Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte mit vorläufiger Dienstenthebung dauern häufig sehr lange
- Novellierung der Landesdisziplinarordnung erforderlich, um kürzere Verfahren zu ermöglichen
- Land musste zwischen 1992 und 2000 Besoldungsbezüge von rd 17,3 Mio. DM an suspendierte Beamte zahlen
„Die derzeitige Landesdisziplinarordnung ist ein gutes Beispiel dafür, wie nicht mehr zeitgemäße Regelungen zu langen und kostenintensiven Verfahren führen. Unsere Forderung nach einer Novellierung ist von den zuständigen Ministerien inzwischen aufgegriffen worden“, so Martin Frank, der Präsident des Landesrechnungshofs, vor Journalisten in Stuttgart bei der Vorstellung der Denkschrift 2001.
Nach den Untersuchungen der Karlsruher Kontrollbehörde dauern Disziplinarverfahren mit vorläufiger Dienstenthebung häufig sehr lange. So musste das Land im Zeitraum von Mitte 1992 bis Mitte 2000 an vorläufig des Dienstes enthobene Beamte in den untersuchten Fällen rd. 17,3 Mio. DM Besoldungsbezüge zahlen, ohne dass Dienstleistungen erbracht wurden. Diese Ausgaben könnten nach Ansicht der Finanzkontrolleure dadurch erheblich verringert werden, dass die Verfahrensdauer und die Zeit vorläufiger Dienstenthebungen beträchtlich verkürzt werden. Hierzu werden verschiedene Vorschläge zur Straffung des Disziplinarverfahrens gemacht, die bei der geforderten Novellierung der Landesdisziplinarordnung berücksichtigt werden sollen.
Der Rechnungshof hat 132 Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte untersucht, bei denen die betroffenen Beamten für die Dauer des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben worden waren. Die Prüfung hat ergeben, dass diese Disziplinarverfahren häufig sehr lange dauern. Die Ursachen für die lange Verfahrensdauer liegen nach Feststellung der Karlsruher Kontrollbehörde einerseits in dem sehr aufwändigen Verfahren, das die geltende Landesdisziplinarordnung vorschreibt, andererseits in Verfahrensverzögerungen in den einzelnen Verfahrensschritten.
In ihrer Denkschrift 2001 schlagen die Finanzkontrolleure vor, die Landesdisziplinarordnung alsbald zu novellieren. In der neuen Landesdisziplinarordnung sollte nach ihrer Auffassung ein einfacheres Disziplinarverfahren vorgesehen sein, das allenfalls aus zwei Verfahrensabschnitten besteht. Sie schlagen ferner vor, künftig die Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten zu erweitern, für die Durchführung des Disziplinarverfahrens konkrete Fristen in das Gesetz aufzunehmen, die Anforderungen an die Qualifikation der Ermittlungsführer zu erhöhen und Möglichkeiten einer einvernehmlichen Beendigung des Disziplinarverfahrens vorzusehen. Außerdem sollen die Voraussetzungen, unter denen ein Disziplinarverfahren ausgesetzt werden kann, enger gefasst werden.
Für die Übergangszeit, in der noch die alte Landesdisziplinarordnung gilt, schlagen die Karlsruher Prüfer vor, die Untersuchungsführer sorgfältiger auszuwählen und die Vorermittlungen zu beschleunigen. Die Justiz wird aufgefordert, Strafverfahren, die ein Dienstvergehen des beschuldigten Beamten zum Gegenstand haben, beschleunigt zu behandeln und durch eine Änderung der Geschäftsverteilungspläne der Verwaltungsgerichte Vorsorge zu treffen, dass gerichtliche Disziplinarverfahren zügig erledigt werden können.