Förderung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen [Beitrag Nr. 18]

Das Land hat bisher die von den Beratungsstellen im Verwendungsnachweis geforderten Angaben zu den Beratungsfällen nicht klar definiert. Der Rechnungshof stellt die bisherige Nachfragesituation dar und will für künftige Entscheidungen aussagekräftige Anhaltszahlen liefern.

1 Allgemeines

Nach dem Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG -) vom 21.08.1995 haben die Länder ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für

  • die Beratung über Hilfen für Schwangere und zu Fragen der Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung - Schwangerenberatung SB -, §§ 2 und 3 SchKG, sowie
  • die nach § 219 StGB notwendige Beratung, die Schwangerschaftskonfliktberatung - KB -, §§ 5, 6 und 8 SchKG,

sicherzustellen. Nach dem SchKG sind die Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG in dem Umfang erforderlich, dass für je 40 000 Einwohner eine Beratungskraft vollzeitbeschäftigt - oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten - zur Verfügung steht.

Die SB bietet der Schwangeren Rat und Hilfe. Für finanzielle Hilfen stehen nach den Mitteln der Sozialhilfe vor allem Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“, außerdem Mittel der Landesstiftung „Familie in Not“ und bei den kirchlichen Einrichtungen Sondermittel der Kirchen zur Verfügung. Die Beratung hilft auch bei der Beantragung dieser Mittel.

Die KB ist die nach § 219 StGB notwendige Beratung, die nach § 6 SchKG unentgeltlich zu erfolgen hat. Sie dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Die ratsuchende Frau ist unverzüglich zu beraten. Nach Abschluss der Beratung ist auf Wunsch eine Beratungsbescheinigung nach § 7 SchKG darüber auszustellen, dass eine Beratung nach §§ 5 und 6 SchKG stattgefunden hat (Beratungsbescheinigung). KB-Stellen bedürfen besonderer staatlicher Anerkennung. Sie haben dem SM jedes Jahr schriftlich über ihre Maßstäbe der Beratung und die gesammelten Erfahrungen zu berichten.

Das Vorhandensein wohnortnaher Beratungsstellen wird als erfüllt angesehen, wenn der Besuch einer Beratungsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Tag möglich ist. Die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots erforderlichen Beratungsstellen haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Bei einer Einwohnerzahl von 10 426 040 in Baden-Württemberg (Statistisches Landesamt, Stand 31.12.1998) ist, um die vorgeschriebene Mindestanforderung von 1 : 40 000 zu erfüllen, die Förderung von rd. 261 vollzeitbeschäftigten Fachkräften erforderlich.

Diese Personalstellen können sich aus solchen bei anerkannten KB-Stellen und solchen bei Beratungsstellen zusammensetzen, die nur eine Beratung im Sinne von § 2 SchKG anbieten.

Die gesetzliche Regelung bedeutet, dass die Anerkennung als KB-Stelle nicht notwendig einen Anspruch auf öffentliche Förderung zur Folge hat. Dieser setzt weiter voraus, dass die Beratungsstelle zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Beratungsleistungen erforderlich ist.

2 Haushaltsmittel des Landes

Das Land beteiligt sich derzeit nach den Richtlinien des SM vom 26.11.1982 an der Finanzierung der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen - EFL-Stellen - sowie der anerkannten KB-Stellen durch Zuwendungen zu den Personalkosten. Der Zuschuss beträgt jährlich

  • seit 01.01.1987 für eine Fachkraft in EFL-Stellen 23 500 DM,
  • seit 01.07.1993 für eine Fachkraft in anerkannten KB-Stellen 50 000 DM,
  • 15 DM/Stunde für auf Honorarbasis tätige Fachkräfte, maximal jedoch 3 000 DM jährlich je Honorarkraft.

Die Trägerverbände der KB-Stellen erhalten außerdem eine Zusatzförderung von insgesamt 2,05 Mio. DM/Jahr.

Die geförderten EFL-Stellen erfüllen das Beratungsangebot im Sinne von § 2 SchKG. Ihre Förderung begann schon in den 70er Jahren. Die Zahl der geförderten Personalstellen wurde vom SM im Jahr 1982 auf den Stand vom 31.12.1981 festgeschrieben. Die Zahl der geförderten anerkannten KB-Stellen wurde im Laufe der letzten beiden Jahrzehnte kontinuierlich vergrößert.

Nach der Landeshaushaltsrechnung 1998 wurden einschließlich der Zusatzförderung 15,88 Mio. DM ausgegeben.

3 Prüfungsziel

Der RH hat in Zusammenarbeit mit dem StRPA Tübingen geprüft, ob das Angebot an Beratungsstellen und die Landesförderung bedarfsgerecht sind. Er hat dazu die Akten des SM herangezogen, die Verwendungsnachweise (VN) der vom Land geförderten Beratungsstellen ausgewertet, in einer Umfrage bei den Landkreisen das dortige Beratungsangebot von anerkannten KB-Stellen, die vom Land nicht gefördert werden, im Jahr 1998 abgefragt und bei 23 anerkannten KB-Stellen sowie 4 EFL-Stellen den Umfang der Tätigkeit geprüft. Gegenstand der örtlichen Prüfung war nicht der Inhalt der Beratungstätigkeit, sondern das Mengengerüst, gegliedert nach Tätigkeitsbereichen.

4 Zahl der Fachkräfte in anerkannten KB-Stellen und Zahl der vom Land geförderten Fachkräfte.

Das Land förderte 1998 insgesamt rd. 93 EFL-Kräfte in 54 EFL-Beratungsstellen und rd. 236 Kräfte in 97 anerkannten KB-Stellen. Die Landkreise haben nach eigenen Angaben im Jahr 1998 in 22 Gesundheitsämtern rd. 14,6 Vollkräfte in der SB und KB eingesetzt, die keine Landesförderung erhielten. Die Verteilung auf die verschiedenen Trägerverbände zeigt Übersicht 1.

2000-B018-ÜB1.jpg

Die Zahl der insgesamt geförderten Fachkräfte übersteigt die nach dem SchKG nötige Anzahl von 261 Stellen deutlich. Die Träger von Beratungsstellen setzen in diesen außerdem in unterschiedlichem Umfang weiteres Personal ein, für das vom Land kein Zuschuss gewährt wird. Darin kommt zum Ausdruck, dass das Angebot an EFL und SB von Kirchen und Gemeinden auch als eine herkömmlich eigene Aufgabe verstanden wird.

5 Die Finanzierung der vom Land geförderten EFL- und KB-Stellen

Die Finanzierung der Beratungsstellen nach den VN für das Jahr 1998 ist in Übersicht 2 dargestellt.

2000-B018-ÜB2.jpg

Die unterschiedliche Relation von Gesamtausgaben und Landesförderung bei den verschiedenen Trägerverbänden spiegelt auch wider, dass die Träger in unterschiedlichem Umfang zusätzliches Personal eingesetzt haben, das keine Landesförderung erhält.

Die kommunalen Zuwendungen erfolgen freiwillig und sind deshalb im Einzelfall sehr unterschiedlich hoch. Die 151 vom Land geförderten Beratungsstellen befinden sich in 62 Sitzgemeinden. In 12 Kommunen wurden sie im Jahr 1998 kommunal gar nicht gefördert, in 28 nur mit verhältnismäßig geringen Beträgen von insgesamt rd. 700 000 DM und in 22 in größerem Umfang mit insgesamt rd. 6,5 Mio. DM. Die 10 Sitzgemeinden mit den höchsten kommunalen Zuwendungen sind:

2000-B018-Aufstellung.jpg

Die kommunale Förderung insgesamt ist bei den EFL-Stellen im Verhältnis zur Landesförderung höher als bei den KB-Stellen. Dort konzentriert sie sich stark auf die nichtkirchlichen Einrichtungen, insbesondere die Beratungsstellen von Pro Familia, deren Gesamtfinanzierung nur durch die zusätzliche Förderung durch die Kommunen gesichert ist. Die finanzielle Lage der nichtkirchlichen Einrichtungen ist dabei - je nach Höhe der kommunalen Förderung - unterschiedlich. Der Kostendeckungsgrad durch die Zuwendungen des Landes und der Kommunen liegt ohne Zusatzförderung nach den VN 1998 bei 48 % bis 80 %. Die fehlenden Finanzmittel bringen diese Träger im Wesentlichen durch Beratungen und Veranstaltungen auf, für die sie Entgelte erheben.

6 Die Beratungstätigkeit der Beratungsstellen

6.1 Die geförderten Beratungsstellen haben bisher in ihren jährlichen VN neben dem Finanzierungsnachweis anzugeben die Zahl der

  • Beratungsfälle insgesamt
  • darunter Konfliktschwangerschaften
  • Beratungen insgesamt
  • darunter Beratungen wegen Konfliktschwangerschaften.

Nach den Angaben in den VN für das Jahr 1998 stellt sich die Beratungstätigkeit gegliedert nach Trägerverbänden wie in Übersicht 3 dargestellt dar.

2000-B018-ÜB3.jpg

6.2 Der RH hat örtliche Erhebungen bei 27 Beratungsstellen mit 80 geförderten Vollkräften und mit Honorarkräften, bei denen 3 495 Stunden gefördert wurden, durchgeführt. Ziel der Prüfung war es festzustellen, wie die Angaben in den VN zur Beratungstätigkeit zustande kommen, ob sie untereinander vergleichbar sind und welchen Umfang die verschiedenen Beratungstätigkeiten haben.

Das Land hat keine Vorgaben dafür gegeben, wie die Beratungen bei Konfliktschwangerschaften von den sonstigen Beratungen abzugrenzen sind und wie der Träger die Fälle und Gespräche zählen soll. Infolgedessen kam es zu einer sehr unterschiedlichen Handhabung durch die Beratungsstellen.

Die örtliche Prüfung hat ergeben, dass als KB-Fälle überwiegend die Zahl der ratsuchenden Frauen angegeben wurde, die einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung ziehen. Einzelne Beratungsstellen haben darüber hinaus alle Beratungen von Schwangeren hinzugezählt, bei denen sie Konflikte während der Schwangerschaft konstatiert haben, auch wenn die Klientin keinen Schwangerschaftsabbruch wünschte. Andere Einrichtungen haben die Gesprächsanzahl als Fallzahl angegeben, weil sie für ihren internen Gebrauch im Interesse der Anonymität der Beratung die Gespräche nicht Fällen zugeordnet haben. Beratungen im Folgejahr wurden von einzelnen Einrichtungen erneut als KB-Fall gezählt, von anderen als sonstige Beratung; entsprechendes gilt auch für die SB-Fälle.

Die Zahl der Gespräche wurde häufig nicht gezählt, sodass die Angaben der Einrichtung im VN oft auf Schätzungen beruhten oder aus der Fallzahl mit einem Multiplikator errechnet wurden. Dabei wurden unterschiedliche Multiplikatoren gewählt. Im Vergleich zu den Einrichtungen desselben Trägerverbandes, die die Gespräche tatsächlich gezählt haben, sind diese oft zu hoch angesetzt worden.

Unterschiedlich gehandhabt wurde auch das Einbeziehen von Telefongesprächen und von Gruppenveranstaltungen.

Der RH hat versucht, die Fall- und Gesprächszahlen der 23 geprüften KB-Stellen vergleichbar zu machen. Er hat dazu auch interne Statistiken der Einrichtungen herangezogen, die unterschiedlich tief gegliedert sind. Für die Zuordnung der Fälle ist dabei folgende Abgrenzung gewählt worden:

1) Als KB-Fall wurde gezählt, wenn eine ratsuchende Frau einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht.

2) SB-Fälle sind solche, bei denen die schwangere Frau keinen Schwangerschaftsabbruch wünscht, sondern Hilfen. SB-Fälle sind auch Einzelberatungen zur Empfängnisverhütung.

3) Wenn es in KB- und SB-Fällen zu Beratungen in den beiden Folgejahren kommt, wurden die Fälle in diesen Jahren teils als EFL-Fälle, teils als SB-Fälle gezählt. Die jeweilige Zuordnung des Trägers wurde in Übersicht 4 beibehalten. Ein entsprechender Ausgleich dieses Unterschieds wurde nachträglich in einem weiteren Arbeitsschritt vorgenommen (s. Übersicht 6).

4) Ein Fallwechsel wurde nur im Folgejahr berücksichtigt.

5) EFL-Fälle sind alle sonstigen Beratungen.

6) Gruppenveranstaltungen sind bei der Zählung nicht berücksichtigt.

7) Telefonische Beratungen wurden - außer bei den Telefonseelsorgestellen - nicht als Gespräche gezählt.

8) Von Trägern mit Multiplikator errechnete Gesprächszahlen oder nicht plausible Schätzungen wurden nicht berücksichtigt.

Mit der Wahl der EFL-Fälle als dritte Kategorie soll festgestellt werden, in welchem Umfang Beratungen stattfinden, die über den engeren Bereich des SchKG hinausgehen.

Das Prüfungsergebnis (PE) bei den 23 KB-Stellen ist nach Trägerverbänden gegliedert in Übersicht 4 dargestellt.

2000-B018-ÜB4.jpg

Die Relation der Fallzahlen zur Zahl der Gespräche nach dem PE ist in Übersicht 5 dargestellt, wobei einzelne Träger darauf hinweisen, dass z.B. bei der KB Folgegespräche nach dem Ausstellen der Beratungsbescheinigung von ihnen nicht mehr gezählt worden sind. Die durchschnittliche Zahl der Gespräche/KB-Fall erfasst daher mit einer gewissen Sicherheit nur den davor liegenden Zeitraum. Bei der Erstellung der Durchschnittswerte blieben Gesprächszahlen, die vom Träger nicht plausibel geschätzt oder mit Multiplikator errechnet waren, unberücksichtigt.

2000-B018-ÜB5.jpg

6.3 Soweit die Träger KB- und SB-Fälle im zweiten und dritten Jahr der Beratung als EFL-Fälle gezählt haben, wurden deren SB-Zahlen - wenn nicht konkrete Zahlen vorlagen - um 15 % der Summe der KB- und SB-Fälle erhöht und die EFL-Zahl entsprechend verringert, um deren Fallzahlen mit denen der anderen Einrichtungen vergleichbar zu machen, bei denen solche Beratungen bereits als SB-Fälle gezählt worden sind. Der Prozentsatz entspricht dem einer internen Caritasverbandsstatistik, wonach sich KB- und SB-Fälle zusammen im Landesdurchschnitt zu 15 % in den beiden Folgejahren fortsetzen, wobei der weitaus überwiegende Teil auf das erste Folgejahr entfällt. Diese Umrechnung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach der Intention des SchKG eine Beratung auch in den Jahren nach der Schwangerschaft angeboten werden soll.

Soweit Einrichtungen auch nichtgefördertes Personal eingesetzt haben, wurde der entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der EFL-Fälle abgezogen. Der Abzug unterblieb bei den KB- und SB-Fallzahlen, da es unerheblich ist, von wem diese Beratungsleistung erbracht wurde. Mit diesen beiden Korrekturen ist das Ergebnis bezogen auf die Fallzahlen in Übersicht 6 und 7 (in Prozent) dargestellt.

2000-B018-ÜB6.jpg

Legt man die korrigierten Fallzahlen nur insoweit zu Grunde, als sie auf die vom Land geförderten Kräfte entfallen, ergibt sich eine prozentuale Aufteilung der Fallkategorien bei den einzelnen Trägern wie in Übersicht 7 dargestellt.

2000-B018-ÜB7.jpg

6.4 Die Prüfung zeigt, dass bisher die Angaben in den VN zu den Beratungsfällen und den Beratungen nicht aussagekräftig sind. Sie lassen keine Beurteilung zu, ob das Angebot an Beratungen bedarfsgerecht ist. Dem kommt aber eine wesentliche Bedeutung zu, insbesondere in Zeiten, in denen sich die Struktur der Beratungsstellen ändert und dies Nachfrageänderungen zur Folge haben kann.

Der RH hält künftig eine Präzisierung und Vereinheitlichung der jährlichen Angaben für erforderlich. Dabei wäre folgende Abgrenzung zweckmäßig:

1) „Fall“ ist die Beratungssuchende. Mehrere Personen bei demselben Beratungsgespräch zählen als ein Fall.

2) Die Einteilung der Fälle ist in die Kategorien KB, SB, und EFL vorzunehmen. Ein Fallwechsel wird erst im Folgejahr berücksichtigt.

3) Ein KB-Fall ist nur, wer einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung zieht.

4) Als SB-Fall ist zu zählen, wenn eine Schwangerschaft vorliegt, aber kein Schwangerschaftsabbruch beabsichtigt ist.

5) Alle sonstigen Fälle sind der EFL zuzuordnen.

6) In den beiden Folgejahren sind ursprüngliche KB-Fälle der SB zuzuordnen.

7) SB-Fälle bleiben bis zum dritten Jahr der Beratung der SB zugeordnet.

8) Gruppenveranstaltungen werden für die Angaben im VN nicht gezählt.

9) Beratungssuchende, die nur telefonisch mit der Beratungseinrichtung in Kontakt treten, werden nicht als Fall gezählt.

10) Es ist nur die Zahl der Fälle anzugeben, nicht auch die Zahl der Gespräche.

Diese Angaben können Aufschluss über die Nachfrage nach den verschiedenen Beratungsleistungen und deren mögliche Veränderungen geben und wichtige Planungshinweise dafür liefern, ob das örtliche Beratungsangebot angemessen ist. Nicht beabsichtigt ist dabei, die finanzielle Landesförderung der Fachkräfte davon abhängig zu machen, dass sie bestimmte Fallzahlen erreichen. Beratungsangebote sind nach dem SchKG auch unabhängig vom Grad ihrer Inanspruchnahme vorzuhalten. Es soll außerdem dem einzelnen freien Träger überlassen bleiben, Schwerpunkt, Inhalt und zeitliche Intensität seiner Beratungstätigkeit selbst zu bestimmen.

Die Trägerverbände sind gegenüber einer Vereinheitlichung der Begriffsdefinitionen aufgeschlossen, schlagen teilweise eine andere Abgrenzung vor oder plädieren für zusätzliche Fallkategorien wie Telefonkontakte, Kontakte per E-Mail oder Sexualpädagogische Gruppenangebote. Aus der Sicht des RH ist es unproblematisch, die Zahl der Fallkategorien zu vergrößern. Entscheidend ist nach seinen Prüfungserfahrungen, die einzelnen Fallkategorien zu trennen und klar voneinander abzugrenzen. Das SM beabsichtigt, entsprechende jährliche Angaben der Beratungsstellen vorzusehen.

7 Bewertung der Bedarfsdeckung durch das bisherige Angebot an KB-Stellen

7.1 Das Prüfungsergebnis zeigt, dass grundsätzlich von allen Trägern anerkannter KB- Stellen KB, SB und EFL angeboten wird. Auch wenn das EFL-Angebot über die Schwangerenberatung und die Beratung zur Empfängnisverhütung hinausgeht, hat es eine wichtige Funktion. Es nützt die Arbeitszeit, die nicht für KB und SB benötigt wird, und es dient bei den nichtkirchlichen freien Trägern auch dazu, durch entgeltliche Angebote in diesem Bereich die notwendigen Eigenmittel einzuwerben.

7.2 Die KB verläuft hinsichtlich des Zeiteinsatzes der Fachkräfte bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Beratungsbescheinigung bei allen Trägern sehr ähnlich. Eine ratsuchende Frau erhält regelmäßig 1 bis 2 Gespräche von je einer Stunde Dauer, die auch hinsichtlich der Vor- und Nachbereitung nicht sehr zeitintensiv sind. Die Fälle mit nur einem Gespräch überwiegen. Diese Bewertung ergibt sich aus den Angaben der Beratungsstellen zu den Gesprächen, soweit sie die Gespräche tatsächlich gezählt haben. Sie wird z.T. auch durch trägerinterne Statistiken bestätigt.

7.3 Die Zahl der Gespräche bei der SB ist regelmäßig größer; sie beträgt, soweit die Beratungsstellen tatsächlich Angaben gemacht haben, im Durchschnitt 1,5 - 2,23 je Fall, die durchschnittliche Bandbreite der einzelnen Beratungsstellen reicht von 1,28 - 3,33. Der durchschnittliche Zeitaufwand je EFL-Fall ist im Verhältnis zu den anderen Fällen am größten; die Bandbreite ist dabei sehr groß. Dies ist auch plausibel, da die einzelnen Fälle sehr unterschiedlich gelagert sind.

7.4 Der Anteil der KB, SB und EFL am Gesamtangebot durch vom Land geförderte Kräfte ist bei den verschiedenen Trägerverbänden unterschiedlich. Katholische Einrichtungen haben verhältnismäßig wenig KB, das Schwergewicht ihrer Arbeit ist die SB, d.h. im wesentlichen die Beratung von schwangeren Frauen ohne Wunsch nach Schwangerschaftsabbruch. Bei Einrichtungen der Diakonischen Werke ist der Anteil der EFL am größten. Dies gilt auch, wenn man die Tätigkeit nichtgeförderter Kräfte ausklammert. Einrichtungen von Pro Familia haben sowohl bei der KB als auch der SB eine hohe Fallzahl.

Dies zeigt auch eine gerundete Hochrechnung des Prüfungsergebnisses in Fallzahlen auf die Gesamtzahl der vom Land geförderten Kräfte, die naturgemäß nur Größenordnungen angeben und im Bereich der KB bei den Diakonischen Werken nur eine ungefähre Angabe sein kann, da offenbar große Unterschiede zwischen dem badischen und dem württembergischen Landesteil bestehen, die wegen des geringen Datenmaterials aus der Prüfung eine genauere Bewertung nicht zulassen.

2000-B018-ÜB8.jpg

Rechnet man zu den KB-Fällen diejenigen der sonstigen freien Träger lt. Verwendungsnachweis und der Kommunen nach deren Angaben (s. Übersicht 3) hinzu, beträgt die Gesamtzahl der KB-Fälle im Land rd. 24 000. Diesen standen im Jahr 1998 lt. Statistik des Statistischen Bundesamtes 14 474 durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche in Ba-Wü gegenüber. Dies zeigt, dass sich mehr als ein Drittel der Frauen nach der KB nicht für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden haben.

7.5 Einrichtungen von Pro Familia haben, bezogen auf eine vom Land geförderte Fachkraft, im Durchschnitt die höchste Fallzahl. Unter dem Nachfragegesichtspunkt ist hier die Zahl der vom Land geförderten Kräfte zu gering. Dem kann aber nicht einseitig auf der Landesseite abgeholfen werden, da ein Landeszuschuss eine gesicherte Gesamtfinanzierung voraussetzt und diese wegen der fehlenden Eigenmittel der die Einrichtung tragenden Vereine wesentlich von der freiwilligen finanziellen Unterstützung der jeweiligen Kommunen abhängt.

8 Künftige Bedarfsdeckung

8.1 Wenn die bisherigen katholischen Einrichtungen aus der KB ausscheiden werden, ihr Angebot in der SB aber aufrechterhalten, ergibt sich folgende Situation, sofern sich die Nachfrage nach einer SB durch diese Einrichtungen nicht wesentlich verändert:

Die durch die bisherige KB gebundenen Arbeitskraftanteile entsprechen insgesamt rd. 7 Vollkräften, unterstellt, sie würden ausschließlich Beratungsscheine erteilen. Deren Landesförderung könnte entfallen. Die danach rechnerisch verbleibenden 75 Fachkräfte der Caritas und SKF sind - im Falle unveränderter Nachfrage - für die Schwangerenberatung weiterhin erforderlich. Die von anderen Trägern zusätzlich zu übernehmenden KB könnten allenfalls von einzelnen - insoweit geringer ausgelasteten - Beratungsstellen der Diakonischen Werke ohne Personalaufstockung übernommen werden. Zum allergrößten Teil wird zusätzliches Personal benötigt werden. Will man ein Übergewicht der KB bei diesem Personal vermeiden, und orientiert man sich dabei am bisherigen Anteil der KB an der Gesamtberatung bei den anderen freien Trägern mit etwa einem Drittel als Maßstab, so würden dort rd. 21 Personalstellen zusätzlich erforderlich, die einen Landeszuschuss als KB-Fachkräfte erhalten müssten. Mit diesen 21 zusätzlichen Personalstellen ließe sich die Gesamtnachfrage nach KB und SB sicher decken. Die vom SchKG vorgegebene Zahl von 261 Fachkräften würde dabei auch ohne Einbeziehung der bisherigen EFL-Stellen erreicht, wenn man die nichtgeförderten Fachkräfte bei den Gesundheitsämtern mit einbezieht.

8.2 In wieweit sich die Nachfrage nach Beratungen verändert, sobald Einrichtungen der katholischen Amtskirche keine Beratungsbescheinigungen nach § 7 SchKG mehr erteilen, ist gegenwärtig nicht prognostizierbar. Ein Diakonisches Werk weist bereits auf eine wesentlich stärkere Beratungsnachfrage bei einzelnen seiner Einrichtungen hin. Der Landesverband Pro Familia beabsichtigt drei neue Beratungsstellen mit insgesamt 11 Fachkräften zu eröffnen.

8.3 Wegen der nicht sicher vorhersehbaren möglichen Veränderungen der Nachfrage von Beratungsleistungen ist es derzeit besonders wichtig, aussagefähige jährliche Angaben der Beratungsstellen über ihre Beratungstätigkeit zu erhalten.

8.4 Dadurch, dass auch KB-Stellen in unterschiedlichem Umfang EFL durchführen, ist die vom Land geförderte Personalkapazität für diesen Bereich seit 1981 wesentlich vergrößert worden. Es wird zu entscheiden sein, in welchem Umfang künftig neben der Förderung von KB- und SB-Stellen auch eine weitere Förderung der 54 ausschließlichen EFL-Stellen mit bisher 93 geförderten Vollkräften erfolgen soll. Dies ist eine Entscheidung, die nur politisch getroffen werden kann.

9 Stellungnahme des Ministeriums

Das SM sieht durch das Prüfungsergebnis das bisherige Förderangebot des Landes bestätigt, an dem es festhalten will. Es hält den derzeitigen Umfang der Landesförderung von Beratungskräften in KB und allgemeinen EFL-Stellen für angemessen, da das SchKG nur Mindestanforderungen stelle. Für die Zukunft geht es davon aus, dass sich durch den Wegfall der Förderung von 81 katholischen Fachkräften in anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen mit dem erhöhten Förderbetrag von 50 000 DM und durch die Weiterförderung dieser Fachkraftstellen mit 23 500 DM ein Einsparpotenzial von rd. 2,15 Mio. DM pro Jahr ergibt:

81 Fachkräfte x 50 000 DM = 4 050 000 DM
81 Fachkräfte x 23 500 DM = 1 903 500 DM
Differenz                               2 146 500 DM

Dieses Einsparpotenzial sei in erster Linie dafür zu verwenden, dass ein plurales Trägerangebot dort erhalten wird, wo durch den „Ausstieg“ der katholischen Beratungsstellen Fachkräfte fehlen, die nach einer Schwangerschaftskonfliktberatung einen Beratungsschein nach staatlichem Recht ausgeben (in der Beratungsstellenlandschaft entstehende „Weiße Flecken“).

Ob und wie Mittel für neu anzuerkennende Konfliktberatungsstellen oder zusätzliche Fachkräfte anderer Träger zu verwenden sein werden, hänge davon ab, ob diese

  • die notwendigen Eigenmittel erbringen und das nötige Fachpersonal stellen können sowie
  • bei Rückgang der Akzeptanz katholischer Einrichtungen eine erhöhte Inanspruchnahme durch Ratsuchende zu verzeichnen haben.

Sollte es einem katholisch ausgerichteten Träger, der zukünftig eine Schwangerschaftskonfliktberatung mit Erteilung eines Beratungsscheins anbieten will - wie von Donum Vitae e.V. angekündigt - möglich sein, die notwendigen Komplementärmittel aufzubringen, sei es angebracht, unter dem Gesichtspunkt der Trägerpluralität auch solche Beratungsstellen zu fördern.

10 Schlussbemerkung

Der RH hat geprüft, wie sich gegenwärtig Angebot und Nachfrage bei

  • der Beratung von Schwangeren,
  • der Beratung im Falle des Schwangerschaftkonflikts,
  • der Beratung zur Verhütung von Schwangerschaften,
  • der Familienplanung sowie
  • der allgemeinen Beratung in Ehe-, Familien- und Lebensfragen

darstellen. Infolge der Entscheidung der katholischen Kirche zur künftigen Ablehnung von Beratungsbescheinigungen hat diese Prüfung eine nicht vorhersehbare Aktualität erhalten. Die Entscheidung der katholischen Kirche hat gegenwärtig nicht prognostizierbare Veränderungen zur Folge, bei welchem Träger künftig Beratungsleistungen nachgefragt werden. Der RH stellt mit diesem Beitrag die bisherige Nachfragesituation und mögliche künftige Entwicklungen dar und will dem Land damit aussagefähige Anhaltszahlen für künftige Entscheidungen liefern.