[35] Betätigungsprüfung bei der Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH

Denkschrift 2005 Beitrag Nr. 11 (Kapitel 0620)

Der Rechnungshof stellte fest, dass die Landesstiftung für Förderzwecke auf ihre Vermögenssubstanz zurückgegriffen hatte. Nach seiner Auffassung hätte diese uneingeschränkt erhalten werden sollen. Auch sollte das Vermögen der Landesstiftung optimal verwaltet werden. Die Performance ihrer Spezialfonds hätte für eine risikobehaftete Anlage durchaus besser sein können.

Die Fördertätigkeit der Landestiftung stimmt verfahrensmäßig weitgehend mit der direkten Fördertätigkeit des Landes überein. Daher forderte der Rechnungshof im Interesse des Landes ein Prüfungsrecht auch bei den Empfängern der von der Landesstiftung gewährten Zuwendungen.

Parlamentarische Behandlung

Der Finanzausschuss hat es genügen lassen, wenn die Vermögenssubstanz der Landesstiftung nicht „uneingeschränkt“, sondern nur „grundsätzlich“ erhalten wird. Er hat sich dafür ausgesprochen, die Kapitalanlagestrategie der Landesstiftung auf den Prüfstand zu stellen. Dagegen hat er ein Prüfungsrecht des Rechnungshofs bei den Empfängern der von der Landesstiftung gewährten Zuwendungen abgelehnt. Daraufhin hat der Landtag die Landesregierung ersucht, darauf hinzuwirken, die Vermögenssubstanz grundsätzlich zu erhalten. Auch sollte die Kapitalanlagestrategie geprüft werden.

Reaktion der Landesregierung

Durch einen Gesellschafterbeschluss wurde der Geschäftsführer angewiesen, die Vermögenssubstanz der Landesstiftung grundsätzlich zu erhalten und die Kapitalanlagestrategie zu prüfen. In einem weiteren Bericht hat die Landesregierung die Kapitalanlagestrategie der Landesstiftung ausführlich beschrieben. Zusammenfassend sei festzuhalten, die Geschäftsführung der Landesstiftung habe bei der Wahl der Anlagestrategie die richtige Entscheidung getroffen.

Parlamentarische Erledigung

Der Finanzausschuss hat den weiteren Bericht der Landesregierung zur Kenntnis genommen und das parlamentarische Verfahren beendet.

Bewertung Zielerreichung

Positiv ist, dass die Landesstiftung künftig die Vermögenssubstanz zu erhalten hat (wenn auch nur „grundsätzlich“ und nicht „uneingeschränkt“). Unbefriedigend ist, dass dem Rechnungshof kein Prüfungsrecht bei den Empfängern von Zuwendungen der Landesstiftung eingeräumt wurde.

Parlamentsdokumentation