Soforthilfe Corona für kleine und mittlere Unternehmen
Im März 2020 wurde in Deutschland ein Lockdown beschlossen, um der Corona-Pandemie zu begegnen. Der Bund und das Land hatten daraufhin erste Planungen begonnen, um kleine und mittlere Unternehmen zu fördern. Das Förderprogramm Soforthilfe Corona des Landes sollte Liquiditätsengpässe kompensieren, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie entstanden waren, sowie - anders als das Bundesprogramm - auch Ersatz für fiktiven Unternehmerlohn und Personalkosten gewährten.
Ein Liquiditätsengpass wurde angenommen, wenn die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden 3 Monaten begleichen zu können. Wie der Liquiditätsengpass zu berechnen war, war nur in Grundzügen vorgegeben. Die Antragsteller gaben daher eine weitgehend auf eigener Einschätzung beruhende Prognose ab und versicherten, dass ein Engpass vorlag. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Eine Stichprobe des Rechnungshofs ergab, dass nur bei rund einem Viertel der bewilligten Anträge bei KMU mit mehr als 10 Beschäftigten der Liquiditätsengpass nachvollziehbar berechnet war. Das Land sollte bei künftigen, ähnlich gelagerten Förderprogrammen ausreichend klar und rechtssicher definieren, wann eine Förderung gezahlt wird und in welchen Fällen sie zurückgezahlt werden muss. Für die wesentlichen Fördervoraussetzungen sollten Nachweise verlangt werden.
Das Land übertrug der L-Bank die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse. Eine inhaltliche Vorprüfung erfolgte je nach Branche durch die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern oder die Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum Schwäbisch Gmünd. Die Anträge waren Online in einem Format einzureichen, welches eine automatisierte Datenübernahme ausschloss. Insbesondere der Medienbruch bei der Antragstellung führte in der Praxis zu einem hohen Aufwand. Die Verwaltungsverfahren sollten medienbruchfrei und IT-gestützt erledigt werden können.
Das Land muss bei den Soforthilfen für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten seine Leistungen von den vom Bund gewährten Leistungen abgrenzen. Dazu hätten die vom Land gewährten fiktiven Unternehmerlöhne und Personalkostenersätze getrennt erfasst werden müssen. In den verwendeten Antragsformularen war dieses nicht der Fall. Der Rechnungshof hatte mittels einer Datenanalyse einen Ansatz zur näherungsweisen Berechnung des Landesanteils an der Corona Soforthilfe entwickelt. Das Ministerium hatte aufgrund dieser Analyse eine Abrechnungsvereinbarung mit dem Bund getroffen.
Der Rechnungshof stellte bei den zeitlich folgenden Corona-Hilfsprogrammen fest, dass das Ministerium seine Empfehlungen aufgegriffen hatte, wodurch ursprünglich vorhandene Probleme vermieden werden konnten.
Angesichts der hohen Landesaufwendungen sollte das Förderprogramm evaluiert werden.
Parlamentarische Behandlung
Der Landtag hat die Landesregierung gebeten,
1. die Programme zu evaluieren;
2. sich weiterhin im Kontext von Notfallprogrammen an dem unmittelbar in den Folgeprogrammen zur Soforthilfe gesetzten und auf den Empfehlungen des Rechnungshofes basierenden Standard zu orientieren.
Reaktion der Landesregierung
Parlamentarische Erledigung
Der Beitrag ist noch nicht parlamentarisch erledigt. Die Landesregierung hat dem Landtag über das Veranlasste bis zum 30.06.2023 zu berichten.