Landesinitiative Elektromobilität III - Förderung der Elektromobilität durch das Ministerium für Verkehr
Mit der „Landesinitiative Elektromobilität III“ sollte ein effektives Marktwachstum im Bereich der Elektromobilität erreicht werden. Das Verkehrsministerium legte hierzu von 2017 bis 2021 insgesamt 17 Förderprogramme und weitere Förderprojekte auf. Förderschwerpunkte bildeten die Ladeinfrastruktur, ausgewählte Fahrzeugflotten und innovative Vorhaben. Das Budget wurde von ursprünglich 25 Mio. Euro auf 148 Mio. Euro aufgestockt.
Der Rechnungshof stellte fest, dass die Wirtschaftlichkeit und der Förderbedarf bei der Aufstellung der Programme nicht ausreichend untersucht wurden. Viele Förderprogramme wurden kaum nachgefragt. Teilweise waren die Verwaltungskosten für die Abwicklung der Programme höher als das Bewilligungsvolumen. Eine Ursache hierfür war, dass die tatsächliche Nachfrage erheblich hinter den Erwartungen zurückblieb.
Die zur Überprüfung des Erfolgs festgelegten Kennzahlen bildeten die zentralen klima- und verkehrspolitischen Ziele des Landes nur unzureichend ab. Beispielsweise wurden nur für die Elektrifizierung der Landesfahrzeugflotte Kennzahlen zur CO2-Einsparung bestimmt, jedoch für keines der Programme zur Förderung ausgewählter Fahrzeugflotten. Außerdem wurde festgelegt, dass drei „innovative Vorhaben“ gefördert werden sollen. Als innovatives Vorhaben förderte das Ministerium u. a. ein Projekt, bei dem betreute Informations- und Probefahrten mit Elektrofahrzeugen angeboten werden. Aus Sicht des Rechnungshofs war die Förderung des Projekts weder erforderlich noch trug es dem Anspruch, innovativ zu sein, Rechnung.
Teilweise bewilligte das Ministerium Zuwendungen, ohne die Einordnung nach europäischem Beihilfenrecht und die sich daraus ergebenden Konsequenzen abschließend zu klären.
Parlamentarische Behandlung
Der Landtag hat die Landesregierung gebeten,
1. vor der Aufstellung von Förderprogrammen den Bedarf in geeigneter Weise zu erheben, die Wirtschaftlichkeit zu untersuchen und die klima- und verkehrspolitischen Förderziele in aussagekräftigen Kennzahlen abzubilden;
2. grundsätzlich von Förderprogrammen abzusehen, bei denen Verwaltungskosten von mehr als 10 Prozent des Bewilligungsvolumens zu erwarten sind, und bei der Abwicklung durch Dritte - sofern möglich - Regelungen zur Anpassung der Vergütung vorzusehen, wenn die Nachfrage erheblich geringer ist als erwartet;
3. in Zuwendungsverfahren die beihilfenrechtliche Einordnung bis zur Bewilligung abschließend zu klären und bei externer Beurteilung diese einer eigenen Bewertung zu unterziehen.
Parlamentarische Erledigung
Der Beitrag ist noch nicht parlamentarisch erledigt. Die Landesregierung hat dem Landtag über das Veranlasste bis zum 31.10.2023 zu berichten.