Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbstätige Pflegepersonen
Das Sozialgesetzbuch sieht unter bestimmten Bedingungen Rentenzahlungen für solche Personen vor, die - nicht erwerbsmäßig - als Pflegepersonen tätig sind. Dadurch sollen die Pflegenden sozial abgesichert werden. Wenn die gepflegte Person Anspruch auf Beihilfe hat, muss das Landesamt für Besoldung und Versorgung hierfür Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung abführen.
Die Finanzkontrolle prüfte knapp 2.300 Fälle. Nahezu jeder zweite Fall war fehlerhaft bearbeitet worden. Innerhalb von zwei Jahren hatte das Landesamt dadurch fast 1 Mio. Euro zu viel an Rentenversicherungsbeiträgen abgeführt.
Es bestanden organisatorische Defizite im Landesamt sowie qualitative Mängel hinsichtlich Bearbeitungszeit und -weise. Die Abteilungen tauschten ihre Informationen nur unzureichend untereinander aus. Die Bearbeiter für die Abführung der Rentenversicherungsbeiträge hatten häufig erforderliche Informationen nicht abgefragt. Hinzu kamen überlange Bearbeitungszeiten, die teilweise erhebliche Säumniszuschläge durch die Deutsche Rentenversicherung nach sich zogen.
Der Rechnungshof empfahl, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die zuständigen Bearbeiter im Landesamt unverzüglich über Änderungen der Leistungsgrundlagen, z. B. Tod der gepflegten Person, benachrichtigt werden sollten. Außerdem müssten im Landesamt der interne Informationsfluss und die Arbeitsabläufe verbessert werden.
Zudem sollte die Regierung eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, dass das Landesamt an Pflegekassen und Versicherungsunternehmen Informationen weitergeben kann, wenn erkennbar ist, dass offensichtliche Fehler in deren Meldungen vorliegen.
Parlamentarische Behandlung
Der Landtag hat die Landesregierung gebeten, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zwischen den betroffenen Arbeitseinheiten des Landesamts für Besoldung und Versorgung verbessert wird. Hierzu sollte beim Landesamt ein Leitfaden für das Abführen von Rentenversicherungsbeiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung erstellt und die Datenpflege vereinheitlicht werden. Zudem sollte eine datenschutzrechtliche Grundlage geschaffen werden, damit die Beihilfestellen Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen über widersprüchliche Angaben und eindeutige Fehler informieren können.
Reaktion der Landesregierung
Die Landesregierung hat berichtet, dass für den besseren Informationsaustausch der besondere Arbeitsbereich im LBV, welcher mit den Rentenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen betraut ist, inzwischen in der für die Beihilfe zuständigen Abteilung angesiedelt worden sei. Zugleich sei eine EDV-technische Unterstützung geschaffen worden, um die Sachbearbeiter der Rentenversicherungs-Pflegefälle über einen Todesfall informieren zu können, sofern eine Beitragspflicht in der Rentenversicherung gegeben ist.
Ein Leitfaden für das Abführen von Rentenversicherungsbeiträgen sei entwickelt worden und werde fortlaufend aktualisiert.
Der LBV-Vordruck zur Bestätigung über die Ausführung häuslicher Pflege und Antrag auf Pflegegeld sei um eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage ergänzt worden. Eventuellen widersprüchlichen Angaben könne so nachgegangen werden.
Parlamentarische Erledigung
Der Landtag hat den Bericht der Landesregierung zur Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren am 04.02.2021 beendet.
Bewertung Zielerreichung
Nach der Stellungnahme der Landesregierung wurden die Empfehlungen von Rechnungshof bzw. Landtag vollumfänglich umgesetzt. Beim Landesamt für Besoldung und Versorgung wurden die dafür notwendigen organisatorischen Maßnahmen bereits ergriffen bzw. entwickelt.