Vergütungen der Vorstandsmitglieder und der Chefärzte an den Universitätsklinika
Der Rechnungshof prüfte die Vergütungen der Vorstandsmitglieder der vier Universitätsklinika. Er schlug vor, die Vergütungen der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder nach oben zu begrenzen, die Kriterien für die Bemessung der Vergütungen in allgemeinen Richtlinien zu definieren und zwischen Aufsichtsrat und Vorstandsmitgliedern Zielvereinbarungen zu treffen, die die Grundlage für die Bemessung der variablen Vergütungsbestandteile sind. Weiterhin untersuchte der Rechnungshof die Höhe und die Struktur der Chefarztvergütungen. Er schlug vor, mit den Chefärzten künftig nur noch privatrechtliche Verträge abzuschließen, die alle Aufgaben des Chefarztes in Forschung, Lehre und Krankenversorgung umfassen. Außerdem sollten die Chefarztvergütungen so bemessen werden, dass sie sich in das System der an öffentlichen Krankenhäusern bezahlten Vergütungen einfügen. Die Anstellungsverträge mit den Chefärzten sollten regelmäßig der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen werden.
Parlamentarische Behandlung
Der Landtag hat die Landesregierung gebeten, die Vergütungen der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder der Universitätsklinika nach oben zu begrenzen und Zielvereinbarungen für die Bemessung variabler Vergütungsanteile abzuschließen. Die Voraussetzungen, um die Chefärzte aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags anzustellen, sollten geschaffen werden. Weiter sollten die Vergütungen der Chefärzte so bemessen werden, dass die Universitätsklinika ihrer besonderen Verantwortung als marktprägende öffentliche Arbeitgeber gerecht werden. Geprüft werden sollte, ob Chefarztverträge der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.
Reaktion der Landesregierung
Die Landesregierung hat abschließend im August 2014 mitgeteilt, dass Chefarztverträge gemäß den „Richtlinien zur Vertragsgestaltung mit Chefärzten an den Universitätsklinika des Landes Baden-Württemberg“ vom 25.04.2012 geschlossen werden. Zentrale Punkte seien die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und die Vergütung nach Wertigkeit der Chefarztposition; die Privatliquidation sei ausgeschlossen. Aufgrund der Qualitätsanforderungen bestünden kaum Möglichkeiten, das Vergütungsniveau nach oben zu begrenzen oder gar nach unten zu senken.
Parlamentarische Erledigung
Der Landtag hat den Bericht der Landesregierung zur Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren am 16.04.2015 beendet.
Bewertung Zielerreichung
Eine Begrenzung der Vergütungen von Vorstandsmitgliedern und Chefärzten ist nicht durchsetzbar gewesen. Durch den Erlass der Richtlinien sind die weiteren Forderungen des Rechnungshofs, die Vergütungen durch fixe und leistungsabhängige variable Bestandteile zusammenzusetzen, Zielvereinbarungen im Einzelfall zu schließen sowie über die Entwicklungen der Chefarztverträge jährlich dem Aufsichtsrat zu berichten, erfüllt. Ferner sind dem Aufsichtsrat Chefarztverträge beim erstmaligen Abschluss vorzulegen, sofern die Gesamtvergütung 500.000 Euro übersteigt.