Gemeinsame Anstrengungen und gemeinsame Standards für digitale Zugänge zur Verwaltung
Onlinedienste sind der digitale Weg für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen, um Verwaltungsleistungen beantragen zu können. In den vergangenen Jahren sind Onlinedienste nicht in dem Maße in die Fläche gekommen, wie es von der Öffentlichkeit und Gesetzgebern verlangt und erwartet wird. Selbst bei den wichtigsten Onlinediensten bestehen trotz gemeinsamer Finanzierung von Bund und Ländern Probleme.
Gleichzeitig ergeben sich durch Absprachen zwischen Bund und Ländern mehr und mehr gemeinsam beschlossene und gemeinsam finanzierte Produkte und Standards, die die Umsetzung von IT-Lösungen stark fördern. Baden-Württemberg nutzt die föderalen Standards für Eigenentwicklungen, um unkomplizierte Lösungen für Land und Kommunen anzubieten.
Die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen wird sowohl von gesetzlichen Vorgaben als auch von der steigenden Erwartungshaltung in Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit angetrieben. Hierauf wies Präsidentin Dr. Cornelia Ruppert bei der Vorstellung des Jahresberichts 2026 des Rechnungshofs hin. Der Umfang der Digitalisierung war bisher allerdings nicht ausreichend. Diese Erkenntnisse führten 2024 mit dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes zum sogenannten OZG 2.0. Verwaltungsdigitalisierung ist eine Daueraufgabe.
Gemeinsame Beschlüsse von Bund und Ländern zu föderalen Standards tragen zu greifbarer Digitalisierung bei. Baden-Württemberg beteiligt sich an den gemeinsamen Beschlüssen und setzt bereits Lösungen ein, die auf gemeinsamen Produkten und Standards beruhen. Die Eigenentwicklung „BW-Empfangsclient“ ermöglicht etwa den unkomplizierten Empfang von Antragsdaten aus den Onlinediensten und steht allen Landes- und Kommunalbehörden zur Verfügung. „Die Abstimmung von Bund und Länder zu föderalen Standards ist der Schlüssel für eine konsequente Digitalisierung“, erklärte Dr. Ruppert.
Das „Einer-für-Alle-Prinzip“ (EfA), wonach ein Land entwickelt und alle anderen Länder diese Entwicklung nachnutzen, sollte dazu beitragen, Onlinedienste zu etablieren. Allerdings konnten trotz der Bereitstellung erheblicher finanzieller Mittel bislang keine nachhaltigen Plattformen aufgebaut werden. Beim EfA-Onlinedienst „Elterngeld“ beispielsweise führen die steigenden Wartungskosten nach den ersten zwei Jahren Betrieb bereits zum wirtschaftlichen Aus, obwohl dieser von zehn Ländern nachgenutzt wird. Künftig setzen diese Länder eine von Baden-Württemberg entwickelte Alternative ein. Für einen durchschlagenderen Erfolg der EfA-Onlinedienste wären aus Sicht des Rechnungshofs strengere Standards notwendig gewesen. Idealerweise hätten sich Bund und Länder auf eine gemeinsame und nachhaltige Betriebs- und Entwicklungsplattform für Onlinedienste verständigen sollen.
Die EfA-Onlinedienste in Baden-Württemberg, die über das sogenannte OZG-Hub für andere Länder zur Nachnutzung bereitgestellt werden, haben sich hingegen als zukunftsfähig erwiesen. Die steigenden Nutzungszahlen tragen zu einem wirtschaftlicheren Einsatz des OZG-Hubs bei.
Auf Grundlage der E-Government-Vereinbarung Baden-Württembergs entscheiden Vertreter des Landes und der Kommunen über die Priorisierung der Landesonlinedienste. Ein Landes-onlinedienst liegt in der Betriebsverantwortung des Landes. Letztlich können Landes- und Kommunalbehörden in Baden-Württemberg zur Nutzung eines Landesonlinedienst verpflichtet werden. „Der Rechnungshof hält dies für ein angemessenes Instrument, um Onlinedienste zügig zu etablieren,“ betonte Dr. Ruppert.
Die Registermodernisierung bleibt in vielerlei Hinsicht eine sehr große Herausforderung. Dabei sollen öffentliche Register miteinander vernetzt werden. Während erste Pilotprojekte erfolgreich umgesetzt wurden, sind zahlreiche technische und organisatorische Fragen, wie die technische Anbindung der Register sowie deren grundlegende Modernisierung, noch ungeklärt.
Ein wirksam umgesetztes Projekt wurde in der Gemeinde Korntal-Münchingen realisiert: Um einen Anwohnerparkausweises zu beantragen, kann nun auf die Daten des Fahrzeugregisters des Kraftfahrt-Bundesamts zugegriffen werden. „Der Registerabruf funktioniert, sofern die Register vorbereitet und angebunden sind“, betonte Dr. Ruppert.