An den meisten Fachhochschulen befinden sich Einrichtungen der Steinbeis-Stiftung für Wirtschaftsförderung, die für die Bearbeitung ihrer Projekte Ressourcen der Hochschulen nutzen. Eine transparente, sachgerechte und vollständige Erfassung und Abrechnung der Ressourcennutzung findet zum Nachteil der Hochschulen häufig nicht statt. Im Interesse einer weiteren konstruktiven Zusammenarbeit von Hochschulen und Steinbeis-Einrichtungen sollte ein fairer finanzieller Ausgleich sichergestellt werden.
1 Vorbemerkung
Die Steinbeis-Stiftung für Wirtschaftsförderung (Stiftung) wurde im Jahre 1971 auf Initiative des WM als eine Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet. Als satzungsgemäßes Ziel sollte sie „der gesamten Wirtschaft des Landes wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere auf den Gebieten der Forschung und Entwicklung, der Werkstoff- und Produktprüfung sowie der Information und Dokumentation zur Verfügung stellen“. Der Gründung dieser Einrichtung lag dabei die Überlegung zu Grunde, das fachliche Wissen vor allem der Professoren der Fachhochschulen (FH) für die Bedürfnisse der mittelständischen Wirtschaft zu nutzen und dafür eine geeignete Organisationsform zu schaffen.
Die Stiftung entwickelte sich vor allem in den beiden letzten Jahrzehnten überaus erfolgreich. Hierzu trug insbesondere die Strategie bei, ein Netzwerk von sog. Transferzentren (Steinbeis-Transferzentren - StZ) aufzubauen. Diese wurden in den Anfangsjahren entsprechend der Grundidee der Stiftung ausschließlich an den FH eingerichtet. Sie werden fast ausnahmslos von FH-Professoren (in Nebentätigkeit) geleitet, die als Verantwortliche über die Höhe ihrer dortigen Nebeneinnahmen prinzipiell selbst bestimmen können. Auf Grund der engen Zusammenarbeit mit den FH, die auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des an den FH vorhandenen wissenschaftlichen Personals und dessen Know-hows sowie die Nutzung der Geräte und Räume und sonstiger sachlicher Ressourcen umfasst, konnte die Stiftung einen außerordentlich breit gefächerten und effektiven Technologietransfer betreiben. Als weitere Vorteile erwiesen sich hierbei auch der ausgeprägte Praxisbezug der Lehre, die regionale Präsenz der FH und deren Ausstrahlung in die jeweilige Wirtschaftsregion. Unter diesen für einen erfolgreichen Technologietransfer günstigen Bedingungen wuchs die Zahl der StZ an FH sehr schnell. Bereits im Jahr 1990 waren 106 StZ an FH etabliert; bis 1998 erhöhte sich diese Zahl auf 133 (jeweils einschließlich der sog. Technischen Beratungsdienste - TBD).
Das Land hat diese Entwicklung maßgeblich durch gezielte Zuschüsse für die Neugründung von StZ an FH unterstützt. Diese Förderung wie auch die erfolgreiche Arbeit der Zentren ermöglichte es ihnen, sich z.T. mit qualitativ hochstehendem technischen Equipment auszustatten und eigenes Fachpersonal zu beschäftigen. Ungeachtet dessen nehmen die StZ nach wie vor Ressourcen der FH in unterschiedlichem Umfang in Anspruch. Vor allem bleiben die FH-Professoren, aber auch das sonstige wissenschaftliche Personal der FH mit ihrem Know-how die wichtigste Quelle des Erfolgs der StZ.
Das durchaus erwünschte enge Zusammenwirken von StZ und Hochschulen hat, nicht zuletzt wegen der erheblichen Ausweitung der Aktivitäten der Stiftung, in der Praxis zunehmend zu Abgrenzungsproblemen geführt. Diese Probleme vergrößerten sich dadurch, dass an den FH aus Mitteln des sog. Schwerpunktprogramms des Landes zentrale Forschungseinrichtungen in den FH geschaffen wurden (Institute für Angewandte Forschung - IAF-). In diesen Instituten können die FH-Professoren Forschungs- und Entwicklungsaufgaben im vorwettbewerblichen Bereich als Dienstaufgabe wahrnehmen. Abgrenzungsprobleme ergeben sich zum einen aus vielfach überschneidenden Aufgabenfeldern der IAF und der StZ, zum anderen vor allem dadurch, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter der FH regelmäßig in beiden Einrichtungen tätig sind. Der RH hat frühzeitig auf diese Abgrenzungsschwierigkeiten hingewiesen (s. Denkschrift 1992 Nr. 12).
Das MWK und die Stiftung waren bemüht, den Problemen zu begegnen und Transparenz zu schaffen. Zu diesem Zweck wurde zwischen MWK und der Stiftung am 29.09.1994 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Stiftung mit den FH geschlossen. Sie enthält Regelungen für die gegenseitige Erbringung von Leistungen. In detaillierter Form wurden hierbei Regelungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Material, Räumen und Personal der FH durch die StZ und umgekehrt zur Höhe des jeweiligen Nutzungsentgelts sowie zum Abrechnungsverfahren getroffen. Die Nutzung von Ressourcen der Stiftung durch die FH ist allerdings vom MWK eingeschränkt worden. Sie dürfe kein Regelfall sein, müsse vom Rektor genehmigt werden und solle eine Wertgrenze von 5 000 DM nicht überschreiten.
Die Einhaltung der getroffenen Regelungen liegt gleichermaßen im Interesse des Landes und der Stiftung.
In der Denkschrift 1999 Nr. 23 hatte der RH über Probleme berichtet, die bei der Abwicklung von Aufträgen an einem Forschungsinstitut einer FH aufgetreten waren. In diesem Zusammenhang waren auch einzelne Bestimmungen der zwischen Land und Stiftung getroffenen Vereinbarung nicht eingehalten worden. Dies veranlasste den RH, im Rahmen einer weitergehenden Untersuchung die an den FH stattfindenden Ressourcennutzungen zu überprüfen und die Wirksamkeit der Vereinbarung zu hinterfragen.
2 Ausgangslage
Im Jahr 1999 waren an 20 Fachhochschulstandorten des Landes Einrichtungen der Stiftung angesiedelt. Für eine Untersuchung wählte der RH stichprobenweise 26 StZ an sieben FH aus. Auswahlkriterium war zum einen das jährliche Umsatzvolumen der an diesen FH eingerichteten StZ. Um eine möglichst große Repräsentativität zu erreichen, wurden Transferzentren sowohl mit kleinen als auch mit großen Umsätzen ausgewählt. Zum anderen orientierte sich die Auswahl an der Höhe der von den StZ an die FH abgeführten Nutzungsentgelte. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich dabei auf die Jahre 1996 bis 1998.
Übersicht 1 vermittelt einen Überblick über die in die Untersuchung einbezogenen Fachhochschulstandorte und die ausgewählten Stiftungs-Einrichtungen.

In Übersicht 2 sind die bei den untersuchten FH gezahlten Nutzungsentgelte dargestellt, und zwar aufgeteilt in die von den StZ an die FH entrichteten Entgelte und die Verrechnungen der StZ gegenüber den FH.

3 Untersuchungsziel
Die Untersuchung des RH hatte insbesondere zum Ziel, einen Überblick darüber zu erhalten, inwieweit die Regelungen der Vereinbarung eingehalten werden und ob eine transparente, sachgerechte und vollständige Erfassung und Abrechnung der Ressourcennutzung stattfindet.
3.1 Inanspruchnahme von Ressourcen der Fachhochschulen durch die Steinbeis-Transferzentren
3.1.1 Inanspruchnahme von Personal
Die für die Einrichtungen der Stiftung arbeitenden Professoren und sonstigen FH-Mitarbeiter führen diese Tätigkeit regelmäßig im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit durch. In diesen Fällen entsteht für die FH selbstverständlich kein Anspruch auf Nutzungsentgelt für in Anspruch genommenes Personal. Werden Mitarbeiter der FH dagegen im Hauptamt für die Stiftung tätig, ist hierfür vom StZ nach der genannten Vereinbarung zwischen Land und Stiftung ein Entgelt nach Maßgabe der VwV-Kostenfestlegung des FM zu entrichten. Das im Untersuchungszeitraum von der Stiftung hierfür gezahlte Entgelt macht bei den 26 StZ lediglich einen Umfang von 8 % ihrer gesamten Erstattungen aus.
Die Erhebungen vor Ort haben Zweifel aufkommen lassen, ob die tatsächliche Mitwirkung von Mitarbeitern der FH an StZ-Projekten im Rahmen ihres Hauptamtes immer vollständig für die Festlegung des Nutzungsentgelts erfasst und abgerechnet werden. Bei den vor Ort geführten Gesprächen mit betroffenen Mitarbeitern wiesen diese bei mehreren FH darauf hin, dass sie dienstlich tatsächlich mehr Zeit für StZ-Aufgaben einsetzen als erfasst wurde. Außerdem ergaben sich hierfür Anhaltspunkte bei der Durchsicht zahlreicher Projektunterlagen von StZ, die mit den Abrechnungen gegenüber den FH verglichen wurden. Aktivitäten für die FH und für die StZ sind häufig derart miteinander vermengt, dass die vollständige Erfassung der Inanspruchnahme von Personal vernachlässigt wird; teilweise wird hierauf auch wegen einer nur stundenweisen Mitwirkung verzichtet.
3.1.2 Nutzung von Räumen
Bei der Inanspruchnahme von Räumen in landeseigenen oder vom Land angemieteten Gebäuden ist für die Berechnung des Nutzwerts grundsätzlich die VwV-Kostenfestlegung des FM anzuwenden. Abweichend hiervon wurde bei der Nutzung von hochschuleigenen Räumen durch die Stiftung zugelassen, dass bei der Festsetzung des Nutzungsentgelts den örtlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. An den meisten FH ist in diesen Fällen das Entgelt im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Vermögens- und Hochbauamt der ortsüblichen Miete angepasst.
Obwohl in der genannten Vereinbarung zwischen dem Land und der Stiftung sowie einschlägigen Erlassen des MWK eindeutig geregelt ist, wie die Entgelte für die Nutzung von Räumen festzusetzen sind, gibt es auch hierbei erhebliche Mängel, deren Entstehen gleichermaßen von den Hochschulen und den bei ihnen eingerichteten StZ zu verantworten sind.
So wurde festgestellt, dass eine FH bis zum Jahr 1999 für die Nutzung ihrer Räume durch die Stiftungs-Einrichtungen generell kein Entgelt erhoben hat. Mehrere StZ an anderen FH gaben die Nutzung gegenüber der Hochschulverwaltung nicht oder nicht vollständig an. Zwei FH legten ein Entgelt fest, welches das ortsübliche Mietniveau deutlich unterschreitet, obwohl in einem Fall zunächst ein höherer Mietpreis mit der Liegenschaftsverwaltung abgestimmt worden war.
3.1.3 Nutzung von Geräten
Die Festsetzung der Entgelte für Gerätenutzung bemisst sich nach Stundensätzen, die in der Vereinbarung zwischen Land und Stiftung, gestaffelt nach Höhe der Anschaffungskosten der Geräte, festgelegt sind. Die Meldungen über die Art der genutzten Geräte und deren Nutzungsdauer sind von den StZ-Leitern oder deren Mitarbeitern zu erstellen und an die Verwaltung der FH zu leiten; dies geschieht in unterschiedlicher Form.
Stichprobenweise vorgenommene Prüfungen der Mitteilungen an Hand von Projektunterlagen ergaben, dass mehrere StZ Gerätenutzungen nicht oder nur im geringerem als dem tatsächlichen Umfang angegeben und erstattet haben. Für die FH-Verwaltung sind die Angaben in der Regel nicht nachvollziehbar, weil ihr die Projektunterlagen der StZ nicht zur Verfügung stehen.
3.2 Inanspruchnahme von Einrichtungen der Stiftung durch die Fachhochschulen
Die Nutzung von Einrichtungen der Stiftung durch die FH ist - wie dargestellt (vgl. Pkt. 1) - nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Zudem legt die Vereinbarung zwischen Land und Stiftung fest, dass Nutzungsentgelte an die Stiftung von den FH im Wege der Verrechnung zu entrichten sind.
Die Beschränkung des Ausgleichs von Ansprüchen der Stiftung gegenüber den FH auf die Verrechnung mit Gegenforderungen soll u.a. der Vereinfachung dienen, aber auch Zahlungen der FH an die Stiftung ausschließen. Gleichwohl hat in einem Fall eine FH Entgelte von mehreren tausend DM für die Nutzung eines Kleinbusses gezahlt, welchen ihr ein StZ mietweise zur Verfügung stellte.
Die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Geräten der Stiftung durch die FH ist in den Fällen problematisch, in denen der FH-Professor, der zugleich Leiter eines StZ ist, selbst über diese Inanspruchnahme durch die FH entscheidet. So verwenden einzelne FH-Professoren Geräte ihres StZ im Rahmen von Lehrveranstaltungen und verrechnen hierfür zugunsten ihres StZ Nutzungsentgelt gegenüber der FH. Auf diese Weise können sie etwaige Forderungen der FH gegen ihr Transferzentrum verringern. Die vorgeschriebene Genehmigung des Rektors für die Nutzung von Ressourcen der Stiftung durch die FH wird teilweise nicht eingeholt. Bemerkenswert ist, dass einige FH generell auf die Nutzung von Stiftungs-Ressourcen verzichten, um derartige Probleme von vornherein zu vermeiden.
3.3 Besondere Verflechtungen zwischen Fachhochschulen und Einrichtungen der Stiftung
Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit der FH mit den Einrichtungen der Stiftung geht davon aus, dass die Nutzung von Räumlichkeiten der FH durch die Stiftung in Mietverträgen geregelt wird und die Nutzung von Personal, Geräten und sonstigen Einrichtungen der FH durch die Stiftung jeweils gesondert und projektbezogen festzustellen und abzurechnen ist.
Die örtlichen Erhebungen des RH haben gezeigt, dass in einigen Fällen die gegenseitige Nutzung der Ressourcen derart ineinander greift oder so intensiv und umfassend ist, dass eine sinnvolle Abgrenzung und Zuordnung der jeweiligen Nutzungen nur schwer möglich ist und kaum zu vernünftigen Abrechnungsergebnissen führt. Dies zeigen einige Beispiele.
3.3.1 Fachhochschule A
An der FH A besteht ein IAF, das in einem eigenen, im Jahr 1992 errichteten Institutsgebäude untergebracht ist. Das Institut führt Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (FuE) auf dem Gebiet der nachwachsenden Faserrohstoffe durch. Es gliedert sich in die Bereiche „Prozessanalyse“, „Fasertechnologie“, „Werkstofftechnologie“, „Bioanalytik“ und „Consulting“. Im IAF sind drei Professoren und zwei festangestellte Mitarbeiter der FH tätig. Weitere Mitarbeiter werden im Rahmen befristeter Arbeitsverträge aus eingeworbenen Drittmitteln beschäftigt. Das Drittmittelaufkommen belief sich in den Jahren 1996 bis 1998 auf insgesamt rd. 5,7 Mio. DM.
Seit 1995 betreibt einer der Professoren und Leiter des Bereichs „Bioanalytik“ ein StZ, in welchem auch die anderen Professoren des IAF als Projektleiter tätig waren. Im Jahr 1997 „verselbständigte“ einer dieser Professoren, der zugleich Leiter des IAF ist, seine FuE-Aktivitäten in der Weise, dass er nunmehr in Eigenregie FuE-Aufträge in einem Technischen Beratungsdienst der Stiftung abwickelt. Die Auftragsbearbeitung ist allerdings derart angelegt, das es sich hierbei faktisch um ein Transferzentrum handelt. Die beiden Stiftungs-Einrichtungen erzielten in den Jahren 1996 bis 1998 einen Gesamtumsatz von über 800 TDM.
Die Aufträge werden in den StZ von einem dort festangestellten Mitarbeiter sowie in Nebentätigkeit von Mitarbeitern des IAF der FH bearbeitet. Das StZ zahlt der FH ein monatliches Entgelt als Raummiete für die Inanspruchnahme eines Arbeitsplatzes in der FH; im Jahr 1998 wurde ein Entgelt für diverse Gerätenutzungen entrichtet.
Bei den örtlichen Erhebungen war nicht erkennbar, worin sich die Tätigkeiten für die Bearbeitung von IAF-Projekten und zur Erfüllung von Aufträgen der StZ unterscheiden. Die Zusammenarbeit zwischen FH und StZ ist derart vermengt, dass die Aktivitäten nicht eindeutig zugeordnet werden können. Die IAF-Halle wird ständig sowohl für die FH als auch für die StZ genutzt, ohne dass die StZ für diese Dauernutzung einschließlich der Energiekosten ein Nutzungsentgelt an die FH entrichten. Dasselbe gilt für die dort vorhandenen Geräte der FH. Da die StZ nur über wenige eigene Apparaturen verfügen, werden die Geräte der FH ständig mitbenutzt, ohne die Nutzung konkret zu erfassen. Das gezahlte Nutzungsentgelt dürfte deshalb zu gering sein. Eine derartige Gemengelage besteht auch beim Personaleinsatz. Nach den vorliegenden Unterlagen führen FH-Mitarbeiter im Rahmen ihres Hauptamtes auch Tätigkeiten für das StZ aus, ohne dass dies erfasst und abgerechnet wird. Auch die Angaben eines Mitarbeiters in seiner Nebentätigkeitserklärung, er übe Tätigkeiten für das StZ innerhalb und außerhalb der Dienstzeit an der FH aus, waren für die Verwaltung der FH kein Anlass, auf die gebotene Transparenz hinzuwirken und ein angemessenes Nutzungsentgelt anzufordern.
Die Gemengelage wird auch daran deutlich, dass Angebote häufig in der Weise gefertigt werden, dass sie mit offiziellen Kopfbögen des IAF oder der FH versehen sind, gleichzeitig vermerkt wird, dass die Aufträge „aus organisatorischen Gründen“ über das StZ abgewickelt würden. Dort werden dann auch die entsprechenden Zahlungen der Auftraggeber verbucht. In den Jahren 1996 und 1997 erteilte das IAF zwei Unteraufträge an das StZ. Die tatsächliche Ausführung dieser Unteraufträge durch das StZ konnte nicht eindeutig belegt werden.
3.3.2 Fachhochschule B
An der FH B wurde 1992 für Zwecke von Forschung und Lehre eine Gießerei erbaut. Das Gebäude verfügt über zahlreiche Laborräume, wie z.B. ein CAD/CAE-Zentrum, ein CNC-Fräszentrum sowie über eine mechanische Werkstatt, eine Sandformerei, eine Kokillengießerei und ein Druckgießlabor. Im Bereich der Lehre wird die Gießerei vornehmlich für den Fachbereich „Produktionstechnik“ genutzt.
Einer der in diesem Fachbereich lehrenden Professoren ist gleichzeitig Leiter eines StZ. Dieses verfügt über eigenes Personal und eigene Büroräume sowie einige Geräte, die im Gießereigebäude stehen. Für die Abwicklung von Projekten, die das StZ von öffentlichen und industriellen Auftraggebern akquiriert, ist es auf die ständige Nutzung der Gießerei angewiesen. Außerdem werden der FH gehörende Geräte genutzt, teilweise sogar an industrielle Partner vermietet, und Mitarbeiter der FH eingesetzt. Zudem ergibt sich ein hoher Energieverbrauch auf Grund der Durchführung der StZ-Projekte in der Gießerei. Die vom StZ gefertigten Wocheneinsatzpläne und Arbeitsanweisungen für die Mitarbeiter der Gießerei vermitteln den Eindruck, die Gießerei sei eine Einrichtung des StZ.
Dieser Eindruck wird auch an der Abwicklung eines vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie der FH bewilligten Verbundforschungsprojekts deutlich. Die FH erteilte dem StZ für die Bearbeitung dieses Projekts einen Unterauftrag im Wert von 549 300 DM mit der Begründung, das StZ verfüge über hervorragend ausgestattete Labors und über entsprechendes Personal. Dabei wurde nicht berücksichtigt, dass die Gießerei eine Einrichtung der FH ist, wenn auch das StZ diese in großem Umfang mit eigenen Geräten ausgestattet hat. Der Unterauftrag konnte vom StZ also nur unter Inanspruchnahme von erheblichen Ressourcen der FH ausgeführt werden, sodass entsprechende Nutzungsentgelte an die FH zu leisten gewesen wären.
Das StZ hat in den Jahren 1996 bis 1998 lediglich rd. 7 000 DM an Nutzungsentgelt an die FH gezahlt. Es ist ausgeschlossen, dass mit diesem Entgelt die intensive und dauerhafte Inanspruchnahme der FH-Ressourcen auch nur annähernd abgegolten wurde.
Nach Abschluss der örtlichen Erhebungen wurde von der FH B im Einvernehmen mit dem StZ-Leiter vorgeschlagen, bei künftigen Industrieprojekten ein Nutzungsentgelt in Höhe von 20 % der Kosten der Gießversuche an die FH zu entrichten. Dieser Vorschlag trägt den tatsächlichen Verhältnissen allerdings schon deshalb nicht hinreichend Rechnung, weil die FH-Einrichtungen in erheblichem Umfang auch für Projekte öffentlicher Auftraggeber genutzt werden.
3.4 Vermarktung von Forschungsprojekten der Fachhochschulen
Die eigenen FuE-Aktivitäten der FH haben sich in den letzten Jahren positiv entwickelt. Nach einer Mitteilung des MWK haben die FH allein im Jahr 1999 6,5 Mio. DM von der EU und vom Bund sowie weitere 2,7 Mio. DM aus der Wirtschaft eingeworben. Das Land selbst hat 12,8 Mio. DM für FuE-Maßnahmen bereitgestellt. Die Ausweitung der eigenen FuE-Aktivitäten der FH führt dazu, dass von den IAF der FH zunehmend Ergebnisse erarbeitet werden, die für einen Technologietransfer in die Wirtschaft und somit für eine Vermarktung von Interesse sind. Diese Entwicklung ist überdies darauf angelegt, die Zusammenarbeit zwischen FH und den Transfereinrichtungen der Stiftung weiter zu intensivieren.
Theoretisch sind die Aufgaben der FH in Forschung und Entwicklung von den Aufgaben der Stiftungs-Einrichtungen, die produktorientierte Auftragsabwicklung für die Wirtschaft leisten, abgrenzbar. Faktisch sind die Grenzen allerdings fließend. Das führt bei der Zusammenarbeit zwischen IAF und den Stiftungs-Einrichtungen vielfach zu einer engen Verflechtung der Aufgabenwahrnehmung. Dies wird dadurch verstärkt, dass FH-Professoren und sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter der FH sowohl in den IAF der FH als auch in vergüteter Nebentätigkeit in den Stiftungs-Einrichtungen tätig sind. Mit diesen Verflechtungen ist der Boden dafür bereitet, dass die in den IAF der FH mit erheblichen Einsatz von Ressourcen der FH und besonderer Fördermitteln des Landes und sonstiger öffentlicher Zuwendungsgeber erarbeiteten Ergebnisse nicht direkt von der FH vermarktet, sondern Gegenstand von konkreten Projekten der StZ werden. Ihre Vermarktung erfolgt dann oft im Rahmen eines entsprechenden Industrieauftrags an das StZ. So können der Umsatz des StZ gesteigert und die Einnahmen aus Nebentätigkeiten der Professoren und Mitarbeiter verbessert werden. Auf diese Problematik hat der RH schon bei früheren Untersuchungen hingewiesen; aktuelle Beispiele belegen diese erneut.
3.4.1 Fachhochschule C
Zwei Professoren der FH C - zugleich Leiter eines dort eingerichteten StZ - führten in den Jahren 1995 und 1996 am IAF der FH ein Forschungsprojekt zur autonomen Steuerung von Transportrobotern durch. Das MWK förderte dieses Vorhaben mit insgesamt 228 600 DM. Die im Rahmen dieses Projektes entwickelten Steuerstrategien wurden zum Zweck der Austestung auf einen der FH gehörenden autonomen mobilen Roboter übertragen.
Aufbauend auf diesen Forschungsergebnissen des IAF wurde das Projekt zwischen 1996 und 1998 durch das StZ weitergeführt. Dieses Folgeprojekt wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert. In der Leistungsbeschreibung des StZ wurde der vom IAF entwickelte mobile Roboter als StZ-Produkt ausgegeben.
Die FH wurde im Rahmen eines Unterauftrags mit dem StZ als sog. „assoziierter Partner“ an dem Vorhaben beteiligt. Nach dem zwischen der FH und dem StZ geschlossenen Vertrag erhielt die FH einen Betrag von rd. 104 000 DM. Hierfür wurde ein Mitarbeiter bei der FH befristet eingestellt, der die für die FH festgelegten Aufgabenbereiche bearbeiten sollte.
Der zwischen StZ und FH geschlossene Vertrag war für die FH allerdings wenig vorteilhaft, denn der Kalkulation dieses Entgelts lag ein deutlich zu niedriger Personalaufwand zu Grunde, obwohl er im Förderantrag noch deutlich höher angegeben worden war. Außer dem eigens eingestellten Mitarbeiter mussten weitere FH-Bedienstete im Umfang von rd. 0,7 Personenjahren an der Projektbearbeitung mitwirken. Zusätzlich erhielt einer der Professoren, der zugleich in seiner Eigenschaft als StZ-Leiter an der Projektdurchführung beteiligt war, vom MWK einen Deputatsnachlass von zwei Semesterwochenstunden eingeräumt. Das vereinbarte Entgelt reichte also bei weitem nicht zur Deckung allein des personellen Aufwands der FH aus. Demgegenüber musste sich die FH rd. 3 000 DM Nutzungsentgelt für die Nutzung von Workstations der StZ anrechnen lassen, welche von ihr für die Projektbearbeitung genutzt wurden. Bei der Abwicklung des Projekts verblieben dem StZ 252 000 DM; der größte Teil hiervon, nämlich 187 000 DM, wurde als Honorar an die beteiligten StZ-Leiter ausgezahlt.
Die Vermarktung der FuE-Ergebnisse, die maßgeblich im IAF zustande gekommen waren, liegt allein beim StZ.
3.4.2 Fachhochschule D
Im Rahmen eines vom MWK mit insgesamt 122 500 DM geförderten Forschungsprojekts wurde im IAF der FH D der mehrkanalige transcranielle Ultraschall-Doppler „Embo-Typ“ entwickelt. Mit Hilfe dieses Gerätes können embolische Ereignisse im cerebralen Blutkreislauf registriert und typisiert werden. Im Rahmen dieses Projekts wurden auch in-vitro-Experimente am lebenden Menschen betrieben.
Nach Abschluss der IAF-Arbeiten vermarktete der Projektleiter das Ergebnis in einem StZ. Für einen Auftragswert von 80 000 DM wurden die in-vitro-Studien von „Embo-Typ“ veräußert und als Weiterentwicklung der Ultraschall-Doppler „Embo-Dop“ hergestellt.
Für die Leistungen des IAF wurden der FH keinerlei Ausgleichszahlungen aus der Vermarktung gezahlt.
4 Zusammenfassung
Nach den Feststellungen des RH hat sich bei immerhin 85 % der in die Untersuchung einbezogenen StZ gezeigt, dass die Abrechnung von Nutzungsentgelten nicht ordnungsgemäß und zum Nachteil der FH durchgeführt wurde.
Um eine gewisse Vorstellung davon zu gewinnen, welches finanzielle Volumen sich bei einer ordnungsgemäßen Abrechnung hätte ergeben können, hat der RH Hochrechnungen vorgenommen. Dabei ging er von den in der Vereinbarung zwischen Land und Stiftung festgelegten Parametern, den Angaben der Beschäftigten der StZ sowie dem Aufwand für die Inanspruchnahme von Personal und sonstigen Ressourcen der FH nach den Projektunterlagen aus. Im Falle der - bisher nicht geregelten - Vermarktung von IAF-Produkten durch die StZ sowie beim Vorliegen nicht abgrenzbarer Dauernutzungen wurden pauschale Verrechnungssätze zu Grunde gelegt. Auf dieser Basis errechnet sich bei den hier betrachteten 26 Stiftungs-Einrichtungen für einen Zeitraum von drei Jahren eine Größenordnung zusätzlicher Nutzungsentgelte von bis zu 850 000 DM.
In der Übersicht 3 ist das von den untersuchten StZ abgeführte Nutzungsentgelt dem Betrag gegenüber gestellt, der nach Auffassung des RH im Zeitraum 1996 bis 1998 abzurechnen gewesen wäre.

Danach würde das zusätzlich abzurechnende Nutzungsentgelt fast 50 % des bisher gezahlten Nutzungsentgelts ausmachen.
Der in Übersicht 3 aufgeführte Betrag von 850 TDM macht gerade 0,9 % des Gesamtumsatzes der untersuchten StZ aus, die tatsächlich gezahlten Nutzungsentgelte ergeben einen Anteil von 1,8 %, zusammen somit 2,7 %.
Der RH verkennt nicht, dass die Besonderheiten der gewünschten und sinnvollen Zusammenarbeit zwischen FH und Einrichtungen der Stiftung eine vollständige und genaue Erfassung und „Spitz“- Abrechnung der gegenseitig in Anspruch genommenen Ressourcen bis in die letzte Einzelheit kaum ermöglichen. In dieser Situation einer engen Verflechtung von FH und StZ wird immer ein gewisser „Bodensatz“ von nicht erfassten Inanspruchnahmen verbleiben, der in der Regel zu Lasten der FH geht. Es muss angestrebt werden, bei dieser „Grauzone“ zu einem sachgerechten Ausgleich zu kommen.
In Fällen, wie sie für die FH A und B dargestellt wurden, wird es erforderlich sein, besondere Pauschalverrechnungen auf der Grundlage realistischer Annahmen zu vereinbaren.
5 Schlussbemerkung
Nach den Prüfungserkenntnissen des RH werden von den StZ mehr Ressourcen der FH in Anspruch genommen, als von den StZ durch die Zahlung von Nutzungsentgelten abgegolten werden. Die Gründe hierfür sind, wie dargestellt, vielfältig. Insbesondere dürften die geringen Kontrollmöglichkeiten der FH gegenüber den Abrechnungen der StZ eine Rolle spielen; teilweise haben die FH selbst durch ungünstige Vertragsgestaltungen, z.B. bei den Unteraufträgen der StZ, zu ihrem Nachteil agiert.
Die zwischen dem Land und der Stiftung 1994 geschlossene Vereinbarung hat ihren formalen Zweck, die Rechtsbeziehungen zu klären und die Erhebung von Nutzungsentgelten einheitlich zu regeln, hinreichend erfüllt und sollte in der vorliegenden Form beibehalten werden. Voraussetzung ist jedoch, dass für die konkreten Inanspruchnahmen eindeutige und nachvollziehbare vertragliche Grundlagen geschaffen und die Nutzungen sorgfältig dokumentiert werden.
Der RH hält darüber hinaus eine weitere Verfeinerung der Regelungen und der Abrechnungsmodalitäten und Vorgaben für eine noch detailliertere Erfassung und Kontrolle nach seinen Erfahrungen nicht für geeignet, die fast ausnahmslos zu Lasten der FH bestehende „Grauzone“ der nicht abgegoltenen Nutzungen zu bereinigen. Er hält es allerdings für zwingend, dies auf andere Weise zu erreichen. Der RH schlägt vor, dass die Stiftung hierfür einen jährlichen Betrag für die FH ausreicht. Außerdem müssten Vorleistungen, die von einer FH durch eigene vorwettbewerbliche FuE-Aktivitäten für StZ-Projekte erbracht wurden, finanziell ausgeglichen werden. Darüber hinaus ist künftig auch an die Zahlung einer Art von Lizenzgebühr durch das StZ zu denken, wenn allein oder überwiegend im IAF erarbeitete FuE-Ergebnisse oder -Produkte durch das StZ vermarktet werden. Die beteiligten Ministerien und die Stiftung sollten hierzu einen Modus entwickeln.
Es liegt im Interesse aller Beteiligten, dass die für einen erfolgreichen Technologietransfer außerordentlich wertvolle Zusammenarbeit zwischen den FH und der Stiftung transparent und konstruktiv bleibt und ein fairer Ausgleich auch der finanziellen Interessen geschaffen wird. Dies ist auch deshalb anzustreben, um zu verhindern, dass die dort tätigen Professoren der FH ihre Nebeneinnahmen teilweise zu Lasten der FH erzielen. Die Vorschläge sollten auch für die Stiftung akzeptabel sein nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass diese von der gesamten Infrastruktur der FH und dem Know-how der Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter profitiert.
Im Zusammenhang mit der anstehenden Überarbeitung der Vereinbarung zwischen MWK und Stiftung über die Zusammenarbeit mit den FH sollten die Beteiligten die Vorschläge des RH berücksichtigen und entsprechende Verfahrensweisen erarbeiten.
Das MWK und das WM haben keine Einwendungen gegen den Beitrag geltend gemacht.