Mrd. Euro auf dem Niveau des Vorjahres. Trotz steigender Ausgaben konnte auf eine zunächst vorgesehene Nettokreditaufnahme von 768 Mio. Euro verzichtet werden. Im Vergleich der Flächenländer liegt Baden-Württemberg bei der Pro-Kopf-Verschuldung weiterhin auf dem dritten Platz. Das Land konnte 2015 mit einem kassenmäßigen Überschuss von 1,6 Mrd. Euro abschließen. Der Rechnungshof fordert, auch in den kommenden Jahren auf eine Nettokreditaufnahme zu verzichten.
Beitrag Nr. 4:
Finanzplan 2020 (S. 53 ff.)
Land muss Konsolidierungsbemühungen verstärken
Nach dem Finanzplan 2020 erwartet die Landesregierung für 2020 trotz steigender Einnahmen ein Defizit von 2,8 Mrd. Euro. Wegen der Schuldenbremse darf Baden-Württemberg ab 2020 grundsätzlich keine neuen Schulden mehr aufnehmen. Eine verlässliche Prognose der Ausgaben ist aufgrund der unklaren Situation bei den Flüchtlingsausgaben allerdings schwierig. Im Finanzplan sind jährliche Flüchtlingsausgaben von 2 Mrd. Euro eingeplant. Der Rechnungshof fordert, die Anstrengungen zur aktiven Haushaltskonsolidierung deutlich zu verstärken. Das Land sollte auf strukturelle Mehr-ausgaben und Stellenzuwächse verzichten, soweit diese nicht durch dauerhafte Einsparungen gegenfinanziert sind. Die Landesregierung hat angekündigt, bis 2020 1,8 Mrd. Euro strukturell einsparen zu wollen.
Beitrag Nr. 5:
Schuldenbremse in die Landesverfassung (S. 61 ff.)
Schuldenbremse zeitnah in der Landesverfassung verankern
Ab 2020 dürfen die Länder grundsätzlich keine neuen Schulden mehr aufnehmen. Das Grundgesetz erlaubt es den Ländern jedoch, Regelungen zu treffen, um konjunkturelle Schwankungen auszugleichen. Baden-Württemberg hat bislang noch keine solche Regelung für die Zeit ab 2020 normiert. Der Rechnungshof empfiehlt, die Schuldenbremse zeitnah in der Landesverfassung zu verankern. Diese sollte ein symmetrisches Konjunkturbereinigungsverfahren und eine mögliche Ausnahmeregelung für Notsituationen beinhalten. Der Rechnungshof hat für die Konjunkturkomponente verschiedene Modelle skizziert.
Beitrag Nr. 6:
Finanzierung von IT-Projekten (S. 71 ff.)
IuK-Strukturpool strategisch für IT-Neuordnung einsetzen
Die Landesregierung will die Kosten der IT mittelfristig jährlich um 40 Mio. Euro senken und gleichzeitig neue IT-Lösungen wie z. B. eine elektronische Akte landesweit einführen. Mit der Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg, der Einsetzung eines Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie (CIO) und der Verabschiedung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg sind entsprechende Ziele formuliert. Die für die Umsetzung notwendigen Projekte müssen mit qualifiziertem Personal und Mitteln ausgestattet werden. Sie müssen nachhaltig wirtschaftlich sein und gleichzeitig zu geringeren IT-Kosten führen. Dafür hat das Land mit dem sogenannten IuK-Strukturpool ein geeignetes Mittel, um entsprechende Projekte als Anschub vorzufinanzieren. Der Rechnungshof schlägt vor, den IuK-Strukturpool zum CIO in das Kapitel 0309 (Zentrale Informationstechnologie Landesverwaltung) des Staatshaushaltsplans zu übertragen, in das er sowohl von der Zielsetzung als auch von der Sache her gehört.
Beitrag Nr. 7:
Outsourcing der Bürokommunikation in der Landesverwaltung (S. 75 ff.)
IT-Dienstleistungen sollten landesweit standardisiert angeboten werden
Wesentliche Teile der IT des Justizressorts und die IT des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst werden von einem externen Dienstleister betrieben. Nach den Recherchen des Rechnungshofs laufen die entsprechenden Verträge im März 2017 aus. Das Gesetz zur Errichtung der Landesoberbehörde IT Baden-Württemberg (BITBW) gibt vor, die IT-Dienstleistungen der BITBW zu nutzen. Die ausgegliederten Verwaltungsbereiche, die BITBW, das Innenministerium, das Finanzministerium und der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie (CIO) müssen deshalb Sorge dafür tragen, dass die bislang extern betriebenen IT-Leistungen weiter zur Verfügung stehen. Der Rechnungshof empfiehlt, dass die BITBW dabei zusammen mit dem CIO prüft, welche IT-Dienstleistungen sie selbst erbringen kann und welche sie zukauft. Dabei müssen die IT-Dienstleistungen in viel höherem Maß als bislang landesweit standardisiert angeboten und genutzt werden. So können, wie der Rechnungshof auch festgestellt hat, entsprechende IT-Leistungen kostengünstiger erbracht werden.
Beitrag Nr. 8:
Informationssicherheit in der Landesverwaltung (S. 80 ff.)
Landesregierung sollte beim Aufbau eines landesweiten Informationssicherheitsmanagements Kompetenzen bündeln
Nicht erst seit den 2015 bekannt gewordenen Angriffen auf die IT des Bundestags ist das Thema Informationssicherheit in der Öffentlichkeit präsent. Bereits im Zuge der Föderalismusreform II wurde die Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei der IT- bzw. Informationssicherheit verstärkt. Das zuständige Bund-Länder-Gremium, der IT-Planungsrat, hat bereits 2013 mit der Stimme Baden-Württembergs die Leitlinie zur Informationssicherheit in der öffentlichen Verwaltung verabschiedet. Grundlage dafür ist Artikel 91c Grundgesetz. In der Folge hat die Landesverwaltung Belange der Informationssicherheit künftig noch stärker zu beachten. Dabei muss Informationssicherheit als Managementaufgabe eingeordnet werden. Nicht zuletzt aus Wirtschaftlichkeitsgründen empfiehlt der Rechnungshof der Landesregierung, beim Aufbau des landesweiten Informationssicherheitsmanagements Kompetenzen zu bündeln.
Beitrag Nr. 9:
Vertretung des Landes Baden-Württemberg beim Bund (S. 89 ff.)
Rechnungshof fordert, die Zahl der Dienstwagen zu verkleinern und keine weiteren Haushaltsmittel für die App „LvBW Berlin“ einzusetzen
Die Landesvertretung hatte 2014 insgesamt fünf Dienstfahrzeuge mit unterschiedlichster Antriebsart geleast. Die Laufleistung aller Dienstfahrzeuge war sehr gering. Die zeitliche Auslastung eher unterdurchschnittlich. Der Rechnungshof empfiehlt daher, die Zahl der Dienstwagen am tatsächlichen Bedarf auszurichten und entsprechend zu verkleinern. Daneben hat die Landesvertretung ihren Medienauftritt erweitert und die App „LvBW Berlin“ geschaltet. Die App bietet dem Nutzer Informationen zur Landesvertretung und zur Landespolitik. Die bisher getätigten Ausgaben für die App sind weder wirtschaftlich noch sparsam. Die Funktionen der App haben keinen relevanten Mehrwert im Verhältnis zur Homepage. Der Rechnungshof fordert deshalb, keine weiteren Haushaltsmittel für die App einzusetzen.
Beitrag Nr. 10:
Organisation und Aufgabenanalyse im Ministerium für Kultus, Jugend und Sport (S. 96 ff.)
Das Kultusministerium beschäftigt deutlich mehr Personal als im Staatshaushaltsplan ausgewiesen
Das Kultusministerium gewinnt erhebliche zusätzliche Personalressourcen durch Abordnungen oder Beschäftigung von Lehrkräften. Den Lehrkräften wird ihr Beschäftigungsumfang im Ministerium auf ihre Unterrichtsverpflichtung in den Schulen angerechnet. Im Ministeriumskapitel des Staatshaushaltsplans 2015 sind 273 Stellen veranschlagt. Zum Prüfungszeitpunkt 2015 waren 146 Vollzeitäquivalente mehr beschäftigt, als Stellen im Haushaltsplan ausgewiesen waren. Die Quote der nicht im Staatshaushaltsplan abgebildeten Personalressourcen ist zu verringern. Die dafür notwendigen Stellen sind aus dem Geschäftsbereich umzusetzen (keine Neustellen). Die sachlichen Gründe für die Gewinnung zusätzlicher Personalressourcen für das Kultusministerium sind auf Maßnahmen zur Personalentwicklung und temporäre Arbeitsspitzen zu begrenzen. Das Ministerium sollte seine Organisation der schulbezogenen Aufgaben überdenken und diese stärker bündeln. Daneben sollten Instrumente zur strategischen Ressortsteuerung eingeführt und durch Controlling unterstützt werden.
Beitrag Nr. 11:
Qualitätsmanagement an Realschulen und allgemeinbildenden Gymnasien (S. 104 ff.)
Der Aufwand für das Qualitätsmanagement sollte weiter gestrafft werden
Seit 2006 sind die Selbst- und Fremdevaluation als Teil eines umfassenden Qualitätsmanagements im Schulgesetz verankert. Weitere Instrumente sind die Zielvereinbarungen und das Bilanzgespräch der Schule mit der Schulaufsicht. Die Kosten bei den 683 untersuchten Schulen betragen für einen 5-Jahres-Zeitraum 51,6 Mio. Euro. Nahezu alle Schulen waren fremdevaluiert. Zwei Drittel urteilten, dass die Fremdevaluation positiv auf den Schulentwicklungsprozess wirke. Allerdings empfanden sie den Zeitaufwand hierfür als zu hoch. Auch waren sie mit dem 5-Jahres-Rhythmus nicht einverstanden. Ein Drittel der Schulen erachtete eine einmalige Evaluation als ausreichend, ein weiteres Drittel wünschte sich einen längeren Zeitraum zwischen den Evaluationen. Die Ergebnisse von Diagnose- und Vergleichsarbeiten, Versetzungsquoten, Durchschnittsnoten der Abschlussklassen oder Anzahl der Schulabbrecher werden derzeit nicht in den Evaluationsbericht aufgenommen. Diese Kennzahlen fehlen als Teil der Qualitätsdiskussion an den Schulen. Die Zielvereinbarungen waren teils oberflächlich oder unvollständig dokumentiert. Praktikable Vorgaben für die Dokumentation fehlen. Der bei der Evaluation festgestellte Entwicklungsbedarf hat sich bei den Zielvereinbarungen nicht genügend niedergeschlagen.
Beitrag Nr. 12:
Förderung von Investitionen und Gebäudebetriebskosten für die Kleinkindbetreuung (S. 110 ff.)
Förderung der Gebäudebetriebskosten sollte pauschaliert werden
Der Bund stellt für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren mit seinen Investitionsprogrammen 2008 bis 2018 insgesamt 449 Mio. Euro zur Verfügung. Verbindliche Raumprogramme gibt es nicht. Das Sozialministerium hatte 2008 die Empfehlungen des Rechnungshofs aufgegriffen und die Zuwendungen für den Bau von Betreuungsplätzen auf einen Festbetrag von 12.000 Euro je Platz begrenzt. Die Festbetragsförderung hat sich bewährt. Die Prüfung des Rechnungshofs umfasst 15 Einzelmaßnahmen, die zum Teil erhöhte Standards verwirklicht haben. Durch die Festbetragsförderung bleibt das Landesinteresse jedoch gewahrt. Überdimensionierte Flächen und höhere Standards bei den Gebäuden führen dagegen erfahrungsgemäß zu beträchtlichen Betriebsausgaben. Seit 2014 erstattet das Land hierfür 68 Prozent (465 Mio. Euro) der Betriebsausgaben und somit auch für den Gebäudebetrieb. Im Ergebnis werden damit Gebäudebetriebskosten auch für über das Normalmaß hinausgehende Mehrflächen und Standards gefördert. Der Rechnungshof regt an, die Betriebsausgaben für die Gebäude künftig nur für tatsächlich mit Kleinkindern belegte Plätze, pauschaliert auf der Basis von festgelegten Standards zu erstatten.
Beitrag Nr. 13:
Personalbemessung in der Justiz (S. 119 ff.)
Die Justiz muss Personal einsparen
Das Land kann bei richtiger Anwendung des Personalbemessungssystems der Justiz (PEBB§Y) bei den ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften mindestens 360 Servicekräfte einsparen. Eine von den Länderjustizministerien initiierte Aktualisierung dieses Systems lieferte keine Erkenntnisse, die Zweifel an diesem Einsparpotenzial zulassen. Durch die Notariats- und Grundbuchamtsreform wird die Justiz zusätzlich von Aufgaben im Volumen von über 1.100 Stellen entlastet. Die entbehrlichen Personalkapazitäten sind zeitnah vollständig abzubauen. Im Haushaltsplan ist bisher nur ein teilweiser Stellenabbau vorgesehen. Die Einsparungen müssen ab 2017 in vollem Umfang zur Haushaltskonsolidierung genutzt werden. Die Personalbedarfsberechnungen und Kennzahlen aus PEBB§Y sollten stärker für eine fachbereichsübergreifende Personalsteuerung herangezogen werden. Zusätzlich begründeter Personalbedarf im höheren und gehobenen Dienst ist primär durch den Abbau vorhandener Personalüberhänge in anderen Bereichen auszugleichen und nicht durch zusätzliche Stellen im Staatshaushaltsplan zu decken.
Beitrag Nr. 14:
Landeszentrum für Datenverarbeitung (S. 126 ff.)
Fehlende Kosten- und Leistungsrechnung beim Landeszentrum für Datenverarbeitung
Das Landeszentrum für Datenverarbeitung (LZfD) ist die IT-Abteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Es wirtschaftet als sogenannter Landesbetrieb und sollte sich deshalb unternehmerisch betätigen. Seine Aufwände deckt es zu mehr als 90 Prozent aus Zuführungsbeträgen des Landes, nur 10 Prozent werden durch Erlöse gedeckt. Tatsächliche Aufwände für einzelne IT-Dienstleistungen kann das LZfD nicht ermitteln und nicht nachkalkulieren, weil es – entgegen den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung – keine Kosten- und Leistungsrechnung hat. Damit ist kein unternehmerisches Handeln möglich. Folglich ist auch die Rechtfertigung für die Wirtschaftsform Landesbetrieb für das LZfD zu hinterfragen.
Beitrag Nr. 15:
Förderung der Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen (S. 135 ff.)
Förderung nach Zielen ausrichten, vereinfachen und Haushaltsansätze anpassen
Die Förderung der Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen soll die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen fördern sowie Arbeits- und Ausbildungsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft sichern und ausbauen. Hierfür gibt es keine einheitliche Richtlinie, sondern 17 separate Bestimmungen. Dies führt dazu, dass die Förderung unübersichtlich ist und einen höheren Verwaltungsaufwand erzeugt. Gefördert werden nicht nur Beratungen, sondern auch klassische Verbandsaufgaben wie z. B. erteilte Auskünfte, weitergegebene Information sowie Ausstellungen und Wettbewerbe. Zudem sind bei den jährlichen Haushaltsansätzen Reserven eingeplant. Der Rechnungshof empfiehlt daher, die Förderung zu vereinfachen und Standards für förderfähige Beratungen festzulegen. Bei den Haushaltsansätzen sollten nur die notwendigen Ausgaben angesetzt werden. Dadurch könnte der Haushaltsansatz um jährlich 450.000 Euro reduziert werden.
Beitrag Nr. 16:
Schulmilch- und Schulfruchtförderung (S. 143 ff.)
Schulmilchförderung sollte eingestellt werden
Mit beiden Programmen soll erreicht werden, dass Kinder eine gesündere Ernährungsgewohnheit entwickeln. Die EU finanziert die Ausgaben ganz oder teilweise. Schulmilch wird nur noch wenig nachgefragt. Ein Betrag von 64 Cent je Jahr und pro Kind in den teilnehmenden Einrichtungen erzeugt keine sinnvolle Förderung. Trotz der Förderung ist es für die Eltern günstiger, wenn die Kinder die Milch zuhause konsumieren. Die Förderung von Schulfrucht wird gut angenommen. Die Verwaltungskosten von derzeit fast 16 Prozent müssen jetzt dauerhaft deutlich reduziert werden. Dafür muss die Europäische Union zulassen, dass die Verfahren vereinfacht werden.
Beitrag Nr. 17:
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (S. 151 ff.)
Steuerung des Landesbetriebs verbessern und defizitäre Herstellung von Freizeitkarten beenden
Beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung hat der Rechnungshof erhebliche Defizite bei der betriebswirtschaftlichen und haushaltswirtschaftlichen Steuerung festgestellt. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nicht funktionsfähig. Entsprechend fehlt auch das Controlling. Über Jahre hinweg wurden durch großzügige Zuführungen aus dem Landeshaushalt hohe Rücklagen gebildet und u. a. für ein großes IT-Projekt verwendet. Der Haushaltsgesetzgeber wurde dabei nicht einbezogen. Außerdem entsteht durch die Herstellung und den Vertrieb touristischer Karten ein hohes Defizit von jährlich rd. 1 Mio. Euro. Der Rechnungshof empfiehlt, sich aus diesem Geschäftsfeld zurückzuziehen und es privaten Anbietern zu überlassen.
Beitrag Nr. 18:
Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (S. 160 ff.)
Verwaltungsvereinfachung auf Bundesebene sollte unterstützt werden
Kinder Alleinerziehender haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn sie keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Finanziert werden diese Leistungen zu je einem Drittel von den Stadt- und Landkreisen, dem Land und dem Bund. Baden-Württemberg ist auf einem guten Weg. Im Ländervergleich besetzt es durchgehend einen Spitzenplatz bei den Rückgriffsquoten. In durchschnittlich 56 Prozent der Zahlfälle erhielten die alleinerziehenden Elternteile selbst Sozialleistungen. In diesen Fällen müssen bei mehreren staatlichen Stellen Anträge gestellt werden. Hier werden auf staatlicher Seite teure Personalressourcen eingesetzt, deren Tätigkeiten keinen unmittelbaren Mehrwert für die Alleinerziehenden bringen. Der Rechnungshof empfahl bereits 2010 die Verfahren für Wohngeld und Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe zu verbinden. Im Jahr 2012 hat sich der Bundesrechnungshof zum Gesamtkomplex Unterhaltsvorschuss, Wohngeld und Grundsicherung für Arbeitssuchende geäußert. Auf Bundesebene wird seither an einem Konzept zur Verwaltungsvereinfachung gearbeitet. Das Land sollte dieses Vorhaben unterstützen. Dabei darf es im Ergebnis aber zu keiner Verschiebung von Lasten auf Länder und Kommunen kommen und die Rückgriffsmöglichkeiten beim Unterhaltsvorschuss sind im bisherigen Umfang zu gewährleisten.
Beitrag Nr. 19:
Bau- und Gebäudemanagement bei den Zentren für Psychiatrie (S. 166 ff.)
Prozesse optimieren, Synergien zwischen den Zentren nutzen
Die sieben Zentren für Psychiatrie sind selbstständige Anstalten des öffentlichen Rechts und erhalten vom Land jährlich rund 30 Mio. Euro für Baumaßnahmen. Der Rechnungshof prüfte 18 Baumaßnahmen und stellte fest, dass die Prozesse im Baumanagement optimiert werden sollten. Bei sieben Baumaßnahmen wurden die Schwellenwerte des europäischen Vergaberechts nicht beachtet. Auch den nationalen Regelungen wie beispielsweise der VOB wurde regelmäßig unzureichend Beachtung geschenkt. Einsparungen könnten erzielt werden, wenn die Gaslieferungen bzw. Wartungsleistungen aller Zentren gebündelt ausgeschrieben und dem Wettbewerb unterstellt würden.
Beitrag Nr. 20:
Unzulässiger Abzug der Kirchenabgeltungsteuer als Sonderausgabe (S. 173 ff.)
Vier von fünf Steuerbescheiden fehlerhaft
Die Finanzämter müssen Einkommensteuerfälle mit Sonderausgabenabzug für gezahlte Kirchensteuer deutlich besser bearbeiten. Dies gilt insbesondere, wenn Steuerbürger Kapitalerträge erzielt haben, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Denn die Kirchensteuer auf diese Erträge – die sogenannte Kirchenabgeltungsteuer – ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig. Bei einer aktuellen Untersuchung haben die Finanzkontrolleure mehr als 80 Prozent der geprüften Steuerbescheide beanstandet, weil die Kirchenabgeltungsteuer zu Unrecht als Sonderausgabe anerkannt wurde. Durch verbesserte IT-Unterstützung sowie gezielte Schulungen der Bearbeiter ließen sich drohende Steuerausfälle von jährlich 2 Mio. Euro vermeiden. Bisher müssen die Bearbeiter die abzugsfähigen Beträge vielfach in aufwendiger Weise mit vielen Arbeitsschritten selbst ermitteln.
Beitrag Nr. 21:
Zerlegung der Körperschaftsteuer (S. 180 ff.)
Millionenschaden durch Fehler der Finanzämter
Das Aufkommen der Körperschaftsteuer steht dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu. Unterhält eine Körperschaft, also z. B. eine Aktiengesellschaft, in mehreren Ländern Betriebstätten, dann ist die Körperschaftsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zwischen den betroffenen Ländern zu verteilen. Fehler der Finanzämter bei dieser sogenannten Zerlegung der Körperschaftsteuer sind zwar relativ selten, verursachen für das Land jedoch Schäden in Millionenhöhe. Auf Grundlage seiner Feststellungen sieht der Rechnungshof Optimierungspotenzial. Um die Arbeitsqualität zu verbessern, sollte den Finanzämtern insbesondere ein Leitfaden mit den Zerlegungsgrundlagen, den zeitlichen Abläufen und den konkret zu veranlassenden Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden.
Beitrag Nr. 22:
Geothermische Anlagen in Landesgebäuden (S. 187 ff.)
Kostspielige Nutzung von Erdwärme hinterfragen
Seit 2000 investierte das Land 4 Mio. Euro in den Bau von 13 geothermischen Anlagen in Landesgebäuden. Kein Projekt wurde bislang evaluiert. Der Betrieb der 13 geothermischen Anlagen des Landes ist unwirtschaftlich, weil Energiekosteneinsparungen von 43.000 Euro je Jahr Mehraufwendungen von 53.000 Euro je Jahr gegenüberstehen; Kapitalkosten für den Bau sind hierin nicht berücksichtigt. In den meisten Fällen ist es daher wirtschaftlich, die Anlagen sofort außer Betrieb zu nehmen. Bevor weitere geothermische Anlagen geplant bzw. errichtet werden, sollten die bestehenden Anlagen evaluiert werden. An Standorten mit Fernwärme bzw. Fernkälte sollte auf die Nutzung von Geothermie verzichtet werden.
Beitrag Nr. 23:
Organisation und Aufgabenanalyse im Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (S. 193 ff.)
Aufgaben zur nachhaltigen Mobilität sollten besser organisiert werden
Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur wurde zu Beginn der 15. Legislaturperiode neu eingerichtet. Neben den aus vorhandenen Ministerien übernommenen Fachabteilungen wurde eine weitere Fachabteilung geschaffen. In dieser Abteilung wurden Aufgaben aus den Abteilungen Straßenwesen, Verkehr und weitere Aufgaben aus dem ehemaligen Umweltressort angesiedelt und mit Schwerpunktthemen zur nachhaltigen Mobilität ergänzt. Daneben werden in einem Referat der Abteilung 1 „Verwaltung“ Aufgaben zum behördlichen und betrieblichen Mobilitätsmanagement wahrgenommen. Dadurch wurden Schnittstellen zwischen den Abteilungen geschaffen, die aus verwaltungsökonomischen Gründen zu vermeiden sind. Mobilitätskonzepte können nicht abstrakt umgesetzt werden, sondern müssen immer an vorhandene Verkehrsträger anknüpfen. Anstelle des Nebeneinanders von Fachabteilungen wäre eine Stabsstelle die geeignete Organisationsform, um diese Ziele zu erreichen. Durch eine effizientere Organisation der Fachaufgaben und eine stärkere Bündelung von Serviceaufgaben könnten sieben Vollzeitäquivalente eingespart werden.
Beitrag Nr. 24:
Vergabe beim Landesstraßenbau (S. 199 ff.)
Land sollte eine „Gemeinsame Vergabedatenbank“ einrichten
Die Straßenbauverwaltung des Landes ist zuständig für den Neu- und Ausbau sowie den Erhalt von Landesstraßen und Ingenieurbauwerken (z. B. Brücken oder Tunnel). Die Untersuchung des Rechnungshofs zeigt, dass die Ausschreibungs- und Vergabeverfahren nicht landeseinheitlich durchgeführt werden. Wegen unzureichender Leistungsbeschreibungen und somit fehlender Vergabereife kommt es regelmäßig zu Nachtragsvereinbarungen, die die Bauprojekte verteuern. Kosteneinsparpotenziale beispielsweise durch Änderung der Einheitspreise bei Mehrmengen oder durch Abweisung unbegründeter Forderungen, werden nicht konsequent genutzt. Der Rechnungshof regt für eine wirksame Kostensteuerung eine IT-gestützte „Gemeinsame Vergabedatenbank“ an. Diese soll zentral von den jeweiligen Vergabereferenten der Regierungspräsidien geführt werden. Besonderes Fachwissen, insbesondere im kostenträchtigen Abfallentsorgungsbereich, ist zentral bei der Landesstelle für Straßentechnik vorzuhalten.
Beitrag Nr. 25:
Erhalt von Stützbauwerken sowie Hang- und Felssicherungen an Landesstraßen (S. 204 ff.)
Bauwerksprüfungen sowie Unterhalt von Stützbauwerken und Hangsicherungen ordnungsgemäß durchführen
Erhaltungsmaßnahmen an den 6.000 Stütz- und Sonderbauwerken sowie Hang- und Felssicherungen an Landesstraßen sind erforderlich, um Personen- und Sachschäden sowie Straßensperrungen zu vermeiden. Eine kurz- und mittelfristige Erhaltungsplanung ist jedoch nicht möglich, da die Straßenbauverwaltung des Landes die Datenbank „Straßeninformationsbank“ nicht umfassend führt und die geforderten Bauwerksprüfungen teilweise fehlen. Der Rechnungshof regt ferner an, dass die Straßenbauverwaltung auf der Grundlage der künftig umfassend geführten Datenbank ein kontinuierliches Erhaltungsmanagement für Stützbauwerke sowie Hang- und Felssicherungen aufbaut. Außerdem sollte die Aufgabe der Hang- und Felssicherung dem Erhalt zugewiesen werden, für den die Straßenbauverwaltung originär zuständig ist.
Beitrag Nr. 26:
Vergabe von Bauleistungen durch das Universitätsklinikum Heidelberg (S. 211 ff.)
EU-Vergaberecht wurde missachtet
Das Universitätsklinikum Heidelberg errichtete von 2012 bis 2014 den Neubau Analysezentrum III für 21 Mio. Euro in eigener Bauherrenfunktion. Im Vorfeld hatte der Klinikumsvorstand beschlossen, die Leistungen nicht europaweit und nicht VOB-konform auszuschreiben sowie mit Unternehmen nachzuverhandeln. Bauleistungen von mehr als 10 Mio. Euro wurden somit nur beschränkt ausgeschrieben. Die Architektenleistung im Wert von 700.000 Euro wurde in Abstimmung mit der Innenrevision der Universitätsklinik freihändig vergeben. Das Universitätsklinikum hat das europäische Vergaberecht nicht beachtet.
Beitrag Nr. 27:
Förderung von Forschungseinrichtungen der Max-Planck-Gesellschaft (S. 217 ff.)
Zuwendungsverfahren gegenüber der Max-Planck-Gesellschaft sollte vereinfacht werden
Der Rechnungshof hat die Haushalts- und Wirtschaftsführung zweier baden-württembergischer Max-Planck-Institute und eines Gästehauses der Max-Planck-Gesellschaft geprüft. Er hat die im internationalen Maßstab beachtlichen Forschungsleistungen der Institute und die im Großen und Ganzen disziplinierte Haushaltsführung gewürdigt. Beanstandet wurden Fehler bei der Bewirtschaftung der großzügig zugewandten Mittel, insbesondere beim Umgang mit beschafften Geräten, bei der Verwendung von Drittmitteln und in der Personalwirtschaft. Beanstandungen des Rechnungshofs bei der Bewilligung von Leistungszulagen und der Genehmigung von Nebentätigkeiten der Direktoren führten zu einer Rückzahlung und zur Novellierung der Bewirtschaftungsgrundsätze. Ein Vorschlag des Rechnungshofs, das Zuwendungsverfahren generell zu vereinfachen, wurde von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz nicht übernommen.