Förderung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Denkschrift 2020, Beitrag Nr. 14

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. berät und informiert die Verbraucher, damit sie ihre gesetzlichen Rechte durchsetzen können. Zudem stellt sie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz eine wichtige Informationsquelle dar, damit es seine Aufgaben beim Verbraucherschutz wahrnehmen kann.

Die Verbraucherzentrale betrieb mit 99 Beschäftigten (74 Vollzeitäquivalenten) neben der Zentrale in Stuttgart zwölf Beratungsstellen. Sie wurde zu 71 Prozent vom Land und zu 20 Prozent vom Bund finanziert. Von 2016 bis 2018 hatte sie 5,9 Mio. Euro Erträge und Aufwendungen. Die institutionelle Förderung des Landes war mit 56 Prozent der Erträge wesentlich für sie.

In den vergangenen Jahren musste sie bei der Landesförderung hohe Beträge zurückzahlen. Dies war in erster Linie durch vermeidbare Planungsunsicherheit begründet. Insbesondere waren die Bewilligungszeiträume zu kurz, auch ergingen die Zuwendungsbescheide zu spät. Es sollte zukünftig vermieden werden, dass institutionelle Fördermittel aus rein zuwendungstechnischen Gründen zurückgezahlt werden müssen. Um die Förderverfahren zu vereinfachen, sollten Projektförderungen möglichst in die institutionelle Förderung integriert werden.

Das Ministerium sollte darauf hinwirken, dass die Verbraucherzentrale angesichts des vorgesehenen Ausbaus der Online-Beratung und Online-Information ihre Organisation strafft. Die Beratungsstellen sollten konsolidiert werden. Die Landesregierung sollte die Verbraucherzentrale darin unterstützen, wenn sie sich um angemessene finanzielle Beteiligung der Kommunen bemüht.

Bisher wurden keine betriebswirtschaftlichen Kennzahlen, die insbesondere für die Kalkulation der Preise erforderlich sind, ermittelt.

Parlamentarische Behandlung

Der Landtag hat die Landesregierung gebeten, die Förderung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf eine besser planbare, mittelfristige Grundlage zu stellen und zu prüfen, ob der Bewilligungszeitraum auf fünf Jahre ausgedehnt und eine mehrjährige Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Sie sollte darauf hinwirken, dass deren Organisationsstruktur an den vorgesehenen Ausbau der Online-Beratung angepasst und die Beratungsstellen entsprechend angepasst werden. Sie sollte die Verbraucherzentrale darin unterstützen, in Verhandlungen eine angemessene Beteiligung der Kommunen an den Kosten der Beratungsstellen erreichen zu können. Auch sollte sie darauf hinwirken, dass die Verbraucherzentrale die Kosten ihrer Leistungen auf Basis einfacher betriebswirtschaftlicher Kennzahlen kalkuliert und die Preisstruktur nach einheitlichen Kriterien differenziert.

Reaktion der Landesregierung

Nach dem Bericht der Landesregierung haben das Land und die Verbraucherzentrale eine Vereinbarung für 2023 bis 2026 über deren wichtigsten Aufgaben geschlossen, um für die Verbraucherzentrale eine mittelfristige finanzielle Planungssicherheit zu schaffen. Die institutionelle Förderung umfasse in den genannten Jahren die ursprüngliche institutionelle Förderung sowie die Langzeitprojekte „Wirtschaftlicher Verbraucherschutz“, „Verbraucheraufklärung in Ernährungsfragen“ und Verbraucherbildung. Die Verbraucherzentrale arbeite weiter daran, ihre Angebote zu digitalisieren. Das Online-Seminarangebot sei ausgebaut und ein Instagram-Kanal gestartet worden. Zusätzlich zur gemeinsamen Internetplattform mit Verbraucherzentralen anderer Länder strebe sie an, weitere digitale Angebote mit anderen Ländern zu entwickeln. Darüber hinaus baue sie das Beratungsangebot vor Ort aus. Sie habe eine weitere Beratungsstelle eröffnet. Die kommunale Seite sehe es kritisch, dass sie die Verbraucherzentrale generell unterstützen solle. Die Verbraucherzentrale arbeite darauf hin, die Kosten ihrer Leistungen auf Basis einfacher betriebswirtschaftlicher Kennzahlen zu kalkulieren und die Preisstruktur nach einheitlichen Kriterien zu differenzieren.

Parlamentarische Erledigung

Der Beitrag ist noch nicht parlamentarisch erledigt. Die Landesregierung hat dem Landtag über das Veranlasste bis zum 31.01.2024 erneut zu berichten.

Letzte Änderung dieses Artikels: 11.05.2023