Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2003 [Beitrag Nr. 1]

Der Rechnungshof hat keine für die Entlastung der Landesregierung wesentlichen Abweichungen zwischen den in der Haushaltsrechnung 2003 und in den Büchern aufgeführten Beträgen festgestellt. Die geprüften Einnahmen und Ausgaben sind - von wenigen Einzelfällen abgesehen - ordnungsgemäß belegt.

1 Vorlage und Gestaltung der Haushaltrechnung des Landes

Gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 80 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der LHO hat das FM dem Landtag mit Schreiben vom 26.01.2005 die Haushaltsrechnung für das Hj. 2003 als Grundlage für die Entlastung der Landesregierung vorgelegt (Drs. 13/3986).

Die Haushaltsrechnung ist entsprechend den Vorschriften der §§ 81 - 86 LHO gestaltet. Sie enthält alle in § 81 Abs. 1 und 2 LHO vorgeschriebenen Angaben für den Nachweis der bestimmungsgemäßen Ausführung des Staatshaushaltsplans. Die finanziellen Gesamtergebnisse der Haushaltsführung sind in

  • einem kassenmäßigen Abschluss gemäß § 82 LHO (Ist-Ergebnisse ohne Haushaltsreste),
  • einem Haushaltsabschluss gemäß § 83 LHO (Ist-Ergebnisse zuzüglich Haushaltsreste) und
  • einer Gesamtrechnung (Soll-Ist-Vergleich, Gesamtsummen der Einzelpläne)

dargestellt.

Der kassenmäßige Abschluss, der Haushaltsabschluss und die Gesamtrechnung sind entsprechend § 84 LHO auf S. 13 der Haushaltsrechnung erläutert. Die in § 85 Abs. 1 LHO genannten Übersichten sind beigefügt (S. 1043 - 1060 und S. 1065 - 1067); weitere Erläuterungen über den Haushaltsvollzug enthalten die besonderen Übersichten auf den S. 51 - 93.

2 Ergebnisse der Haushaltsrechnung des Landes 2003

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss der Haushaltsrechnung sind in der Übersicht 1 zusammengefasst dargestellt.

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Die Gesamt-Mehrausgabe von 1.211 Mio. € wurde durch die am Ende des Hj. 2003 noch offen stehende Kreditermächtigung von 942 Mio. € nicht vollständig ausgeglichen. Zum 31.12.2003 ergibt sich deshalb als rechnungsmäßiges Gesamtergebnis ein Fehlbetrag von 269 Mio. €.

Die nach Artikel 84 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg erforderlichen Kreditermächtigungen ergeben sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Staatshaushaltsgesetz 2002/03 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 LHO.

3 Feststellungen des Rechnungshofs nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung

Der RH hat die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsrechnung des Landes für das Hj. 2003 mit Unterstützung des StRPA Stuttgart geprüft. Die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Beträge der Einnahmen und Ausgaben stimmen mit den in den Rechnungslegungsbüchern nachgewiesenen Beträgen überein. In den geprüften Rechnungen sind keine Einnahmen oder Ausgaben festgestellt worden, die nicht belegt waren; etwaige Ordnungsverstöße wurden mit den betroffenen Ressorts erörtert.

4 Druck- und Darstellungsfehler

Bei der Gesamtrechnungsprüfung hat der RH keine wesentlichen Druck- und Darstellungsfehler in der Haushaltsrechnung des Landes festgestellt.

5 Haushaltsüberschreitungen

Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des FM, die nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden darf. Die üpl. Ausgaben samt Vorgriffen sowie die apl. Ausgaben sind in der Haushaltsrechnung einzeln nachgewiesen und in der Übersicht 1 zur Haushaltsrechnung (S. 1043 - 1060) zusammengestellt und begründet. Sie betragen insgesamt 591 Mio. €. Bereinigt um die apl. Ausgabe zum Ausgleich des kassenmäßigen Fehlbetrags des Haushalts 2002 in Höhe von 471 Mio. € summieren sich die Haushaltsüberschreitungen auf 120 Mio. € (Vorjahr: 101 Mio. €). Hiervon entfallen

  • 16 Mio. € auf Mehrausgaben wegen höherer Wohngeldleistungen,
  • 15 Mio. € auf Mehrausgaben wegen gestiegener Schülerzahl für gesetzliche Leistungen an Schulen,
  • 10 Mio. € auf Mehrausgaben wegen höherer Fallzahlen für gesetzliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

Der Anteil der Personalausgaben am Gesamtbetrag der üpl. und apl. Ausgaben sowie der Haushaltsvorgriffe des Hj. 2003 beträgt 9 Mio. € (Vorjahr: 6 Mio. €).

Mit Schreiben vom 04.08.2004 teilte das FM gemäß § 7 Abs. 4 Staatshaushaltsgesetz 2002/03 die üpl. und apl. Ausgaben des Kalenderjahres 2003 von mehr als 100.000 € im Einzelfall dem Landtag mit (Drs. 13/3490). Der Finanzausschuss des Landtags hat die Mitteilung in seiner 42. Sitzung am 23.09.2004 zur Kenntnis genommen.

Nach dem Ergebnis der Rechnungsprüfung lag bei den üpl. und apl. Ausgaben von 500 € und mehr im Hj. 2003 in 40 Fällen die Einwilligung des FM nicht vor. Die Summe dieser Haushaltsüberschreitungen beträgt 2 Mio. € (Vorjahr: 4 Mio. €). Davon entfallen auf Personalausgaben 200.000 € (Vorjahr: 1 Mio. €).

Die vom FM bewilligten Abweichungen von den Stellenübersichten sind in der Haushaltsrechnung, Übersicht 1 A, S. 1061 - 1063, dargestellt und begründet.

Die üpl. und apl. Ausgaben bedürfen nach Art. 81 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der Genehmigung des Landtags. Diese wurde, zugleich für die Abweichungen von den Stellenübersichten, vom FM im Zusammenhang mit der Vorlage der Haushaltsrechnung (s. Pkt. 1) beantragt.

6 Buchungen an unrichtiger Stelle

Die Finanzkontrolle hat bei stichprobenweiser Prüfung Fälle von Buchungen an unrichtiger Haushaltsstelle - sog. Titelverwechslungen - festgestellt, die auf Versehen der Verwaltung beruhen (Verstöße gegen § 35 Abs. 1 LHO). Sie haben eine relativ geringe Bedeutung für das Gesamtbild des Landeshaushalts.

Die Titelverwechslungen sind - soweit dadurch die veranschlagten Mittel um mehr als 1.000 € über- oder unterschritten worden sind - in der Übersicht 2 dargestellt.

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Bei richtiger Buchung wären die in der Haushaltsrechnung nachgewiesenen üpl. und apl. Ausgaben um 39.879 € niedriger gewesen. Bei der Veränderung der Ausgaben um insgesamt 29.258 € handelt es sich um verdeckte Haushaltsüberschreitungen, weil bei richtiger Buchung Mehrausgaben entstanden wären; sie bedürfen ebenfalls der Genehmigung des Landtags, s. Pkt. 5.