Zerlegung der Körperschaftsteuer
Das Aufkommen der Körperschaftsteuer steht dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu. Unterhält eine Körperschaft in mehreren Ländern Betriebsstätten und beträgt die verbleibende Körperschaftsteuer mindestens 500.000 Euro, dann ist die Körperschaftsteuer nach den Vorgaben des Zerlegungsgesetzes zwischen den betroffenen Ländern zu verteilen. Der Rechnungshof stellte Folgendes fest:
- Die Körperschaftsteuerzerlegung führte in den Veranlagungszeiträumen 2003 bis 2013 jeweils zu einer Zahllast für Baden-Württemberg. Diese schwankte sehr stark und lag im Durchschnitt bei 239 Mio. Euro, in der Spitze bei 362 Mio. Euro.
- Die Körperschaftsteuerzerlegung ist im Alltag der Veranlagungsstellen von untergeordneter Bedeutung. Je Veranlagungsstelle sind in der Regel nur wenige Zerlegungsfälle zu bearbeiten. Insgesamt passieren dabei zwar nur wenige Fehler. Diese können im Einzelfall jedoch erhebliche finanzielle Folgen haben.
- Der Rechnungshof beanstandete insgesamt 71 Zerlegungen und regte deren Korrektur an. In der Folge erhielt Baden-Württemberg von den anderen Ländern bisher 26,7 Mio. Euro.
Auf Grundlage seiner Feststellungen unterbreitete der Rechnungshof der Steuerverwaltung eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen.
Parlamentarische Behandlung
Der Landtag hat diese Vorschläge befürwortet und die Landesregierung gebeten,
1.die Körperschaftsteuer-Zerlegung bei Dienstbesprechungen mit den Finanzämtern aufzugreifen und einen Leitfaden über die Zerlegungsgrundlagen zu erstellen;
2.eine Gesetzesänderung auf Bundesebene mit dem Ziel zu initiieren, die Zerlegung von Vorauszahlungen künftig bereits bei deren Festsetzung durchzuführen;
3.auf Bundesebene weiterhin alle Bestrebungen dahingehend zu fördern, dass die IT-Unterstützung im Bereich der Körperschaftsteuerzerlegung verbessert wird und
4.die Datenbank der Clearingstelle so anzupassen, das mit möglichst geringem Aufwand mehrere Quartale erfasst werden können.
Reaktion der Landesregierung
Die Landesregierung hat mitgeteilt, die Thematik sei inzwischen in Dienstbesprechungen mit den Finanzämtern behandelt worden. Zudem sei eine Arbeitsgruppe mit der Erstellung einer einheitlichen Arbeitsanleitung beauftragt worden. Die empfohlene Gesetzesänderung sei auf Bundesebene vorgetragen, dort jedoch abgelehnt worden. Um die IT-Unterstützung zu optimieren, solle in drei Stufen ein neues Verfahren entwickelt werden. Stufe 1 werde voraussichtlich im Frühjahr 2020, Stufe 3 Ende 2022 zur Verfügung stehen. Bis dahin müsse weiterhin das bisherige Verfahren eingesetzt werden. Eine Optimierung dieses Verfahrens sei nicht vorgesehen.
Parlamentarische Erledigung
Der Landtag hat den Bericht der Landesregierung zur Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren am 20.07.2017 beendet.