Aufgaben
Die rechtlichen Grundlagen für die Aufgaben der Finanzkontrolle sind
- die Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Art. 83 Abs. 2),
- das Gesetz über den Rechnungshof (Gesetzblatt 1971 S. 246) und
- die Landeshaushaltsordnung (Gesetzblatt 1971 S. 428).
Der Rechnungshof prüft die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe. In seiner jährlichen Denkschrift stellt er die wesentlichen Prüfungsergebnisse vor. Darüber hinaus berichtet er über besonders bedeutsame oder komplexe Prüfungsfeststellungen in Form von Beratenden Äußerungen oder Sonderberichten. Regelmäßig sind Empfehlungen zu den einzelnen Prüfungserkenntnissen enthalten, wie die Landesregierung die untersuchten Verfahren oder Organisationen optimieren kann. Der Rechnungshof legt die Denkschrift und die Beratenden Äußerungen dem Landtag und der Landesregierung vor.
Die insbesondere auf finanzielle, organisatorische und personelle Fragestellungen ausgerichteten Untersuchungen sollen dem Landtag, der Landesregierung und der Verwaltung helfen, wirtschaftlicher zu handeln. Soweit sich die Finanzkontrolle beratend oder gutachterlich äußert, ist dies immer auf Prüfungserfahrungen gestützt.
Der Finanzausschuss des Landtags berät die Berichte und Empfehlungen des Rechnungshofs und legt dann dem Plenum seinen Bericht und eine Beschlussempfehlung zur Entscheidung vor.
Die Landesregierung berichtet dem Landtag, was aufgrund des jeweiligen Landtagsbeschlusses veranlasst worden ist. In vielen Fällen empfiehlt der Finanzausschuss, dem Landtag ergänzend zu berichten. Deshalb kann sich - gerade bei komplexen Veränderungsprozessen - die parlamentarische Beratungsphase über mehrere Jahre erstrecken. Denn oft kann erst nach Jahren beurteilt werden, ob die vom Rechnungshof empfohlene Optimierung tatsächlich umgesetzt worden ist.