[57] Kunst am Bau

Denkschrift 2005 Beitrag Nr. 23 (Kapitel 1208)

In der Dienstanweisung für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung war geregelt, dass bei allen Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit Baukosten über 125.000 € bis zu 2 % der Kosten für bildende Kunst vorzusehen ist.

Der Rechnungshof zeigte auf, dass das Geld für Kunst in manchen Fällen nicht zweckentsprechend verwendet wurde. So wurden z. B. in reinen Nutzgebäuden Kunstwerke installiert. Die zulässigen Kosten für Kunst wurden durch zusätzliche Kosten z. B. für Hilfskonstruktionen überschritten. Auch kam es zu hohen Folgekosten durch den Betrieb des Kunstwerks. Zudem fehlte es an Wettbewerb und an einer ausreichenden Dokumentation der Werke.

Der Rechnungshof empfahl, die Vorschriften zu überarbeiten. Das Finanzministerium griff die Vorschläge des Rechnungshofs auf und begrenzte die Kosten für Kunst auf 1 % der Baukosten. Auch wies es die Verwaltung an, Kunstwerke nur noch bei Neubauten und nicht mehr bei allen Baumaßnahmen vorzusehen. Es leitete Verfahrensverbesserungen ein, um transparente Vergabeverfahren und die Kosteneinhaltung sicherzustellen sowie die Dokumentation zu verbessern.

Parlamentarische Erledigung

Der Landtag hat von den Darlegungen des Rechnungshofs Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren beendet.

Bewertung Zielerreichung

Die Verwaltung hat die Vorschläge des Rechnungshofs aufgegriffen. Eine Umsetzung der Weisung des Finanzministeriums in die Dienstanweisung für die Staatliche Vermögens- und Hochbauverwaltung steht noch aus.

Parlamentsdokumentation