[9] Landesschulden

Denkschrift 2006 Beitrag Nr. 3

Der Rechnungshof legte dar, dass sich der bestehende verfassungsrechtliche Rahmen für eine Begrenzung der Staatsverschuldung insbesondere durch die weite Auslegung des Investitionsbegriffs als untauglich erwiesen habe. Er forderte deshalb, die Ausgaben des Landes künftig an den regulären Einnahmen auszurichten und den Haushalt demgemäß grundsätzlich ohne Kredite auszugleichen. Zur Sicherstellung dieses Ziels solle ein grundsätzliches Verschuldungsverbot in der Landesverfassung und in der Landeshaushaltsordnung verankert werden.

Parlamentarische Behandlung

Der Landtag hat die Landesregierung ersucht, eine entsprechende Änderung der Landeshaushaltsordnung mit Wirkung ab 2011 zu veranlassen.

Reaktion der Landesregierung

Die Landesregierung hat das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.

Parlamentarische Erledigung

Der Landtag hat § 18 der Landeshaushaltsordnung entsprechend geändert. Danach ist der Haushaltsplan ab 01.01.2008 grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Außerdem soll die Gesamtverschuldung am Kreditmarkt den am 31.12.2007 erreichten Betrag nicht dauerhaft überschreiten.

Dementsprechend ist die Neuverschuldung im Rahmen des Nachtragshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 auf Null zurückgeführt worden.

Bewertung Zielerreichung

Durch den neu gefassten § 18 der Landeshaushaltsordnung wurde den Empfehlungen des Rechnungshofs weitgehend entsprochen. Nach den Äußerungen der Landesregierung soll das Verschuldungsverbot - wie vom Rechnungshof gefordert - auch in der Landesverfassung verankert werden, wenn entsprechende Ergebnisse der Föderalismuskommission II vorliegen.

Allerdings sind die bisherigen Einsparbemühungen der Landesregierung für eine dauerhafte Sicherstellung ausgeglichener Haushalte und für einen nachhaltigen Schuldenabbau nicht ausreichend.

Parlamentsdokumentation