Straßenbetriebsdienst an Landesstraßen

1.Mit der Verwaltungsstrukturreform zum 01.01.2005 ging der bauliche und betriebliche Unterhalt der Landesstraßen von der Straßenbauverwaltung des Landes an die 44 unteren Verwaltungsbehörden über. Die 35 Landkreise und die 9 Stadtkreise sind beim betrieblichen Unterhalt für die Wartung, Reinigung, Grünpflege einschließlich der Kompensationsmaßnahmen, die Reinigung der Straßenausstattungen sowie den Winterdienst zuständig. Der bauliche Unterhalt umfasst kleinflächige Instandsetzungsarbeiten.

2.Das Land weist den Land- und Stadtkreisen für die Aufgaben pauschaliert Mittel zu. Die landesweit verfügbaren Mittel für den betrieblichen Unterhalt werden nach einem Verteilungsschlüssel auf die Land- und Stadtkreise aufgeteilt. Die Mittel des baulichen Unterhalts erhalten die Kreise entsprechend ihrer Kilometer an Landesstraßen.

3.Das Land kann die Verwendung der Betriebsdienstmittel nur ansatzweise steuern. Es gibt keine konkreten Leistungsvorgaben, und die Kosten der geschuldeten Leistungen werden nicht bestimmt.

4.Die Mittelverteilung richtet sich vor allem nach den Ausgaben der Vorjahre und erfolgt ausgabenbezogen ohne Bezug zu den zu leistenden Arbeiten.

5.Das Abrechnungssystem der gemeinschaftlichen Straßenunterhaltung ist nicht nachvollziehbar.

6.Mit den vorhandenen Instrumenten der Mittelzuweisung und Abrechnung ist weder ein Betriebsdienstcontrolling noch ein Qualitätsmanagement möglich. Das Land kann nicht beurteilen, ob die eingesetzten Mittel ausreichend sind und die Leistungen der einzelnen Land- und Stadtkreise in vergleichbarer Qualität erfolgen.

7.Das Land muss die ausgabenbezogene Mittelbereitstellung auf eine ergebnisorientierte Steuerung und Mittelverteilung umstellen, damit die Straßenbauverwaltung des Landes gemäß den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung die Straßenbetriebsdienstmittel wirtschaftlich und sparsam einsetzen kann.

8.Mit der ergebnisorientierten Steuerung wird die Mittelzuweisung des Landes am Anlagenbestand, den Turnussen der Arbeitserledigung und den Kosten je Leistungseinheit ausgerichtet. Hierfür ist u. a. der vom Bund für einen Wechsel zur ergebnisorientierten Steuerung empfohlene Maßnahmenkatalog MK 1 geeignet. Er wurde vom Land 2006 eingeführt, bislang aber nicht umgesetzt.

9.Grundlage für die Kalkulation ist eine Mediananalyse. Liegt ein Land- oder Stadtkreis mit seinen Kosten für eine Leistung unter den nach dem Median zugewiesenen Mitteln, ist davon auszugehen, dass er die Leistung bereits wirtschaftlich erledigt. Im umgekehrten Fall erhält ein Land- oder Stadtkreis weniger Mittel zugewiesen, als bei ihm Kosten anfallen, er müsste die „Unterdeckung“ selbst tragen. Er hat dies als Anreiz zu verstehen, seine Arbeitsabläufe zu überdenken.

10.Um eine ergebnisorientierte Steuerung des Straßenbetriebsdienstes aufzubauen muss das Land den Anlagenbestand erheben, die Turnusse der Leistungen vorgeben und die Kosten der einzelnen Leistungen bestimmen.

11.Aufbauend auf der ergebnisorientierten Steuerung sollte die Straßenbauverwaltung des Landes ein Qualitätsmanagement einrichten. Es muss eine systematische Qualitätssicherung und punktuelle Qualitätskontrollen der Arbeitsausführungen der Land- und Stadtkreise umfassen.

12.Ein sofortiger Wechsel von der ausgaben- zu einer ergebnisorientierten Mittelzuweisung ist nicht realisierbar. Der Rechnungshof empfiehlt deshalb eine schrittweise Einführung. In einer Pilotphase sollten Leistungen der Grünpflege und der Winterdienst umgestellt werden.

13.Das vom Rechnungshof empfohlene Instrumentarium einer ergebnisorientierten Steuerung ist auf die im Straßengesetz Baden-Württemberg vorgegebene Arbeitsteilung zwischen dem Land und den Land- und Stadtkreisen ausgerichtet. Es kann bei Veränderungen in den Zuständigkeiten jederzeit angepasst werden.

14.Eine zügige Umsetzung der vom Rechnungshof vorgeschlagenen stufenweisen Einführung der ergebnisorientierten Steuerung bietet zeitnah Anhaltspunkte, um die Gespräche zwischen dem Land und den Land- und Stadtkreisen auf einer gesicherten Daten- und Informationsgrundlage führen zu können.


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