[38] Unternehmensgründungen und -beteiligungen der Hochschulen und Universitätsklinika

Denkschrift 2004 Beitrag Nr. 23 (Kapitel 1410, 1412, 1415 und 1421)

Seit der Änderung ihrer Rechtsform zum 01.01.1998 haben die Universitätsklinika das Recht, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben an Unternehmen zu beteiligen und Unternehmen zu gründen. Die vier Universitätsklinika waren 2003 an insgesamt 19 Unternehmen beteiligt. Der Rechnungshof prüfte diese Beteiligungen und kam dabei insbesondere bei den Unternehmensbeteiligungen des Universitätsklinikums Freiburg zu kritischen Feststellungen: So bewegten sich einige der geprüften Gesellschaften außerhalb des gesetzlich definierten Aufgabenfeldes des Klinikums, traten in Konkurrenz zu privaten Dritten und erzielten in einigen Fällen schlechte wirtschaftliche Ergebnisse. Mehrfach stellte der Rechnungshof rechtswidrige Aktivitäten der Tochterunternehmen fest.

Parlamentarische Behandlung

Der Landtag hat die Landesregierung ersucht, einen Rückzug der Universitätsklinika aus jenen Beteiligungen zu prüfen, die sich außerhalb der Aufgabenstellung bewegen, und über die Landesvertreter im Aufsichtsrat darauf hinzuwirken, dass betriebswirtschaftlich nachteilige Beteiligungen aufgegeben werden. Die Landesregierung wurde aufgefordert, die konkreten Geschäftstätigkeiten der jeweiligen Beteiligungsunternehmen anhand der gesetzlichen Vorgaben zu bewerten und einen Gesetzentwurf vorzulegen, der bei Beteiligungen der Klinika zwischen 25 und 50 Prozent ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs vorsieht. Außerdem soll die Regierung dem Landtag jährlich über die eingegangenen Beteiligungen und die dem Rechnungshof dabei nicht eingeräumten Prüfungsrechte berichten.

Reaktion der Landesregierung

In ihren Berichten hat die Landesregierung dargelegt, dass nach ihrer Auffassung sämtliche Unternehmensgründungen und -beteiligungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllten und keine Beteiligung aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen aufgegeben werden solle. Den Vorschlag des Rechnungshofs, ein gesetzliches Prüfungsrecht ab einer Beteiligung von 25 Prozent vorzusehen, hat die Landesregierung abgelehnt. Bei Beteiligungen zwischen 25 und 50 Prozent soll das jeweilige Universitätsklinikum nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf die Vereinbarung eines Prüfungsrechts für den Rechnungshof hinwirken.

Parlamentarische Erledigung

Der Landtag hat den abschließenden Bericht der Landesregierung zur Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren am 15.04.2010 beendet.

Bewertung Zielerreichung

Die Ziele, die der Rechnungshof mit seiner Prüfung in 2003 verfolgte, sind nicht erreicht worden: Mittlerweile hat sich die Zahl der Beteiligungen der Universitäts­klinika auf landesweit über 30 erhöht. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung jeweils gewahrt sind, ist bei einzelnen Beteiligungen nach wie vor zweifelhaft. Auch die wirtschaftlichen Ergebnisse der Beteiligungsunternehmen sind nicht in allen Fällen positiv. Das gesetzliche Prüfungsrecht des Rechnungshofs wurde mit Wirkung vom 01.01.2005 auf Mehrheitsbeteiligungen begrenzt. Ob es den Universitätsklinika künftig gelingen wird, bei Minderheitsbeteiligungen auf die Vereinbarung eines Prüfungsrechts hinzuwirken, bleibt abzuwarten.