[61] Nebentätigkeiten von Professoren
Der Rechnungshof berichtete über typische Fehler bei der Anwendung des Nebentätigkeitsrechts, die bei der Prüfung von Universitäten und Berufsakademien festgestellt wurden.
Neben formellen Verstößen (wie z. B. die Aufnahme von Nebentätigkeiten vor deren Genehmigung) wurden nicht genehmigungsfähige Nebentätigkeiten (z. B. eine freiberufliche Tätigkeit) und die unzureichende Durchsetzung der Ansprüche des Landes (z. B. durch die Nichtbeachtung von Ablieferungspflichten) gerügt.
Parlamentarische Behandlung
Der Landtag hat die Landesregierung ersucht, die aufgezeigten Ansprüche des Landes durchzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen des Nebentätigkeitsrechts richtig und vollständig angewandt werden.
Reaktion der Landesregierung
Die Landesregierung hat berichtet, dass sie die Forderungen des Landes mit wenigen Ausnahmen durchgesetzt habe; in einem bedeutenden Fall sei ein Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart anhängig, in dem sich das Wissenschaftsministerium um eine vergleichsweise Einigung bemühe.
Die Hochschulen und Berufsakademien seien auf die korrekte und vollständige Beachtung und Anwendung des Nebentätigkeitsrechts hingewiesen worden; bei den Berufsakademien seien weitergehende Aufsichtsmaßnahmen ergriffen worden.
Parlamentarische Erledigung
Der Finanzausschuss hat den Bericht der Landesregierung zur Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren beendet.
Bewertung Zielerreichung
Die Mehrzahl der in der Denkschrift aufgezeigten Einzelfälle sind im Sinne der Empfehlungen des Rechnungshofs erledigt worden, insbesondere sind die Ansprüche des Landes geltend gemacht und - soweit möglich - auch durchgesetzt worden. Der beim Arbeitsgericht Stuttgart anhängige Rechtsstreit wurde mittlerweile mit Zustimmung des Rechnungshofs durch einen Vergleich beendet.
Unbefriedigend ist, dass die in der Denkschrift gerügte freiberufliche Tätigkeit eines Universitätsprofessors als Steuerberater bis heute fortgeführt wird.
Parlamentsdokumentation