Das Prüfungsrecht der Finanzkontrolle ist in folgenden Rechtsnormen verankert:
Landesverfassung Baden-Württemberg
In
Artikel 83 Absatz 2 der Landesverfassung sind die Prüfungsaufgaben, die Rechtsstellung des Senats, die Bestellung des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie die Berichtspflichten gegenüber dem Landtag und der Regierung festgelegt.
Gesetz über den Rechnungshof Baden-Württemberg (RHG)
Das
Rechnungshofgesetz vom 19. Oktober 1971 regelt Organisation und Arbeitsweise des Rechnungshofs.
Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO)
Die
Paragrafen 88 bis 112 LHO enthalten die wesentlichen Bestimmungen zum Recht der Finanzkontrolle, Behörden und Einrichtungen zu prüfen und zu beraten.
Verwaltungsvorschriften
Insbesondere wenn das Land Fördermittel vergibt, findet das Prüfungsrecht des Rechnungshofs in den Verwaltungsvorschriften der Ministerien Eingang.
Staatsverträge
Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs beim SWR, der durch Rundfunkgebühren finanziert wird, ist in
Paragraf 35 des Staatsvertrags über die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt Südwestrundfunk geregelt. Da der SWR eine Rundfunkanstalt ist, die zwei Länder versorgt, prüft der Rechnungshof Baden-Württemberg die Anstalt gemeinsam mit dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz.