Das Land Baden-Württemberg sollte seine Rechte als Anteilseigner der EnbW intensiver wahrnehmen

  • Rechnungshof legt Bericht „Rechte und Pflichten des Landes als Anteilseigner der EnBW Energie Baden-Württemberg AG“ vor
  • Land sollte die Informations- und Kontrollrechte der öffentlichen Hand bei der EnBW und ihren Beteiligungsgesellschaften einfordern
  • Rechnungshof fordert Recht zur Unterrichtung bei der EnBW

Karlsruhe/Stuttgart: Der Rechnungshof hat heute der Landesregierung und dem Landtag seinen Bericht „Rechte und Pflichten des Landes als Anteilseigner der EnBW Energie Baden-Württemberg AG“ vorgelegt.

Bei der Beteiligung an der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) handelt es sich um das bedeutendste Engagement des Landes Baden-Württemberg bei einem privatrechtlich organisierten Unternehmen. Das Land hat rund 5,2 Mrd. Euro investiert und hält 46,75 Prozent der EnBW-Aktien über die landeseigene NECKARPRI-Beteiligungsgesellschaft.

In seinem Bericht stellt der Rechnungshof dar, dass dem Land über die erweiterte Abschlussprüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) besondere Informations- und Kontrollrechte bei der EnBW zustehen. Denn das Land verfügt zusammen mit Kommunen und Landkreisen über 51,23 Prozent und damit über die Mehrheit der EnBW-Anteile im Sinne des § 53 HGrG. Daher sollte das Land diese erweiterte Abschlussprüfung bei der EnBW verlangen.

Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft ist der Auffassung, es bestehe keine Mehrheitsbeteiligung des Landes im Sinne des Haushaltsgrundsätzegesetzes und sieht keinen Handlungsbedarf.

Zudem fordert der Rechnungshof, dass das Land sich bei Beteiligungen der EnBW Zustimmungsvorbehalte entsprechend der Landeshaushaltsordnung einräumen lässt. Das Land hat sicherzustellen, dass es - zumindest bei wichtigen EnBW-Beteiligungen - durch Sitze im Aufsichtsrat angemessenen Einfluss erhält. Es sollte auch darauf hinwirken, dass alle Beteiligungsunternehmen der EnBW die strengeren Vorschriften für große Kapitalgesellschaften anwenden.

Darüber hinaus soll das Land darauf hinwirken, dass dem Rechnungshof Unterrichtungsrechte bei der EnBW eingeräumt werden. Das dient dazu, die Betätigung des Landes als Anteilseigner zu überprüfen. Prüfungsgegenstand ist nicht das Unternehmen als solches, sondern die Beteiligungsverwaltung durch das Land. Erforderlich hierfür wäre eine Satzungsänderung. Für eine solche Satzungsänderung müsste sich das Land mit dem Zweckverband Oberschwäbische Elektrizitätswerke, dem zweiten Großaktionär, auf eine übereinstimmende Stimmabgabe verständigen.

Der Landtag sollte die Landesregierung ersuchen, die Rechte des Landes bei der EnBW wahrzunehmen.