Der Rechnungshof beanstandet die Vergabe von Forschungszulagen an elf baden-württembergischen Hochschulen für angewandte Wissenschaften
- Zwei Drittel der zwischen 2013 und 2017 gewährten Forschungszulagen waren materiell fehlerhaft.
- Die Rektorate der Hochschulen müssen die gewährten Zulagen in den beanstandeten Fällen überprüfen und ggf. zurückfordern.
Karlsruhe/Stuttgart: Die Rektorate der Hochschulen für angewandte Wissenschaften müssen bei der Gewährung von Forschungszulagen an Professoren künftig mehr Sorgfalt anwenden und die gesetzlichen Voraussetzungen beachten. Diese Forderung des Rechnungshofs Baden-Württemberg, die er am Montag in seiner Denkschrift 2018 präsentierte, ist das Ergebnis einer Prüfung aller im Zeitraum 2013 bis 2017 gewährten Forschungszulagen an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften.
Insgesamt hatte der Rechnungshof 370 Forschungszulagen mit einem Volumen von zusammen 1,82 Mio. Euro überprüft und dabei neben zahlreichen Fehlern im Vergabeverfahren in zwei Dritteln der Fälle materielle Fehler festgestellt. Beanstandet hat der Rechnungshof insbesondere unzureichende oder fehlerhafte Kalkulationen, Zulagen bei Projekten ohne Forschungsbezug und die Gewährung von Zulagen, wenn die Drittmittel direkt oder indirekt aus öffentlichen Kassen stammten.
Die Forschungszulagen hätten in diesen Fällen nicht oder nur in geringerer Höhe ausbezahlt werden dürfen. Es ist nun die Aufgabe der Rektorate, die beanstandeten Fälle erneut zu überprüfen und die zu Unrecht bewilligten Zulagen von den Professoren zurückzufordern. Das Wissenschaftsministerium hat auf die Feststellungen des Rechnungshofs umgehend reagiert und durch eine „Handreichung“ Hinweise gegeben, wie künftig bei der Gewährung von Forschungszulagen zu verfahren ist. Außerdem müssen die betroffenen Rektorate dem Ministerium berichten, in welchen Fällen Rückforderungen erfolgen und in welchen Fällen eine rückwirkende Heilung fehlerhafter Zulagenbescheide möglich ist.
Forschungszulagen dürfen den Professoren seit der Besoldungsreform 2005 gewährt werden, um sie am wirtschaftlichen Erfolg von privaten Drittmittelprojekten zu beteiligen, die sie für die Hochschule eingeworben und hauptamtlich durchgeführt haben. Sie ergänzen das System der Leistungs- und Funktionsleistungszulagen, werden aber im Unterschied zu diesen Zulagen nur einmalig und nicht dauerhaft gewährt. Sie dürfen nur dann gewährt werden, wenn nach Deckung aller übrigen Kosten des jeweiligen Forschungsprojekts Überschüsse verbleiben. Der Drittmittelgeber muss darüber unterrichtet werden und zustimmen, dass aus den von ihm geleisteten Drittmitteln auch der Professor eine Zulage erhält. Aus Drittmitteln, die die öffentliche Hand gewährt (z. B. Deutsche Forschungsgemeinschaft, EU, Bundesministerien, Städte und Gemeinden usw.), dürfen keine Forschungszulagen finanziert werden.
Von der Möglichkeit, Forschungszulagen zu gewähren, haben die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht: 10 von 21 Hochschulen haben auf das Instrument gänzlich verzichtet, 4 Hochschulen haben im untersuchten Zeitraum jeweils weniger als 100.000 Euro an ihre Professoren ausgeschüttet. In der Summe mehr als 100.000 Euro Forschungszulagen wurden im geprüften Zeitraum von den Hochschulen Konstanz, Offenburg, Heilbronn, Aalen, Reutlingen, Furtwangen und Biberach gewährt. Im Einzelfall bewegten sich die Zulagen zwischen 50 Euro und 75.000 Euro.