Anträge nach Informationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Ein Anspruch auf Informationszugang richtet sich auf Auskunft oder Akteneinsicht in der Behörde. Anspruchsberechtigt ist dabei jedermann. Anträge können per E- Mail gestellt werden und sollten nach Möglichkeit so konkret wie möglich beschrieben werden.
Wie weisen darauf hin, dass gegenüber dem Rechnungshof nur Informationen eingeholt werden können, die nicht die Prüfungs- und Beratungstätigkeiten betreffen, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 LIFG.
Rechnungshof Baden-Württemberg
Stabelstraße 12
76133 Karlsruhe
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