Die Gesamtkosten der Regiejagd konnten in den letzten Jahren deutlich vermindert werden. Dennoch hält der Rechnungshof weitere kostensenkende Maßnahmen für erforderlich.
1 Vorbemerkung
Die Rechtsgrundlagen der Jagd befinden sich im Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz sowie für Baden-Württemberg im Landesjagdgesetz . Das Jagdrecht steht gemäß § 3 Bundesjagdgesetz dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Das Land besitzt somit das Jagdrecht auf allen bejagbaren landeseigenen Flächen. Dazu zählen in erster Linie der Staatswald und sonstige überwiegend landwirtschaftlich genutzte Domänenflächen.
Die Jagd wird entweder in Eigenjagdbezirken oder in gemeinschaftlichen Jagdbezirken ausgeübt. Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen von mindestens 75 ha Größe, die im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft stehen. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören und im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft, der die Ausübung des Jagdrechts zusteht. Die Jagdgenossenschaft verpachtet die Jagd regelmäßig an Dritte. In den Eigenjagdbezirken des Landes steht das Jagdrecht der Landesforstverwaltung zu. Es wird von ihr gemäß § 39 Landesjagdgesetz in der sog. Verwaltungsjagd (Regiejagd) selbst ausgeübt.
Der Aufbau der Jagdverwaltung ist dreistufig. Oberste Jagdbehörde ist das MLR. Es ordnet und beaufsichtigt das gesamte Jagdwesen. Obere Jagdbehörde ist das Regierungspräsidium, untere Jagdbehörde das Kreisjagdamt, das bei den Landratsämtern und den Stadtkreisen eingerichtet ist.
Vor dem Hintergrund anhaltender Diskussionen über die Ausübung des Jagdrechts durch die Landesforstverwaltung hat der RH zusammen mit dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Stuttgart die Regiejagd (Ausübung der Jagd durch die Forstverwaltung) geprüft und eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Die Wirtschaftlichkeit der Jagdausübung stand im Vordergrund der Untersuchungen; Jagdmethodik und Jagdgebräuche waren allenfalls am Rande von Interesse. Vorrangiges Ziel dieses Beitrags ist es, durch die Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen der Regiejagd zu einer Versachlichung der teilweise sehr emotional geführten Debatte beizutragen.
2 Ausgangslage
Im Bereich der Landesforstverwaltung werden insgesamt 415 000 ha in unterschiedlicher Weise jagdlich genutzt. Davon bewirtschaftet die Landesforstverwaltung rd. 276 000 ha in Eigenregie als Regiejagd, dies entspricht 66 %. Für die restlichen rd. 139 000 ha, somit 34 % der Fläche, bestehen unterschiedliche Verpachtungsformen. Rund 73 000 ha (18 %) sind als staatliche Eigenjagdbezirke verpachtet, rd. 36 000 ha (9 %) sind im Rahmen von Abrundungspachtverträgen an benachbarte nichtstaatliche Jagdbezirke angegliedert und rd. 30 000 ha (7 %) sind wegen zu geringer Größe Bestandteile gemeinschaftlicher Jagdbezirke und regelmäßig verpachtet.
Für die Regiejagd gelten die allgemeinen jagdrechtlichen Bestimmungen des Bundes- und des Landesjagdgesetzes sowie die dazu erlassenen Verordnungen. Die Ordnung und Beaufsichtigung des Jagdwesens in der Regiejagd erfolgen nicht durch die Jagdbehörden, sondern durch die Landesforstverwaltung selbst. Die Aufgaben der unteren und oberen Jagdbehörden innerhalb der Forstverwaltung werden von den Forstdirektionen wahrgenommen. Die oberste Jagdbehörde im Ministerium ist gleichsam doppelt besetzt. Das Referat 21 - Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten, Jagd - nimmt diese Aufgaben für den privaten und kommunalen Jagdbereich wahr, das Referat 55 - Waldbau, Forsteinrichtung, Waldschutz - für den Bereich der Staatsjagd (Regiejagd und verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke).
Das jagdliche Regelwerk für die Forstverwaltung stellt die „Anweisung über die Verwaltung und Nutzung der Jagd auf den landeseigenen Flächen - Jagdnutzungsanweisung (JNA) vom 1. Juni 1996“ dar. Verwaltung und Nutzung der Jagd auf den landeseigenen Flächen sind hiernach Dienstaufgaben der Landesforstverwaltung. Grundsätzlich sind alle Beamten und Angestellten der Landesforstverwaltung mit abgeschlossener anerkannter forstlicher Ausbildung zur Mitwirkung beim Jagdbetrieb in den Regiejagdbezirken verpflichtet. Allerdings ist die Jagd gemäß Anweisung des MLR weitgehend außerhalb des regulären Dienstbetriebs und ggf. mit der Pflicht zur Nacharbeit auszuüben. Für die Zeit der Jagdausübung werden weder Gehaltfortzahlung noch Reisekosten gewährt. Beim Neuzuschnitt der Revier- und Forstamtsgrößen im Zuge der forstlichen Verwaltungsreform 1998 stellte der gesamte Zeitaufwand für den Jagdbetrieb kein Bemessungskriterium dar.
Die Ausgaben für die Jagdausübung, Munition und Jagdhaftpflichtversicherung haben die Forstbediensteten selbst zu tragen. Sie erhalten dafür die im Staatshaushaltsplan jeweils festgesetzte Jagdaufwandsentschädigung in Höhe von derzeit jährlich 60 DM je Bediensteter. Darüber hinaus erhalten die Forstbediensteten als Ersatz für den Aufwand beim Versorgen von erlegtem Schalenwild (Rot-, Reh-, Gams-, Muffel- und Schwarzwild) ein Versorgungsentgelt von derzeit 12 DM/Stück. Revierleitern und Forstamtsleitern, die ihre eigenen ausgebildeten Jagdhunde in der Regiejagd einsetzen, wird dafür je nach Hundeart und Gebrauchsprüfung eine Entschädigung in Höhe zwischen 40 DM und 100 DM monatlich gezahlt.
3 Kosten der Regiejagd
3.1 Für die Berechnung der Kosten der Regiejagd stehen für den betrieblichen Bereich - Löhne der Waldarbeiter und Sachausgaben einschließlich der Jagdaufwandsentschädigung und des Versorgungsentgelts - genaue Unterlagen der Landesforstverwaltung zur Verfügung. Dagegen besitzt die Forstverwaltung keinen detaillierten Überblick über die Zusammensetzung ihrer Verwaltungskosten.
Die Entwicklung der reinen Betriebskosten seit 1991 ist in Übersicht 1 im einzelnen und im Schaubild 1 zusammenfassend dargestellt.


Die Grafik verdeutlicht das relativ gleichbleibende Ausgabenniveau der Jahre 1991 bis 1996 und den starken Ausgabenrückgang in den Jahren 1997 und 1998 auf Grund eines strikten Sparkurses der Landesforstverwaltung.
3.2 Die Verwaltungskosten wurden auf der Basis der VwV-Kostenfestlegung des FM errechnet. Sie beinhalten die anteiligen Personalkosten für die Jagdreferenten des MLR und der vier Forstdirektionen einschließlich aller Sachbearbeiter sowie des Forstamts- und Revierpersonals. Der Zeitaufwand dieser Personengruppen für die Verwaltung der Jagd wurde vom RH nach Durchführung einer Befragung bei 15 Forstämtern geschätzt. Danach berechnen sich die Verwaltungskosten auf rd. 2,7 Mio. DM jährlich.
Der RH hat den Zeitaufwand der Bediensteten der Landesforstverwaltung für die Erfüllung der Abschußpläne in seiner Kostenberechnung nicht berücksichtigt. Dafür waren im wesentlichen zwei Gründe maßgebend:
- Die Jagdausübung findet regelmäßig außerhalb des üblichen Arbeitszeitrahmens statt (Ansitzjagd frühmorgens/spätabends).
- Die jagdlichen Verhältnisse haben bei der Bemessung der Reviergrößen keine Rolle gespielt, d.h. der Zuschnitt der Reviere nach der forstlichen Organisationsreform 1998 wäre mit oder ohne Regiejagd der gleiche.
Das Forstpersonal investiert allerdings in die Erfüllung der Abschüsse erheblich an Zeit. Je nach Revier sind z.B. für den Abschuß eines Stück Rehwildes zwischen sechs und 12 Ansitze zu jeweils etwa zwei Stunden erforderlich. 1997 wurden im Bereich der Regiejagd rd. 24 500 Stück Schalenwild erlegt.
3.3 In direktem Zusammenhang mit der Jagd stehen die Kosten zur Verhinderung von Wildschäden. Es handelt sich im wesentlichen um die Vermeidung von Verbiß- bzw. Fegeschäden entweder durch den Bau von Zäunen oder durch Einzelschutzmaßnahmen, wie z.B. in Form sog. „Drahthosen“ um jede Einzelpflanze. Die Höhe dieser Kosten wird wesentlich bestimmt durch die Bestandsdichte des Reh- und Rotwildes. Die Entwicklung dieser Kosten im Staatswald ist im Schaubild 2 dargestellt.

Die starke Absenkung der Ausgaben für die Wildschadensverhütung ist im Zusammenhang zu sehen mit der Zurückführung des natürlichen Wildbestandes auf waldangepaßte Schalenwildbestände. So konnte z.B. die jährliche Zaunneubaufläche im gesamten Staatswald gegenüber dem langjährigen Mittel vor zehn Jahren um über 90 % reduziert werden. An Stelle von über 700 ha jährlich neu gezäunter Fläche ist dies seit 1997 nur mehr eine Fläche von rd. 60 ha jährlich. Die Gesamtausgaben für die Verhütung von Wildschäden sind von über 9 Mio. DM im Jahre 1991 auf 2,6 Mio. DM in 1998 gesunken.
3.4 In den Jahren seit 1995 sind für die Regiejagd die in der Übersicht 2 dargestellten Gesamtkosten entstanden.

Die Gesamtkosten der Regiejagd einschließlich der Kosten der Wildschadensverhütung beliefen sich 1998 somit auf 6,885 Mio. DM oder rd. 25 DM je ha Jagdfläche.
4 Nutzen der Regiejagd
Der mit der Regiejagd verbundene interne Nutzen besteht aus den direkt quantifizierbaren Erlösen aus dem Verkauf von Wildbret sowie den Einnahmen aus Abschußgebühren. Der RH sieht einen weiteren indirekt meßbaren Nutzen im eigentlichen Erfolg der Regiejagd, der in den eingesparten Kosten für die künstliche Verjüngung von Beständen und vermiedenen Wildschadensverhütungsmaßnahmen besteht. Deren Höhe ist abhängig von den Wildbeständen und somit beeinflußbar. Diese eingesparten Kosten lassen sich nicht als direkte Größe errechnen, sondern können lediglich durch einen Vergleich von Waldflächen mit höheren oder niedrigeren Wildbeständen hergeleitet werden.
Eine Berechnung dieser Kosten ist auf Grund des spärlich vorliegenden Zahlenmaterials nur pauschaliert möglich. Immerhin ergeben sich an Hand der langjährigen Forsteinrichtungsstatistik deutliche Waldzustandsunterschiede zwischen dem durch die Forstverwaltung selbst bejagten Staatswald und dem regelmäßig durch private Pächter bejagten Körperschaftswald. So ist die Fläche mit einer gesicherten und brauchbaren Naturverjüngung im Staatswald um 20 % höher als im Körperschaftswald, die Zaunfläche ist im Staatswald um 41 % niedriger als im Körperschaftswald. Die dadurch eingesparten Pflanz- und Pflegekosten sowie die vermiedenen Kosten für den Zaunbau belaufen sich - vorsichtig bewertet - je Jahr auf rd. 11 Mio. DM oder rd. 42 DM/ha. Einzelbeispiele mit detaillierter Erfassung der unterschiedlichen Verjüngungsentwicklung und der dafür aufgewendeten Kosten in benachbarten Verwaltungs- und Privatjagden belegen die pauschal hergeleiteten Kostenvorteile.
Ursache dieser Differenz sind die unterschiedlich hohen Rot- und Rehwildbestände. Die Ergebnisse des Forstlichen Gutachtens 1998 über die Verbißbelastung der Hauptbaumarten zeigen, daß die staatlichen Eigenjagdreviere insgesamt deutlich besser abschneiden als die gemeinschaftlichen Jagdbezirke, wie die Übersichten 3 und 4 zeigen.


Nicht berücksichtigt - da schwierig monetär zu bewerten - in der Kosten-Nutzen-Rechnung sind weitere negative Folgen eines übermäßigen Wildverbisses wie etwa die Entmischung der Baumarten (Bildung von Monokulturen) oder die Verarmung der Artenvielfalt der Flora.
Die Einnahmen lt. StHpl. (ohne Einnahmen aus Verpachtung) und die eingesparten Ausgaben für Bestandsverjüngung und Wildschutz seit 1995 zeigt die Übersicht 5.

5 Kosten-Nutzen-Bilanz
5.1 Die Gegenüberstellung der Kosten der Regiejagd mit dem erzielten Nutzen ist in Übersicht 6 dargestellt.

5.2 Die in den letzten Jahren erzielten positiven Ergebnisse müssen sich messen lassen am Ergebnis der Einnahmen aus der Jagdverpachtung an Dritte. Die Forstverwaltung hat bei den bisher an Dritte verpachteten Regiejagdflächen die in Übersicht 7 dargestellten Einnahmen erzielt.

Stellt man das finanzielle Ergebnis der Eigenbejagung den erzielbaren Einnahmen aus einer Verpachtung gegenüber, entstanden dem Land durch die Eigenbejagung weniger Ausgaben in Höhe von rd. 1,5 Mio. DM im Jahre 1997 und in Höhe von rd. 2 Mio. DM im Jahre 1998.
Der vergleichsweise starke Anstieg der Pachteinnahmen ab 1997 ist auf eine Änderung des Vergabemodus zurückzuführen. Die Forstverwaltung hat 1996 die Verpachtung von rd. 20 000 ha Regiejagd im Wege der Submission ausgeschrieben und im Vergleich zur bisher angewandten Verlosung deutlich höhere Pachtpreise erzielt.
5.3 Zum Vergleich mit anderen Bundesländern wurde im Frühjahr 1998 in einer Länderumfrage der Anteil der an Private verpachteten Regiejagdflächen erhoben. Danach gehört Baden-Württemberg zu den Flächenländern, die rund ein Drittel ihrer Regiejagdfläche verpachtet haben (s. Übersicht 8).

6 Bewertung der Kosten-Nutzen-Bilanz
Durch eine drastische Reduzierung der betrieblichen Ausgaben und deutliche Erhöhung der Einnahmen ist es der Forstverwaltung gelungen, bei Anrechnung der Verwaltungskosten das rechnerische Defizit von rd. 8,1 Mio. DM in 1995 auf rd. 2,6 Mio. DM in 1998 zu senken.
In der Kosten-Nutzen-Rechnung sind die Auswirkungen der jagdlichen Praxis auf den Forstbetrieb zu berücksichtigen. Diese Auswirkungen stellen sich z.Z. so dar, daß in Relation zu privat bejagten Waldflächen im Staatswald ein erheblicher Kostenvorteil bei der Holzproduktion durch geringere Aufwendungen für Kulturkosten und Wildschadenverhütungsmaßnahmen zu verzeichnen ist. Dieser Kostenvorteil kann derzeit mit rd. 11 Mio. DM jährlich bewertet werden. Er wird vielfach bei der Forderung nach einer vollständigen Verpachtung der Regiejagd nicht berücksichtigt.
Unter diesen Voraussetzungen und in Erwartung erst noch wirksam werdender einnahmenerhöhender Maßnahmen spricht sich der RH dafür aus, die Regiejagd im wesentlichen in der jetzigen Form und Größenordnung beizubehalten. Die an Dritte verpachtete Fläche sollte bei den derzeit erzielbaren Jagdpachtpreisen und der Kostenentwicklung in der Regiejagd sowie auch im Hinblick auf die öffentlichen Aufgaben, die die Regiejagd zu erfüllen hat (z.B. Bekämpfung von Wildseuchen), nicht weiter erhöht werden. Voraussetzung ist allerdings die Fortsetzung der Wildbestandsregulierung im bisherigen Umfang.
Dem RH erscheint bei der Kosten-Nutzen-Bewertung noch folgendes erwähnenswert:
Der mit jährlich rd. 11 Mio. DM derzeit bewertbare Nutzen der geringeren Holzproduktionskosten resultiert lediglich aus dem bestehenden Ungleichgewicht der Wilddichte in der Regiejagd und den privaten Jagden. Bei einer Annäherung der Wildbestandsverhältnisse, die in einigen privaten Jagden bereits erreicht ist, muß sich das reine Betriebsergebnis der Regiejagd an den erzielbaren Jagdpachterlösen messen lassen. Insofern ist die Forstverwaltung gehalten, weiterhin an einer Verbesserung des Betriebsergebnisses zu arbeiten.
7 Zusammenlegung der Jagdverwaltung innerhalb des Ministeriums Ländlicher Raum
Baden-Württemberg ist das einzige Land in der Bundesrepublik Deutschland, in dem die Privatjagd und die Regiejagd getrennt in zwei Referaten des MLR verwaltet werden. Referat 21 nimmt die Aufgabe als Oberste Jagdbehörde des Landes wahr, Referat 55 übt gleichsam diese Funktion für die Regiejagd des Landes aus. Beide Referate arbeiten eng zusammen. Der RH empfiehlt, zur Vermeidung der durch die Trennung zwangsläufig entstehenden Reibungsverluste und zur verbesserten Nutzung der Synergieeffekte künftig diese beiden Aufgabenbereiche organisatorisch und personell in einem Referat zusammenzuführen, wie dies bei anderen Ländern jetzt schon der Fall ist.
8 Erfassung des Zeitaufwands für die Regiejagd
Die Forstverwaltung erprobt derzeit ein Modellverfahren für eine Kosten-Leistungsrechnung, bei dem der Zeitaufwand der Beamten und Angestellten u.a. auch für „Verwaltungsprodukte“ erfasst wird. Der RH empfiehlt, im Rahmen dieses Versuchs den Zeitaufwand für die Regiejagd getrennt zu erfassen, um - insbesondere nach dem Neuzuschnitt der Forstämter und Forstreviere - genauere Informationen über die Struktur der Verwaltungskosten zu erhalten.
9 Weitere kostensenkende Maßnahmen
9.1 Überprüfung der Angliederungen
Jagdbezirke können gemäß § 2 Landesjagdgesetz freiwillig durch schriftliche Vereinbarung der Beteiligten oder durch Anordnung der Kreisjagdämter abgerundet werden. Abrundungen sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Jagdpflege und der Jagdausübung notwendig sind. Die Jagdflächenstatistik weist bei der Regiejagd landesweit Angliederungen von insgesamt 51 504 ha aus, dies entspricht 18 % der Regiejagdfläche. In einzelnen Forstämtern sind Jagdflächen von über 50 % der Regiejagdfläche angegliedert. Da für diese Flächen Jagdpacht zu zahlen ist, sollten die Angliederungen auf das jagdlich unumgänglich erforderliche Maß beschränkt bleiben. Nach Kenntnis des RH trifft dieses Kriterium nicht auf alle Angliederungen zu; eine kritische Überprüfung wird für erforderlich gehalten.
9.2 Staatseigene Jagdwaffen
Das Land hat nach dem Krieg aus der damaligen besonderen Situation heraus die Forstbediensteten mit Jagdwaffen ausgestattet. Diese bzw. deren Ersatzbeschaffungen sind teilweise heute noch in Gebrauch. Allein im Bereich der Forstdirektion Karlsruhe sind noch etwa 170 Waffen dieser Art vorhanden. Auch wenn die Aufwendungen für die Instandhaltung dieser Waffen gering sind, sollten die Waffen veräußert werden. Das Vorhalten staatlicher Jagdwaffen ist allenfalls noch für Ausbildungszwecke zu rechtfertigen.
9.3 Vollständiger Ersatz der Wildschutzkosten durch den Jagdpächter
Nach derzeitiger Regelung in den Jagdpachtverträgen muß der Pächter eines staatlichen Jagdreviers zwei Drittel der dem Forstamt entstehenden Kosten für den Schutz von Kulturen vor Wildschäden ersetzen. Da der Jagdpächter weitgehend selbst für die Entstehung von Wildschäden verantwortlich ist, sollte im Regelfall ein vollständiger Ersatz von Wildschadenverhütungsmaßnahmen verlangt werden.
9.4 Erfüllung des Abschußplans durch Drückjagden
Nach der Jagdnutzungsanweisung ist die Drückjagd ? eine besondere Form der Treibjagd auf Schalenwild ? in besonderem Maße geeignet, zur Erfüllung des Abschußplans beitragen. Von dieser Jagdart wird in einigen Forstämtern noch zu wenig Gebrauch gemacht; ihre Vorteile sollten stärker genutzt werden.
9.5 Mithelfende Jäger
Die Forstverwaltung hat 1996 landesweit ein Beteiligungsmodell für verwaltungsfremde Jäger eingeführt. Es bietet privaten Jägern, die keine Möglichkeit der Beteiligung an einer privaten Jagd haben, gegen eine vergleichsweise geringe Gebühr und Mitarbeit im Jagdbetrieb (z.B. Hochsitzbau) eine eingeschränkte Beteiligung an der Regiejagd. Dieses Modell hat wesentlich zur Kostenreduzierung und Einnahmensteigerung ab 1997 beigetragen. Einzelne Forstämter sind noch zurückhaltend in seiner Anwendung. Der RH empfiehlt einen stärkeren Gebrauch dieses Modells.
9.6 Vermarktung des Wildbrets
Obwohl sich die Forstämter bei der Vermarktung des Wildbrets sehr flexibel zeigen und z.T. weit über das übliche Maß hinaus engagieren, treten gelegentlich - abhängig von der Jahreszeit - Schwierigkeiten beim Absatz des Wildbrets auf. Der RH empfiehlt, professionelle Vermarkter - etwa die vom MLR gegründete Marketinggesellschaft für Agrarprodukte aus Baden-Württemberg MBW - für die Wildbretvermarktung zu interessieren und die Vorteile des Herkunfts- und Qualitätszeichens HQZ stärker zu nutzen.
9.7 Geltendmachung von Wildschäden
In den verpachteten Staatsjagdrevieren wurden bisher Wildschäden am Wald weitgehend nicht geltend gemacht. Als entscheidender Grund für den Verzicht auf derartige Ersatzansprüche wurde von den Forstämtern die enge Frist in § 34 Bundesjagdgesetz angegeben, wonach Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zweimal im Jahr, jeweils bis zum 01. Mai oder 01. Oktober, bei der unteren Jagdbehörde gemeldet werden müssen. Da Schadenersatzansprüche nach Ablauf dieser Termine verfallen, entstehen zu diesen Terminen häufig nur geringe Schadenssummen. Die Relation zwischen Aufwand für die Schadensermittlung und der Höhe des möglichen Schadensersatzes ist daher oft ungünstig. Da sich Verbißschäden im Wald noch nach mehreren Jahren feststellen und auch zeitlich zuordnen lassen, sollte sich das MLR für eine Verlängerung der gesetzlichen Fristen im Wege einer entsprechenden Bundesratsinitiative einsetzen.
Unabhängig davon ist bisher weitgehend die Geltendmachung von Wildschäden auch in Fällen unterblieben, in denen die bestehenden Regelungen ausgereicht hätten. Das Ministerium sollte die Forstämter anhalten, den Ersatz von Wildschäden konsequent zu verfolgen und von den vertraglich festgelegten Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen.
10 Stellungnahme des Ministeriums Ländlicher Raum
Das MLR ist der Auffassung, daß die vom RH ermittelten Verwaltungskosten für die Staatsjagd in Höhe von 2,7 Mio. DM zu hoch seien und weniger als 2 Mio. DM betragen würden. Es verweist auf die vorgesehene Einführung eines neuen EDV-Jagdprogramms, welches sämtliche Ebenen umfasse und weitere Rationalisierungen der Jagdverwaltung erwarten lasse. Dies beinhalte auch die vom RH empfohlene zeitliche Erfassung für die Regiejagd.
Den vom RH vorgeschlagenen weiteren kostensenkenden Maßnahmen tritt das Ministerium weitgehend bei. Die Forstdirektionen seien angewiesen, mithelfende Jäger in möglichst großem Umfang in den Regiejagden zu beteiligen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Wildschäden solle konsequenter als bisher geprüft werden.
11 Schlußbemerkung
Der RH sieht keine Veranlassung zu einer Korrektur seiner monetären Kosten-Nutzen-Bewertung der Regiejagd. Die bisher getätigten IuK-Investitionen und die geplante Einführung eines EDV-Jagdprogramms sollte in den kommenden Jahren zu Einsparungen führen. Diese lassen sich derzeit noch nicht finanziell bemessen. Der RH spricht die Erwartung aus, daß die vom Ministerium erwähnte jagdliche Beratungstätigkeit der Forstverwaltung zu einer landesweiten Entwicklung vertretbarer Wildbestände führt.