Schuldenbremse in die Landesverfassung

Denkschrift 2016, Beitrag Nr. 5

Die Länder müssen nach dem Grundgesetz ihre Haushalte spätestens ab 2020 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten ausgleichen. Die Länder haben bei der Schuldenbremse eine eigene Regelungskompetenz, ob sie eine symmetrisch ausgestaltete Konjunkturkomponente einführen und ob sie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen treffen.

Baden-Württemberg hat bislang das grundsätzliche Neuverschuldungsverbot und eine Ausnahmeregelung nur einfachgesetzlich in § 18 Landeshaushaltsordnung normiert. Übergangsweise können danach noch bis 2019 Schulden aufgenommen werden. Die bis 2019 zulässige Neuverschuldung verringert sich ausgehend vom haushaltswirtschaftlichen Handlungsbedarf 2013 von 2,5 Mrd. Euro nach einem Stufenplan jährlich in gleichmäßigen Schritten.

Der Rechnungshof empfahl, die Schuldenbremse auch in Baden-Württemberg in der Landesverfassung zu verankern. Nur dann wäre die Einhaltung der Schuldenbremse in einem Normenkontrollverfahren durch den Verfassungsgerichtshof überprüfbar. Eine Verfassungsregelung sollte folgende Eckpunkte enthalten:

  • das grundsätzliche Verbot der Neuverschuldung;
  • die Möglichkeit einer im Auf- und Abschwung symmetrischen Konjunkturkomponente;
  • eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder ähnliche, sich der Kontrolle des Landes entziehende und dessen Finanzlage erheblich beeinträchtigende außergewöhnliche Notsituation, nebst Tilgungsplan.

Acht Länder hatten bislang die Schuldenbremse in ihre Verfassungen aufgenommen. Dabei wurden unterschiedliche Modelle für Konjunkturbereinigungsverfahren gewählt. Zentraler Punkt für ein Konjunkturbereinigungsverfahren ist seine Symmetrie. Über einen überschaubaren Zeitraum hinweg darf sich der Schuldenstand nicht dauerhaft erhöhen.

Der Rechnungshof empfahl, die Neuregelung für die Schuldenbremse frühzeitig anzugehen. Spätestens 2019 müsste die Schuldenbremse für das Verfahren zur Aufstellung des Staatshaushaltsplans 2020 in der Landesverfassung verankert sein.

Parlamentarische Behandlung und Erledigung

Der Landtag hat von der Mitteilung des Rechnungshofs Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren am 08.03.2017 beendet.

Letzte Änderung dieses Artikels: 03.05.2017