Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds

Beratende Äußerung vom 02.04.2015

Der Rechnungshof hat die Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der beiden Sondervermögen „Versorgungsrücklage“ und „Versorgungsfonds“ geprüft und dabei im Wesentlichen festgestellt, dass

  • die beiden Sondervermögen als geeignete Versorgungsinstrumente beibehalten werden sollten. Die Zuführungen zum Versorgungsfonds sollten sogar angemessen erhöht werden, um die Dynamisierung der Beamtenversorgung zur berücksichtigen;
  • die künftigen Versorgungsausgaben für neue Beamte, die über die Stellenpläne des Jahres 2015 hinaus zusätzlich eingestellt werden, zu 100 Prozent dem Versorgungsfonds zugeführt werden sollten, um Personalmehrungen generationengerecht zu verteilen;
  • die Anlage der Mittel in der Vergangenheit unter Inkaufnahme eines vertretbaren Risikos trotz ihrer überwiegenden Kreditfinanzierung wirtschaftlich war;
  • es unter Berücksichtigung der bisherigen Wertentwicklung und der zu erwartenden Gebühren wirtschaftlicher ist, die bisher aktiv gemanagte Versorgungsrücklage künftig auf ein passives Management umzustellen;
  • die Höhe der vorgesehenen Entnahmen rechtzeitig und möglichst bald vor Beginn der Entnahmephase gesetzlich festgelegt werden sollte. Außerdem soll erwogen werden, die Versorgungsverpflichtungen zwischen Haushalt und Sondervermögen dynamisch zu verteilen.

Parlamentarische Behandlung

Der Landtag hat die Landesregierung gebeten,

1. Versorgungsrücklage und Versorgungsfonds als Sondervermögen beizubehalten;

2. auf Grundlage des Versorgungsberichts 2015 und unter Berücksichtigung der ab 2020 einzuhaltenden Nullverschuldung zu prüfen, welche Folgerungen daraus für eine nachhaltige Ausgestaltung des Versorgungsfonds und der Versorgungsrücklage zu ziehen sind und

3. den Renditevergleich künftig auch nach der Methode des internen Zinsfußes zu ermitteln und zum Vergleich den Fremdkapitalzinsen gegenüberzustellen.

Reaktion der Landesregierung

Die Landesregierung berichtet, sie wolle die beiden Sondervermögen beibehalten, um den steigenden Versorgungsausgaben begegnen zu können. Eine strukturelle Erhöhung der jährlichen Zuführungen komme wegen der ab 2020 einzuhaltenden Nullverschuldung aufgrund der gegenwärtigen Haushaltssituation nicht in Betracht. Sonderzuführungen zur Stärkung des Versorgungsfonds sollten erwogen werden, wenn dies finanziell darstellbar sei. Das Ministerium für Finanzen habe in der jährlichen Unterrichtung des Finanzausschusses über die Verwaltung der beiden Sondervermögen für das Jahr 2015 erstmals auch den internen Zinsfuß und die Fremdkapitalzinsen ausgewiesen.

Parlamentarische Erledigung

Der Landtag hat den Bericht der Landesregierung zur Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren am 08.02.2017 beendet.

Letzte Änderung dieses Artikels: 09.03.2017