Förderung der Kulturarbeit nach dem Bundesvertriebenengesetz (Beitrag Nr. 11)

Bei den Zuwendungen zur Kulturarbeit nach dem Bundesvertriebenengesetz in Form von Zuschüssen an Verbände der Vertriebenen und Spätaussiedler oder für Maßnahmen der Pflege von Kulturgut in und aus deren Herkunftsgebieten gibt es Einsparmöglichkeiten.

1 Ausgangslage

1.1 Prüfungsgegenstand

Das Land fördert die Kulturarbeit nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG), indem es zum einen die Arbeit der Vertriebenenverbände durch Zuwendungen finanziell unterstützt, zum anderen durch Kulturpflege mit eigenen staatlichen Einrichtungen.

Über die Prüfung bei der Landesbehörde „Haus der Heimat“ hat der RH in der Denkschrift 2003, Nr. 12 berichtet. In einer weiteren Prüfung hat das StRPA Stuttgart die Zuwendungen zur Kulturarbeit im Hj. 2001 untersucht. In Einzelfällen wurden auch die Ausgaben des Vorjahrs bzw. der Hj. 2002/2003 einbezogen.

Die einzelnen Zuwendungen mit einer Gesamtsumme in Höhe von 1.682.631 € im Hj. 2001 zeigt Schaubild 1.

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1.2 Bundesförderung

Die politischen Veränderungen in Europa durch die Öffnung der Grenzen in Osteuropa sowie die Wiederherstellung der deutschen Einheit haben sich auf die Förderung der Kulturarbeit ausgewirkt. Sie haben insbesondere beim Bund zu Neuregelungen mit dem Ziel geführt, die derzeit bestehende Vielfalt der geförderten Institutionen zu reduzieren und neu zu strukturieren. Die Neubestimmung der in § 96 BVFG formulierten Verpflichtung des Bundes ist auch in Baden-Württemberg spürbar, weil der Bund Förderstrukturen strafft und die Förderung einzelner Einrichtungen deutlich oder ganz zurückfährt.

Beispielhaft zu nennen sind die Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen (Sitz Stuttgart, Geschäftsstelle in Bonn), die seit 01.07.2000 vom Bund keine institutionelle Förderung mehr erhält (zuletzt 0,8 Mio. €/Jahr) und die Künstlergilde e.V. in Esslingen, die vom Bund nur noch bis Ende 2000 gefördert wurde (zuletzt 0,7 Mio. €/Jahr).

1.3 Landesförderung

Die Festbetragsförderung des Landes nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Gewährung von Zuwendungen zur Kulturarbeit nach § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (VwV-Kulturförderung) erhalten zum einen Einrichtungen, die satzungsgemäß Aufgaben der Kulturarbeit wahrnehmen (institutionelle Förderung), zum anderen werden Maßnahmen der Kulturarbeit zur Pflege des Kulturguts der Vertreibungsgebiete (Projektförderung) unterstützt.

Mit der neuen, seit dem Jahr 2001 geltenden, Verwaltungsvorschrift verfolgt das IM das Ziel,

  • durch einen detaillierten Förderkatalog nebst förderfähigen Höchstsätzen für Klarheit und Rechtssicherheit zu sorgen;
  • das Förderverfahren zu vereinfachen, indem darauf abgehoben wird, ob die Maßnahmen als Ganzes förderfähig sind oder nicht;
  • Rückforderungen durch Umstellung auf Festbetragsfinanzierung zu vermeiden;
  • die Förderung treffsicherer zu machen, indem weniger Maßnahmen, dafür aber kulturell besonders förderungswürdige Vorhaben intensiver gefördert werden.

Bei der institutionellen Förderung werden der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle des Zuwendungsempfängers gefördert. Der Fördersatz hierfür ist nicht begrenzt. Bei der Projektförderung sind sowohl Maßnahmen der kulturellen Breitenarbeit und sonstiger Kulturarbeit innerhalb Baden-Württembergs als auch in den Herkunftsgebieten der Vertriebenen und Spätaussiedler förderfähig. Dabei sind nur die in einem Förderkatalog detailliert aufgeführten Maßnahmen zuwendungsfähig. Die Höhe des Zuschusses bei Projektförderung beträgt grundsätzlich 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Regelfördersatz).

1.4 Förderausgaben

Die Entwicklung der Ausgaben für die Jahre 1998 bis 2003 geht aus der Übersicht hervor.

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Die Ausgaben sind demnach bis 2002 gestiegen. Für das Jahr 2004 sind insgesamt 921.400 € (institutionelle Förderung: 355.000 €, Projektförderung: 566.400 €) veranschlagt. Damit wurde der bisherige Haushaltsansatz bei Kap. 0330, Tit. 684 72 um 10 % gekürzt; er soll für die Jahre 2005 und 2006 um jeweils weitere 5 % reduziert werden.

1.5 Verteilung der Fördermittel

Einen Teil der Fördermittel reichen die Landesverbände an ihre Untergliederungen (z. B. Kreis- und Ortsverbände, Heimatortsgemeinschaften) weiter. Die Verteilung der Fördermittel zwischen Dachverbänden und ihren Untergliederungen zeigt Schaubild 2 am Beispiel des Hj. 2001.

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2 Prüfungsergebnisse

2.1 Allgemeines

Die Vertriebenenverbände, denen Zuwendungen des Landes gewährt werden, zeichnen sich durch eine in den letzten 50 Jahren gewachsene, komplexe Binnenstruktur aus. Eine Vielzahl von Bundesverbänden, Landesverbänden, Landesgruppen, Bezirks-, Kreis- und Ortsgruppen, Heimatortsgemeinschaften, Trachten-, Spiel-, Sing-, Tanz- und Musikgruppen ist entstanden. Nahezu jeder Verband hat mehrere Untergliederungen, welche z. T. auch als eingetragene Vereine oder als lose Zusammenschlüsse konstituiert sind und ihrerseits Zuwendungen des Landes beantragen können.

Alles in allem hat sich ein dichtes Geflecht an potenziellen Zuwendungsempfängern herausgebildet mit z. T. unübersichtlichen Strukturen, was eine zielgerichtete Förderung erschwert.

2.2 Institutionelle Förderung

Nach der VwV-Kulturförderung orientiert sich der Zuschuss bei institutioneller Förderung an den Aufwendungen, die dem Träger einer Einrichtung bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben für die Kulturarbeit nach § 96 BVFG entstehen. Namentlich handelt es sich um den Personal- und Sachaufwand durch den Betrieb einer Geschäftsstelle in nennenswertem Umfang, den er ohne Landeszuwendung nicht bestreiten kann. Weitere Konkretisierungen bestehen nicht.

Offenbar aufgrund historisch gewachsener Strukturen werden aus dem Kreis der möglichen Zuwendungsempfänger acht Institutionen gefördert, die jährlich Zuwendungen in unterschiedlicher Höhe erhalten (z. B. im Hj. 2001 zwischen 1.432 € und 89.476 €, im Hj. 2003 zwischen 1.400 € und 118.100 €). Nach den Feststellungen des StRPA Stuttgart lag die Förderung im Jahre 2001 in einer Bandbreite zwischen 15 % und 75 % der Aufwendungen, bei der Mehrzahl der Einrichtungen allerdings zwischen 30 % und 40 %.

Nach Prüfungserkenntnissen gibt es bei der institutionellen Förderung Unzulänglichkeiten. Sie abzustellen würde Möglichkeiten erschließen, Landesmittel zielorientierter einzusetzen oder einzusparen.

  • Einige Einrichtungen werden institutionell gefördert, obwohl sie finanziell auf keinem dauerhaft tragfähigen Fundament stehen; ihre Aktivitäten bedürfen einer konzeptionellen Überarbeitung und Neuausrichtung; ihre finanzielle Grundlage muss ebenfalls überdacht werden.
  • Bei einem Teil der geförderten Einrichtungen ist es notwendig, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch eigene Anstrengungen einen größeren Teil ihrer Aufwendungen selbst erwirtschaften. So leisten die Mitgliedsvereine bei einer Einrichtung bisher keine Mitgliedsbeiträge, bei einer anderen nur in Höhe von 7 % der Gesamtkosten.
  • Die einer Einrichtung gewährte Förderung von rd. 75 % ihrer Aufwendungen erscheint unangemessen hoch und sollte schrittweise verringert werden.

Die Förderung von zwei Einrichtungen kann ganz eingestellt werden:

  • Die Landsmannschaft Berlin-Mark Brandenburg e.V. erhält weiterhin Zuwendungen von jährlich 10.226 €, obwohl sie ihren Sitz im Jahr 1999 von Stuttgart nach Fürstenwalde (Bundesland Brandenburg) verlegt hat. Bemerkenswert ist auch, dass die Zuwendung bei der Landsmannschaft nicht verbleibt, sondern als durchlaufender Posten einer Stiftung Brandenburg zufließt.

Das Land Baden-Württemberg sollte die Förderung auf Einrichtungen begrenzen, die einen eindeutigen Bezug zum Land haben und deren Aktivitäten hier ihren Mittelpunkt haben.

Das IM teilt mit, dass sich das Land an eine Vereinbarung mit der Landsmannschaft über eine Landespatenschaft sowie an die Mitgliedschaft im Stiftungsrat der „Stiftung Brandenburg“ bis 31.12.2006 gebunden sieht.

  • Der Württembergische Konvent der zerstreuten evangelischen Ostkirchen im Diakonischen Werk der EKD (WK) gibt Mittel zur Projektförderung an selbstständige so genannte Hilfskomitees weiter, die ihrerseits Maßnahmen durchführen. Der WK erhält hierfür institutionelle Förderung des Landes von jährlich 1.400 €.

Als Geschäftsstelle für die Hilfskomitees ist der WK, mehr als 50 Jahre nach Flucht und Vertreibung, überflüssig geworden. Abgesehen davon erscheint diese Kleinstförderung auch aus finanziellen Erwägungen ungerechtfertigt. Andere Einrichtungen (wie Landsmannschaften) sind fähig und in der Lage, die für ihre Untergliederungen bestimmten Fördermittel an diese weiterzuleiten, ohne hierfür institutionelle Förderung zu beanspruchen.

Das IM hat zugesagt, die vorgeschlagene Einstellung der Förderung zu prüfen.

2.3 Projektförderung

2.3.1 Die Zuschüsse zur Projektförderung bewegten sich im Hj. 2001 zwischen 383 € und 97.657 €, im Hj. 2003 zwischen 400 € und 84.800 €.

Anders als bei der institutionellen Förderung enthält die Förderrichtlinie zur Projektförderung detaillierte und spezifizierte Regelungen in einem umfangreichen Förderkatalog, in einer gegliederten Übersicht über die Ausgabearten und die dazugehörigen förderfähigen Höchstbeträge sowie in Nebenbestimmungen, die abweichend von den allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest-P) auf die besonderen Bedingungen der Förderung der Kulturarbeit nach § 96 BVFG abgestimmt sind. Sie geben den Verbandsmitarbeitern ausführliche Handreichungen, die angesichts der Vielfalt und Komplexität möglicher Förderprojekte für Rechtssicherheit sorgen sollen.

Der Förderkatalog mit der Liste der Ausgaben lässt die Vielfalt der förderfähigen Tatbestände erkennen.

Gefördert werden

  • Veranstaltungen des Bundes der Vertriebenen - Landesverband Baden-Württemberg - und der Landsmannschaften oder sonstiger Organisationen einschließlich ihrer Untergliederungen mit eindeutig überwiegenden kulturellen Inhalten (geschichtliche und kirchliche Jahres-, Traditions- und Gedenkveranstaltungen, heimat- und landeskundliche Fachtagungen einschließlich Landeskulturtagungen sowie sonstige kulturelle Veranstaltungen),
  • Theater-, Gesangs-, Tanz- und Musikproben,
  • Anschaffung und Reparatur von Trachten und Musikinstrumenten,
  • Herstellung und Versand von Verbandsnachrichten, Mitteilungsblättern und anderen kulturellen Publikationen

und „Maßnahmen der sonstigen Kulturarbeit“, wie

  • Bundes- und Landestreffen,
  • Archive, Bibliotheken, Heimatstuben, Museen, Sammlungen und Ausstellungen (Einrichtung und Ausstattung sowie Anschaffung und Ergänzung der einrichtungsspezifischen Gegenstände),
  • Gedenkstätten einschließlich Gedenktafeln (Einrichtung und Wiederherstellung).

Darüber hinaus werden in den Herkunftsgebieten der Vertriebenen und Spätaussiedler - ausgenommen Gebiete, in denen die Donauschwäbische Kulturstiftung Zuwendungen gewährt - kulturelle Fachtagungen und andere kulturelle Veranstaltungen gefördert.

Insgesamt verteilte sich die Projektförderung im Jahr 2001 auf 38 Institutionen und Verbände, die ihrerseits als Zuwendungsempfänger einen größeren Anteil an ihre Orts- und Kreisverbände weiterreichten. So konnten im Hj. 2001 rd. 135 Untergliederungen über insgesamt 212.497 € verfügen; das sind rd. 36 % der für die Projektförderung zur Verfügung stehenden Fördermittel.

2.3.2 Die Prüfung der Zuwendungen zur Projektförderung führte zu folgenden Feststellungen und Empfehlungen:

  • Der Begriff „Kulturarbeit“ wird in Baden-Württemberg sehr weit ausgelegt. Die geschichtlichen und politischen Veränderungen ebenso wie die Tatsache, dass eine neue Generation bei uns und in unseren Nachbarstaaten in diesem Bereich engagiert ist, erfordern, die Umsetzung des § 96 BVFG zu überdenken. Eingeschränkt werden sollten nach Vorstellungen des RH solche Maßnahmen, die nur auf die Vertriebenen selbst ausgerichtet sind und keine oder nur eine sehr begrenzte Außenwirkung haben. Die EU-Osterweiterung erfordert auch aus Sicht des IM eine Neubestimmung dieser Aufgabe. Mit dem Rückgang der Erlebnisgeneration sei die Kulturarbeit noch stärker auf die jüngere Generation und auf breitere Bevölkerungsgruppen auszurichten. Das IM habe daher im Jahre 2002 eine Arbeitsgruppe „Kultur“ berufen, die die Aufgabe habe, neue Akzente der Kulturförderung auszuarbeiten.
  • Die Regelförderung von 50 % wurde bei verschiedenen Einrichtungen überschritten. In Einzelfällen wurden im Hj. 2001 Zuschüsse in Höhe von 70 %, 85 % oder sogar 100 % gewährt. Bei Maßnahmen, die die Landesverbände selbst durchführten, betrug die Förderung durchschnittlich 54,6 %, bei ihren Untergliederungen durchschnittlich 39,5 %.
  • Es sollte überdacht werden, ob die Herstellung von aufwendig gestalteten Verbandsnachrichten, Mitteilungsblättern, Broschüren oder kulturellen Publikationen noch einer Unterstützung durch das Land bedarf. Gleiches gilt für die „übrigen kulturellen Veranstaltungen“ des Förderkatalogs. Hierunter werden gelegentlich auch Maßnahmen der Glaubensstärkung (z. B. Wallfahrten und Bibelfreizeiten) sowie Nähkurse, Bastelarbeiten o. ä. subsumiert.
  • Die vollständige Übernahme von Verpflegungs-, Unterkunfts- und Fahrtkosten der Teilnehmer für Veranstaltungen und mehrtägige Tagungen als zuwendungsfähige Aufwendungen erscheint grundsätzlich nicht angemessen. Dies gilt umso mehr, wenn darüber hinaus von den Teilnehmern nur ein geringer Tagungs- oder Teilnehmerbeitrag verlangt wird. So stehen in einem Fall die bezahlten Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder von rd. 87 € je Teilnehmer in einem Missverhältnis zum geleisteten Tagungsbeitrag von rd. 17 € je Person. Es wird deshalb empfohlen, die Erstattungen an die Teilnehmer deutlich einzuschränken, da ein Eigeninteresse vorausgesetzt werden muss.
  • Das Land hat in der Vergangenheit auch Einrichtungen bei der Projektförderung unterstützt, deren Sitz außerhalb Baden-Württembergs liegt. Der notwendige Landesbezug fehlt in diesen Fällen ganz. In einem Fall liegen die Einrichtung und deren Tätigkeitsfeld sogar außerhalb Europas (Cooperativa Agrària Mistra Entre Rios Ltda., Brasilien); hier bleibt im Übrigen mangels Nachprüfbarkeit vor Ort unklar, wie die Gelder tatsächlich verwendet wurden und ob die Kulturarbeit aus eigener Kraft finanziert werden kann. Das IM will prüfen, ob und inwieweit bei Antragstellern, die ihren Sitz außerhalb des Landes haben, die bisherige Projektförderung sukzessive beendet werden kann; in die Prüfung werde die Cooperativa einbezogen.
  • Die derzeit geltenden Regelungen der VwV-Kulturförderung, einschließlich Förderkatalog und Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, sind verschiedentlich nicht konsequent eingehalten worden. Einer Landsmannschaft wurden z. B. die Aufwendungen für ein Tanzseminar für schwedische Tänze bezuschusst. Diese gab hierzu an, dass die Kulturaktivitäten der Vertriebenen nicht streng auf das Kulturgut der Vertreibungsgebiete begrenzt werden können. Eine andere Einrichtung versteht sich inzwischen als europaweit tätiger Verband.
  • In den wenigen Rückforderungsfällen wurde die Frage der Verzinsung offenbar nicht geprüft. Der Erstattungsanspruch ist grundsätzlich zu verzinsen. Das IM hat zugesagt, zu veranlassen, dass bei künftigen Rückforderungsfällen die Frage der Verzinsung stets geprüft wird.
  • Die im Förderkatalog genannten Honorarsätze sind vereinzelt überschritten worden. Das IM hat zugesagt, die für Referenten bestehende Begrenzung der Honorarsätze werde künftig beachtet.

2.4 Förderverfahren

2.4.1 Die an die VwV-Kulturförderung geknüpften Ziele und Erwartungen sind in etwa erreicht worden. Die detaillierten Regelungen zur Projektförderung haben sich in der Praxis als hilfreich erwiesen. Gleichwohl hat die Prüfung Mängel im Förderverfahren aufgezeigt.

Das Land hat mit der VwV-Kulturförderung keine strukturellen Änderungen angestrebt und die geschichtlich gewachsenen Strukturen fortgeschrieben. Innerhalb eines weit gesteckten Rahmens ist eine besondere Steuerungsfunktion eher unterentwickelt. Die bestehenden Regelungen führten zu einer Art Automatismus der Förderung. Zusammen mit der Kleinteiligkeit der Förderung vermittelt die derzeitige Zuschusspraxis den Eindruck, Ziel und Maßstab der Förderung sei die Beibehaltung und Streuung der seither üblichen Finanzmittel.

2.4.2 Die Kosten- und Finanzierungspläne sind oft unvollständig und erscheinen ein Stück weit beliebig. So fiel auf, dass in Teilbereichen Angaben zu Spenden, Tagungsbeiträgen, Zuschüssen aus anderen öffentlichen Mitteln, Finanzierungsleistungen des Dachverbands oder anderen Eigenmitteln usw. fehlten. Es kann erwartet werden (und sollte für die Bewilligungsstelle selbstverständlich sein), dass die Finanzierungspläne realitätsnah erstellt werden, vollständig sind und eingehalten werden.

2.4.3 Zuschüsse unter 1.000 € sollten generell nicht gewährt werden. Für Untergliederungen gilt diese Bagatellgrenze bisher nicht; hier wurden vereinzelt auch Kleinstbeträge (z. B. 14,91 €) ausgezahlt. Nach Auskunft der einzelnen Landesverbände seien nicht alle Orts- und Kreisverbände auf eine Förderung angewiesen. Man betrachte aber einen Zuschuss als Anerkennung und als „symbolischen Akt“.

Auch hier gilt: Damit die Förderschwelle nicht unzulässig umgangen wird, ist in allen Fällen eine sorgfältige Kostenschätzung erforderlich.

Das IM hat zugesagt zu prüfen, ob auch für Untergliederungen eine Bagatellgrenze - allerdings deutlich niedriger als für Dachverbände - eingeführt wird.

2.4.4 In mehreren der geprüften Fälle hätte ein Teil der bewilligten Beträge zurückgefordert werden müssen, weil eine Teilmaßnahme erheblich von der Planung abwich oder gar nicht durchgeführt worden ist. So lagen in einem Fall die tatsächlichen Kosten um rd. 17.400 € unter dem Finanzierungsplan, weil zwei eigenständige Teilmaßnahmen nicht durchgeführt wurden. Das StRPA Stuttgart hat in diesem Fall die Rückforderung der Überzahlung veranlasst.

2.4.5 Die für die Untergliederungen bestimmten Zuwendungsbeträge werden oft nicht rechtzeitig an diese weitergegeben. Verschiedentlich wird das Geld bei den Dachverbänden monatelang, teilweise ein Jahr lang, „geparkt“. Es wird angeregt, die Zuschüsse für die Untergliederungen künftig zeitnah zu deren Abrechnung, z. B. im Dezember oder auch erst im Folgejahr, zur Zahlung anzuweisen. Das IM hat mitgeteilt, es werde künftig die zweite Zuschussrate erst im Dezember oder auf Anforderung auszahlen.

Bei einigen Verbänden waren Besonderheiten bei der Weitergabe und Auszahlung der Mittel an die Untergliederungen festzustellen, indem z. B. die Zuwendungsbeträge mit den Mitgliedsbeiträgen der Untergliederungen „verrechnet“ wurden.

2.4.6 Die Verwendungsnachweise werden nicht genügend geprüft. Eine sachliche Prüfung der Zuwendungen für die Dachverbände findet regelmäßig nicht statt. Das Förderverfahren nach der VwV-Kulturförderung bringt einen nicht unbedeutenden Verwaltungsaufwand mit sich. Um dennoch eine aussagefähige Verwendungsprüfung vorzunehmen und den Aufwand dafür in Grenzen zu halten, sollten zumindest planvoll jährlich wechselnd einzelne Zuwendungsprojekte vollständig geprüft werden.

Das Förderverfahren nach der VwV-Kulturförderung bedeutet auch für die Verbände einen gewissen, mitunter auch größeren Verwaltungsaufwand. Denn die Dachverbände haben die Weiterbewilligung der Zuwendungen an die Orts- und Kreisverbände durchzuführen sowie deren Verwendung zu prüfen. Auch hier sollte sich die Bewilligungsstelle von Zeit zu Zeit einen Überblick über die Prüfungstiefe verschaffen (die Verbände nehmen diese Aufgabe bisher allenfalls in geringen Stichproben wahr) und ggf. korrigierend eingreifen.

Das IM hat mitgeteilt, es beabsichtige, die VwV-Kulturförderung so zu ändern, dass das Haus der Heimat künftig im Wechsel jährlich mindestens drei Dachverbände mit Untergliederungen durch örtliche Erhebungen vollständig prüft.

2.5 Leistungsfähigkeit der Verbände

Das Land erfüllt die auf § 96 BVFG beruhende Kulturförderung durch die Gewährung von Zuwendungen im Sinne des § 23 LHO. Danach ist - außer dem hierfür notwendigen Interesse des Landes - auch der Grundsatz der Subsidiarität zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt ist in der Vergangenheit nur wenig beachtet worden. Nicht in allen Fällen bedarf es außerdem der Anreizfunktion einer Zuwendung in derzeitigem Umfang. Eine Förderung nach dem sog. Gießkannenprinzip ist insbesondere in Zeiten der Haushaltsnot des Landes nicht mehr zu rechtfertigen.

Das Potenzial an Teilnehmerbeiträgen für Veranstaltungen, Tagungen, Seminare o. ä. könnte von den Verbänden noch stärker abgeschöpft werden. So hätte z. B. in einem Fall die Erhöhung des Beitrags um 3 € je Teilnehmer ausgereicht, um auf den Landeszuschuss ganz zu verzichten. Die Mitgliedsbeiträge werden nicht von allen Verbänden zeitnah und konsequent erhoben. Nicht selten verringerte sich der tatsächliche Eigenmitteleinsatz gegenüber dem Kosten- und Finanzierungsplan deutlich oder erübrigte sich ganz, indem neue Finanzierungsmittel hinzutraten oder bereits eingeplante Positionen sich erhöhten. Bei der gewählten Festbetragsfinanzierung wirken sich solche späteren Änderungen aber regelmäßig nicht zuwendungsmindernd aus.

3 Zusammenfassung

Die Prüfung hat gezeigt, dass in einer Reihe von Fällen künftig ein Zuschuss ganz entbehrlich ist, in anderen Fällen die Zuwendungshöhe verringert werden könnte. Dazu gehört auch, dass die Minimalförderungen sowohl an die Dachverbände als auch an die Untergliederungen eingestellt werden. Die Zuwendungen für die Kulturarbeit sind bis zum Jahre 2002 in der Summe kontinuierlich gestiegen, allerdings im Jahre 2003 gegenüber dem Vorjahr um 3 % gesunken. Andererseits gehen die Mitgliederzahlen der einzelnen Vertriebenenverbände im Allgemeinen stark zurück.

Die Mängel im Förderverfahren sollten korrigiert werden. In dem von der VwV-Kulturförderung weit gesteckten Rahmen ist weder eine Steuerung noch eine besondere Akzentuierung ersichtlich. Der Förderkatalog müsste vor diesem Hintergrund deutlich komprimiert werden. Die Bewilligungsstelle sollte von ihrem Prüfungsrecht stärker Gebrauch machen, indem sie nicht nur förmlich und rechnerisch, sondern vor allem inhaltlich schwerpunktmäßig prüft. Im Übrigen sollte im Hinblick auf die Festbetragsfinanzierung so weit wie möglich eine Vereinfachung des Verfahrens angestrebt werden.

Darüber hinaus sind grundsätzliche Überlegungen erforderlich, ob die Förderung nach so vielen Jahrzehnten, dem Ableben der Vertriebenengeneration und den gravierenden politischen Veränderungen noch in der bisherigen Form und in gleichem Umfang angebracht ist. Die derzeitige Förderung erweckt eher den Eindruck eines auf Dauer angelegten Fördertopfs, dessen Berechtigung von den Beteiligten nie ernsthaft hinterfragt oder angezweifelt worden ist.

Das Volumen der Förderung aus Landesmitteln könnte deutlich gekürzt werden. Die Reduzierung von Landesmitteln bei gleichzeitiger Erhöhung der Eigenmittel der Träger entsprechend ihrer Leistungskraft muss sich nicht zwangsläufig negativ auswirken. Das Land könnte für Projekte jährlich neue Förderschwerpunkte bilden und Kulturarbeit insgesamt gezielter fördern. Durch besser konzipierte, modernisierte Projekte und den Zwang zur intensiveren Zusammenarbeit zwischen den Verbänden, die anstelle eines isolierten landsmannschaftlichen Denkens forciert werden sollte, bieten sich nach wie vor gute Chancen für eine in der Öffentlichkeit akzeptierte Kulturarbeit.

4 Stellungnahme des Ministeriums

Das IM will noch mit allen betroffenen Zuwendungsempfängern Einzelgespräche führen und erst danach eine endgültige Stellungnahme abgegeben. Es vertritt ferner die Auffassung, dass bei den Vertriebenenverbänden kaum Möglichkeiten bestehen, in stärkerem Umfang als bisher Eigenmittel etwa durch Erhöhung der Mitgliedsbeiträge einzusetzen. Bei der Projektförderung sei zudem zu beachten, dass selbst im Falle einer ausreichenden Vermögenslage eines Zuwendungsempfängers das Landesinteresse an der Durchführung einer Maßnahme die Zuwendung rechtfertigen könne. Im Übrigen bedeute eine Reduzierung des Fördervolumens über das bisher geplante Maß hinaus das Ende einer aus Sicht des Landes sinnvollen und notwendigen Kulturarbeit.

Allerdings ist das IM bereit, die institutionelle Förderung der acht Einrichtungen - mit Ausnahme des Vereins Haus der Donauschwaben - kritisch zu überprüfen. Außerdem soll bei der Projektförderung anstelle der bisherigen Regelförderung ein Rahmenfördersatz von 25 % bis 75 % eingeführt werden, der es erlaubt, flexibel eine bedarfsgerechte Anpassung der Förderung an die jeweiligen finanziellen Verhältnisse der Antragsteller vorzunehmen.

5 Schlussbemerkung

Der RH bleibt bei seiner Auffassung, dass eine deutliche Reduzierung der Fördermittel möglich ist, ohne dass die in den Richtlinien dokumentierten Ziele aufgegeben werden müssten. Darin das Ende einer sinnvollen Kulturarbeit zu sehen, erscheint nicht angemessen.