Aufnahme und Eingliederung von Spätaussiedlern [Beitrag Nr. 8]

Das Verfahren zur Aufnahme und Eingliederung von Spätaussiedlern kann vereinfacht werden. Zahl und Kapazität der Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung der einreisenden Personen sollten weiter reduziert und wirtschaftlicher betrieben werden. Die zahlreichen Maßnahmen des Bundes und des Landes zur Integration der Spätaussiedler müssen besser abgestimmt werden.

1 Zugang von Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen

1.1 Aussiedler und Spätaussiedler

Das Land Baden-Württemberg hat auf der Grundlage des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) seit den 50er Jahren Aussiedler als Vertriebene aufgenommen. Ende der 80er Jahre sind die Zugänge an Aussiedlern insbesondere auf Grund der politischen Veränderungen in Osteuropa drastisch angestiegen. Diese Entwicklung hatte Gesetzesänderungen erforderlich gemacht. Ab 1993 gibt es - neben den Aussiedlern mit Vertriebenenstatus - als neue Personengruppe aus den ehemaligen Vertreibungsgebieten (Aussiedlungsgebieten) die sog. Spätaussiedler mit eigenem Rechtsstatus. Zugänge von Aussiedlern alter Art sind auf Grund einer Stichtagsregelung (01.01.1993) im Gegensatz zu den Spätaussiedlern praktisch nicht mehr zu verzeichnen.

Als Spätaussiedler (§ 4 BVFG) kommt in Betracht, wer bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllt (z.B. geboren vor dem 01.01.1993), bisher seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hat, die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger nachweisen kann und in einem förmlichen Aufnahmeverfahren (§ 26 ff BVFG) seinen ständigen Aufenthalt (unter Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes) nach Deutschland verlegt.

Die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger hängt entscheidend davon ab, ob eine Person deutsch als Muttersprache oder - bei Zwei- und Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache beherrscht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Spätaussiedler wird darüber eine Spätaussiedlerbescheinigung (kein Vertriebenenausweis) erteilt.

Das BVFG sieht - ausgehend von der sich aus dem Grundgesetz ergebenden besonderen Bedeutung der Familie - vor, daß Ehegatte und Abkömmlinge (der ersten und weiterer Generationen) eines Spätaussiedlers, die nicht selbst die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen, mit diesem im Wege des Aufnahmeverfahrens nach Deutschland übersiedeln können (Personenkreise nach § 7 Abs. 2 BVFG).

Weitere nicht deutschstämmige Familienangehörige (z.B. Schwiegerkinder), die gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden (Personenkreis nach § 8 Abs. 2 BVFG).

Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes. Sein nichtdeutscher Ehegatte (wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete mindestens drei Jahre bestand) und seine Abkömmlinge erwerben diese Rechtsstellung mit der Aufnahme in der Bundesrepublik. Spätaussiedler und die genannten Familienangehörigen sind auf Antrag einzubürgern, ungeachtet der etwaigen Beibehaltung ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit.

Die Familienangehörigen im Sinne von § 8 Abs. 2 BVFG unterliegen hinsichtlich ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik den ausländerrechtlichen Bestimmungen und haben in der Regel ein Bleiberecht nach § 23 Ausländergesetz.

1.2 Herkunftsländer der Spätaussiedler

Herkunftsländer für Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen können nach dem BVFG sein

a) die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland und Litauen,

b) die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China.

Personen aus den Ländern Buchst. b) können im Gegensatz zu denen aus Ländern Buchst. a) auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen wie Beherrschung der deutschen Sprache nur Spätaussiedler sein, wenn sie zusätzlich glaubhaft machen können, daß sie am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlagen.

1.3 Bisherige Zugänge von Spätaussiedlern

Seit Einführung des Spätaussiedlerstatus (1993) haben sich die Zugangszahlen für Baden-Württemberg entsprechend dem Schlüssel, der für die Verteilung der bundesweiten Zugänge gilt, wie in Übersicht dargestellt, entwickelt.

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Die Spätaussiedlerzugänge sind insgesamt rückläufig. Für die erheblich geringeren Zugänge aus den Ländern Buchst. b) ist mitursächlich, daß das Zusatzerfordernis weiterbestehender Benachteiligungen (vgl. Pkt. 1.2) in der Regel nicht glaubhaft nachgewiesen werden kann. Die Übersicht zeigt außerdem, daß seit 1993 der Anteil der eigentlichen Spätaussiedler (§ 4 BVFG) im Vergleich zu ihren mitaussiedelnden nicht deutschstämmigen Familienangehörigen (§§ 7,8 BVFG) von über zwei Drittel (71,6 %) auf fast ein Drittel (34,8 %) aller zugereisten Personen zurückgegangen ist; eine grundlegende Änderung dieser Entwicklung ist nicht zu erwarten.

2 Aufnahme- und Unterbringungsverfahren

2.1 Beteiligte Behörden und Einrichtungen

Am Aufnahme- und Unterbringungsverfahren sind beteiligt

  • das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Außenstellen (Zentrale Aufnahmestellen) in einzelnen Bundesländern, davon in Baden-Württemberg die Außenstellen Empfingen und Rastatt, zugleich Landesaufnahmestellen beim Regierungspräsidium Karlsruhe,
  • Innenministerium, Regierungspräsidien (insbesondere das Regierungspräsidium Karlsruhe als Vor-Ort-Präsidium nach § 2 Abs. 4 Eingliederungsgesetz) und untere Verwaltungsbehörden als Eingliederungsbehörden des Landes,
  • Landesaufnahmestelle in Tübingen beim Regierungspräsidium Tübingen,
  • staatliche Übergangswohnheime in den Stadt- und Landkreisen (Verwaltung durch untere Eingliederungsbehörden).

2.2 Verfahrensablauf

2.2.1 Aufnahmeverfahren mit Aufnahmebescheid

Das Aufnahmeverfahren beginnt mit einem vom Herkunftsland aus zu stellenden Antrag (amtlicher Vordruck) an das BVA auf Erteilung eines Aufnahmebescheids. Der Antragsvordruck stellt auf die Fragen ab, die zur Beurteilung der Eigenschaft als Spätaussiedler erforderlich sind; dazu gehört die Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache. Die Angaben sind soweit als möglich durch Dokumente zu belegen. Das BVA hat vor Erteilung eines jeden Aufnahmebescheids die Zustimmung des nach den Verteilungskriterien zu beteiligenden Bundeslandes einzuholen. Damit ist jedoch nicht die spätere tatsächliche Aufnahme des Aufnahmebewerbers in diesem Bundesland verbunden. Der Bescheid wird dem Antragsteller im Herkunftsland zugestellt. Da die Aufnahmebescheide bisher keine Befristung enthalten, kann der Inhaber eines Bescheids den Zeitpunkt der Ausreise selbst bestimmen. Nach Verlautbarungen des Bundes machen etwa 150 000 in Aufnahmebescheiden erfaßte Personen von der Aussiedlung keinen Gebrauch, sondern verwahren den Bescheid als „Sicherheitspapier“ für etwaige schwierigere Zeiten auf (Stand April 1999).

2.2.2 Registrierverfahren mit Registrierschein

Entschließt sich der Inhaber eines Aufnahmebescheids zur Aussiedlung, haben er und die mitaussiedelnden Familienangehörigen sich bei einer der derzeit in der Bundesrepublik bestehenden sechs Zentralen Aufnahmestellen einzufinden, in der die Identität der eingereisten Personen an Hand des Aufnahmebescheids überprüft und ein Registrierschein ausgestellt wird. Anschließend werden die Personen an die aufnahmepflichtigen Länder weitergeleitet.

2.2.3 Spätaussiedlerbescheinigungen

Spätaussiedler erhalten zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft eine Spätaussiedlerbescheinigung (§ 15 BVFG), für deren Erteilung in Baden-Württemberg die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere staatliche Eingliederungsbehörden zuständig sind; in die Bescheinigung werden auch Familienangehörige mit dem Status nach § 7 Abs. 2 BVFG aufgenommen, falls sie nicht eine eigene Bescheinigung beantragen.

Schematisch läßt sich das Verfahren wie folgt darstellen (Schaubild):

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3 Art und Umfang der Aufwendungen für Spätaussiedler

3.1 Unmittelbare Aufwendungen für Aufnahme und Unterbringung

Die unmittelbaren Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern und ihren Familien setzen sich zusammen aus

  • Aufwendungen für die Einrichtung und den Betrieb von Bundes- und Landesaufnahmestellen sowie von staatlichen Übergangswohnheimen,
  • speziellen Geldleistungen an Spätaussiedler nach dem BVFG (u.a. Kostenerstattung für die Aussiedlung, Ausgleich für erlittenen Gewahrsam, einmalige Krankenhilfe),
  • Aufwendungen für die Integration von Spätaussiedlern durch sprachliche, schulische, berufliche, soziale und gesellschaftliche Maßnahmen.

Die anfallenden Aufwendungen werden von Bund, Land und ggf. von den Kommunen getragen.

Im Jahr 1998 sind beim Bund rd. 2,5 Mrd. DM (darunter allein 1,2 Mrd. für Sprachförderung und Eingliederungshilfen der Arbeitsverwaltung) und beim Land etwas über 100 Mio. DM (überwiegend für den Betrieb der Übergangswohnheime und die längstens einjährige Erstattung der Sozialhilfe an die Kreise) angefallen. Hinzu kommt der Aufwand für rd. 900 Lehrerdeputate, die das Land für Schul- und Förderunterricht von schulpflichtigen Spätaussiedler- und Ausländerkindern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Schuljahr 1997/98 bereitgestellt hat.

Bei den Kommunen kommen eigene Aufwendungen für Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern nur insoweit in Betracht, als die Kostenerstattungen des Landes überschritten werden.

3.2 Leistungen an Spätaussiedler als Deutsche

In den Betragsangaben bei Pkt. 3.1 generell nicht berücksichtigt sind Leistungen, die Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen allgemein als Deutschen zustehen, im sozialen Bereich etwa Kindergeld, Sozialhilfe (mit Ausnahme der auf 1 Jahr begrenzten Sozialhilfeerstattung des Landes), Wohngeld, Wohnungsbauförderung, Sozialversicherungsleistungen u.dgl. Solche Leistungen werden statistisch für Spätaussiedler grundsätzlich nicht gesondert erfaßt.

3.3 Mögliche Einsparpotentiale

Bei anhaltend rückläufigen Zugängen (vgl. Pkt. 1.3) ist zu erwarten, daß sich die Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern entsprechend bei allen Kostenträgern verringern.

Dessen ungeachtet hält der RH eine weitere Verminderung des Aufwands oder eine effizientere Mittelverwendung dadurch für möglich, daß das Verwaltungsverfahren geändert wird, Behörden zusammengelegt und einzelne Einrichtungen zügig aufgegeben werden, die Sozialhilfeerstattungen des Landes an die Kommunen von diesen sachgerecht abgerechnet sowie die Koordination der Kostenträger bei Integrationsmaßnahmen verbessert werden.

4 Verminderung des Aufwands bei der Erteilung von Aufnahmebescheiden

Für die Erteilung der Zustimmung des Landes zum Aufnahmebescheid (vgl. Pkt. 2.2.1) stellt das BVA den hierfür zuständigen unteren Eingliederungsbehörden die Aufnahmeakten zur Verfügung, die auch die als Nachweise dienenden Dokumente (Personenstandsurkunden u.dgl.) enthalten. Die Eingliederungsbehörde kann die Zustimmung nur verweigern, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht vorliegen. Solche vom BVA abweichende Bewertungen des Akteninhalts haben sich in der Vergangenheit durchaus ergeben, wenn auch nicht in großem Maße. Es stellt sich die Frage, ob der Zustimmungsvorbehalt weiterhin unabdingbar ist oder wegfallen könnte, um den Verwaltungs- und Personalaufwand zu vermindern. Für einen Wegfall sprechen nachstehende Gründe.

Bei der Aufnahme von Spätaussiedlern liegen inzwischen mehrjährige Erfahrungen vor, die nach Auffassung des RH eine qualifiziertere Beurteilung des Inhalts von Aufnahmeanträgen als in früheren Jahren ermöglichen und eine Mehrfachprüfung nicht mehr notwendig machen.

Seit etwa Mitte 1996 werden vom BVA im Benehmen mit dem Auswärtigem Amt bereits in den Herkunftsländern Sprachtests durchgeführt, bevor ein Aufnahmebescheid erteilt wird. Damit sind die früheren Probleme bei der Abnahme von Sprachproben durch das BVA bzw. die Eingliederungsbehörden des Landes, die erst nach einer Einreise der Inhaber von Aufnahmebescheiden in die Bundesrepublik möglich waren und in gewissem Umfang zu unterschiedlichen Beurteilungen zwischen BVA und Landesbehörden bei der Frage ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache als Muttersprache führten, deutlich entschärft.

Zudem sind die Möglichkeiten und das Fachwissen der beteiligten Landesbehörden sehr beschränkt, falsche oder gefälschte Urkunden zu erkennen, mit deren Vorlage im Aufnahmeverfahren gerechnet werden muß; eine Entwicklung, die auch vom IM seit Jahren mit großer Sorge beobachtet wird.

Nach Angaben des IM können seit Einführung der Sprachtests vor Ort gefälschte Urkunden eher und leichter erkannt werden. Die Vorladung zum Sprachtest in den Herkunftsländern werde von den Beauftragten des BVA auch zur Überprüfung der vorgelegten Urkunden genutzt. Weitaus schwieriger zu erkennen seien hingegen echte Urkunden mit falschem Inhalt, die vermutlich häufiger vorkommen. Diese Fälle ließen sich aber ohnehin oftmals nur mit Unterstützung des Herkunftsstaates eines Aufnahmebewerbers sicher nachweisen. Solche Verfahren seien sehr zeitaufwendig und hätten zeitweise bei den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion eingestellt werden müssen, da sich diese wegen der Antragsflut auf diplomatischem Weg beschwert und z.T. überhaupt nicht mehr geantwortet hätten. Für die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten und deren Inhalt sei in erster Linie das BVA in Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt kompetent. Ein vergleichbarer Wissensstand der Bediensteten der unteren Eingliederungsbehörden des Landes wäre nur bei umfassender Schulung möglich, die das IM nicht für machbar hält.

Aus vorgenannten Gründen sollte nach Auffassung des RH im Interesse der Verwaltungsvereinfachung auf das bisherige Zustimmungsverfahren ganz verzichtet oder dieses auf Stichproben beschränkt werden.

Das IM verschließt sich Vereinfachungen im Verfahren nicht. Es möchte aber gewährleistet wissen, daß eine ausreichende Beteiligung beim Aufnahmeverfahren gesichert ist. Vor allem hält es für erforderlich, daß Spätaussiedler in demjenigen Bundesland aufgenommen werden, das im Aufnahmeverfahren den Anträgen zugestimmt hat.

5 Konzentration der Aufgaben auf weniger Eingliederungsbehörden

Die Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden sind den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren staatlichen Verwaltungsbehörden übertragen. Zu den Aufgaben gehören im wesentlichen die

  • Zustimmung zur Erteilung von Aufnahmebescheiden durch das BVA,
  • Erteilung von Spätaussiedlerbescheinigungen,
  • Bewilligung von pauschalen Eingliederungshilfen zum Ausgleich für erlittenen Gewahrsam (zu Lasten des Bundes),
  • Verwaltung der staatlichen Übergangswohnheime und
  • Durchführung von Integrationsmaßnahmen für Spätaussiedler in eigener Regie oder durch beauftragte Dritte sowie die Koordinierung solcher Maßnahmen auf Kreisebene.

Die Stadtkreise Heilbronn, Karlsruhe und Pforzheim nehmen die drei erstgenannten Aufgaben auf freiwilliger Basis auch für die angrenzenden Landkreise, der Alb-Donau-Kreis für den Stadtkreis Ulm wahr.

Der RH hält angesichts der rückläufigen Zugangsentwicklung eine weitere Konzentration von Aufgaben der unteren Eingliederungsbehörden für geboten, sei es durch erweiterte räumliche Zuständigkeiten von einzelnen unteren Eingliederungsbehörden oder durch eine Übertragung der Aufgaben insgesamt auf das Regierungspräsidium Karlsruhe, das als höhere Eingliederungsbehörde schon bisher eine landesweite Koordinierungs- und Filterfunktion im materiellen Spätaussiedlerrecht wahrnimmt.

Das IM hat eine eingehende Prüfung dieser Vorschläge zugesagt.

6 Mögliche Auflösung der Landesaufnahmestelle Tübingen (LAS)

Bei Ankunft von Spätaussiedlern in einer Zentralen Aufnahmestelle (vgl. Pkt. 2.2.2) bestimmt diese an Hand des bundesweiten Verteilerschlüssels, welches Bundesland die eingereisten Personen aufzunehmen hat. Diese Personen werden alsdann an Landesaufnahmestellen oder in anderen Bundesländern unmittelbar an die aufnahmepflichtigen Kommunen weitergeleitet.

In Baden-Württemberg durchlaufen Personen, die von einer außerhalb des Landes gelegenen Zentralen Aufnahmestelle des Bundes nach Baden-Württemberg verteilt werden, zuerst die LASt in Tübingen, von wo aus sie an die aufnahmepflichtigen Stadt- und Landkreise weiterverteilt werden. Personen, die von den Zentralen Aufnahmestellen in Empfingen oder Rastatt aufgenommen und von dort dem Land Baden-Württemberg zugewiesen werden, werden direkt an die aufnahmepflichtigen Stadt- und Landkreise verteilt.

Die LASt in Tübingen verfügt derzeit noch über rd. 200 Betten und 10 Bedienstete; für den Dienstbetrieb waren im StHpI. 1998 rd. 1,6 Mio. DM Ausgaben (abzüglich der Einnahmen) veranschlagt. Da die in der LASt aufgenommenen Spätaussiedler bereits das Registrierverfahren in einer Bundesaufnahmestelle durchlaufen haben, findet dort keine materielle Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft mehr statt. Die Verweildauer beträgt deshalb lediglich rd. 1,5 Tage. Die LASt war im Betrachtungszeitraum Januar bis Juni 1998 (182 Tage) an 112 Tagen mit 30 Personen oder weniger belegt. An 51 Tagen befanden sich zwischen 31 und 50 Personen in der LASt, und lediglich an 19 Tagen waren zwischen 51 und 106 Personen untergebracht. Der RH hat deshalb vorgeschlagen, die LASt aufzulösen. Die Spätaussiedler könnten einerseits von einer Bundesaufnahmestelle direkt den Stadt- und Landkreisen zugewiesen werden (wie bereits von anderen Bundesländern praktiziert). Andererseits wäre denkbar, die Verteilung von den Landesaufnahmestellen Empfingen oder Rastatt, die ebenfalls rückläufig belegt sind, erledigen zu lassen.

Das IM will sich Änderungen in den Behördenstrukturen nicht verschließen; konkrete Entscheidungen sollen jedoch erst getroffen werden, wenn sich der Bund über den Fortbestand seiner Zentralen Aufnahmestellen in Empfingen und Rastatt geäußert hat.

7 Kosten und Auslastung der staatlichen Übergangswohnheime

7.1 Nach dem Stand vom 01.01.1998 verfügte das Land über 197 Übergangswohnheime (ÜWH), die entweder landeseigen (71), mietfrei überlassen (13) oder angemietet (113) waren. Der RH hat als Kriterium für eine ausgewogene Belegung der Anwesen eine Auslastung von 85 % angenommen, die aber lediglich von 96 ÜWH erreicht wurde. 70 angemietete ÜWH hatten eine Auslastung unter 85 %, davon waren 5 Wohnheime mit weniger als 30 % und 25 mit 30 % bis unter 60 % ausgelastet. Entsprechende Mietpreisminderungen sind damit jedoch nicht verbunden. Die Auslastung sollte weiter optimiert, gering ausgelastete ÜWH sollten - sofern möglich - aufgegeben werden. Das IM hat mitgeteilt, daß es den Abbau des Leerstands sowie der besonders kostenintensiven Unterkünfte mit großem Nachdruck betreibe, soweit die bestehenden mietvertraglichen Bindungen dies zulassen.

7.2 Das IM hat als Mietobergrenze 100 DM je Unterbringungsplatz und Monat festgelegt. Diese Limitierung erscheint sinnvoll und realisierbar. Bei 68 ÜWH wurde jedoch die 100 DM-Grenze überschritten, angefangen von geringen Beträgen bis hin zum fast Fünffachen der Obergrenze.

7.3 Um das wirtschaftlichste Objekt zu ermitteln, sollte man sich jedoch nicht ausschließlich an den Mietkosten orientieren. Vielmehr müssen auch die Mietnebenkosten mit in die Betrachtung einbezogen werden. Diese haben sich zwischen rd. 10 DM und rd. 100 DM je Unterbringungsplatz und Monat bewegt und waren z.T. unerklärbar hoch.

Das IM legt Wert auf die Feststellung, daß Mietverträge vor Abschluß bzw. Verlängerung der höheren Eingliederungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen sind. Neue Mietverträge bzw. Mietverträge, die zur Verlängerung heranstehen, sind lt. IM nicht genehmigungsfähig, wenn sie die Mietobergrenze von 100 DM je Unterbringungsplatz übersteigen. Jeder Vorlage ist von den unteren Eingliederungsbehörden eine Stellungnahme zur Wirtschaftlichkeit des betreffenden Objekts beizufügen. Hierbei werden nicht nur die Platzkosten, sondern auch Quadratmetermiete und Bewirtschaftungskosten zugrunde gelegt.

7.4 Der RH hält es insgesamt für erforderlich, daß die unteren Eingliederungsbehörden, die hinsichtlich der Auslastung und der Mietkosten negative Abweichungen von den Vorgaben aufweisen, immer wieder angehalten werden, den Ursachen nachzugehen und für Abhilfe zu sorgen. Insbesondere erscheint es erforderlich, die Mietverträge mit den derzeit ortsüblichen Mieten zu vergleichen und alle rechtlichen und vertraglichen Möglichkeiten zu nutzen, um ggf. zu günstigeren Mietkonditionen zu kommen. Wie sich im Bereich der Asylbewerberunterbringung gezeigt hat, können kostengünstigere Mieten erzielt werden, wenn einem Vermieter preiswerte Alternativobjekte entgegenhalten werden können; die derzeitige Marktlage im Immobilienbereich bietet nach Auffassung des RH hierzu Möglichkeiten.

8 Abrechnung der Sozialhilfeleistungen der Stadt- und Landkreise

Ein Großteil der in ÜWH untergebrachten Personen ist derzeit auf Sozialhilfe angewiesen, deren Träger die Kommunen sind. Nach Maßgabe von § 11 Abs. 4 des Eingliederungsgesetzes wird den Kommunen die an Personen in ÜWH gewährte Sozialhilfe ab 01.01.1997 für die Aufenthaltsdauer eines Jahres vom Land erstattet; zuvor betrug dieser Zeitraum zwei Jahre. Bei der Abrechnung der Sozialhilfeleistungen mit dem Land sind Fehler nachstehender Art aufgetreten, deren finanzielles Volumen, ausgehend von den geprüften Behörden, grob geschätzt landesweit bei einem Betrag von bis zu 1 Mio. DM jährlich liegen dürfte:

  • Nichtbeachtung der Fristen

In einer Reihe von Einzelfällen wurde versäumt, die Jahresfrist für die Erstattung der Sozialhilfe zu überwachen, so daß Sozialhilfe über den Erstattungszeitraum hinaus weiterhin zu Lasten des Landes abgerechnet wurde.

Des weiteren wurden die Sozialämter nicht unterrichtet, wenn ein Sozialhilfeempfänger das ÜWH vor Ablauf der Jahresfrist verlassen hat und damit ebenfalls die Erstattungspflicht des Landes hinfällig wurde.

  • Volle Verrechnung des letzten Erstattungsmonats

In den vom RH geprüften Fällen ist die Sozialhilfe ausnahmslos nicht tagegenau nach Ablauf eines Jahres, sondern erst zum Ende des letzten Erstattungsmonats abgerechnet worden; das Land wurde durchschnittlich einen halben Monat über die Jahresfrist hinaus belastet. Begründet wurde dies damit, daß mit den verwendeten EDV-Programmen eine tagegenaue Abrechnung nicht möglich sei. Allerdings wurden auch keine manuellen Rückbuchungen vorgenommen.

  • Nichtberücksichtigung Erstattungen Dritter

Eine weitere Fehlerquelle zu Lasten des Landes liegt darin, daß Personen in ÜWH rückwirkend Renten für einen Zeitraum bewilligt wurde, in dem sie zuvor Sozialhilfe bezogen. In diesen Fällen wurde zwar die Sozialhilfe mit dem Rentenanspruch verrechnet, die vom Land erstattete Sozialhilfe aber nicht anteilig gekürzt.

Auf Grund von Feststellungen des RH wurden die Mängel behoben; das Land blieb insoweit schadlos.

Das IM hat nach eigenen Angaben zwischenzeitlich die nachgeordneten Behörden angewiesen, die ordnungsgemäße Sozialhilfekostenerstattung flächendeckend sicherzustellen.

9 Maßnahmen zur Integration von Spätaussiedlern

9.1 Fördermaßnahmen

Das BVFG bestimmt u.a., daß Spätaussiedlern die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik zu erleichtern ist. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie dem Bund, aber auch das Land und die Kommunen sind gefordert.

Wirksame Maßnahmen bei der Integration von Spätaussiedlern und ihren Familien setzen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse voraus, deren Vermittlung im Vordergrund aller Integrationsbemühungen steht. Dazu dient vor allem der schulische Förderunterricht. Bei der beruflichen Eingliederung ist dies eine wesentliche Aufgabe der Arbeitsverwaltung. Mit der kulturellen und sozialen Eingliederung werden überwiegend Wohlfahrts- und Vertriebenenverbände betraut.

Von den in Pkt. 3.1 genannten Gesamtaufwendungen entfielen 1998 auf Maßnahmen der Integration bei Bund und Land die nachstehend aufgeführten Haushaltsmittel; nicht erhoben wurde, welche Mittel Kommunen für diese Zwecke aufwenden.

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9.2 Koordinierungsbedarf bezüglich Fördermittel; Arbeitskreise und Netzwerke

Die Aufzählung unter Pkt. 9.1 zeigt, daß bei der Integration der Spätaussiedler verschiedene Bundes- und Landesministerien mitwirken. Eine Vielzahl von Zuständigkeiten birgt jedoch erfahrungsgemäß die Gefahr in sich, daß Reibungsverluste entstehen und deshalb kein optimaler Mitteleinsatz gelingt. Dieser Gefahr muß soweit als möglich durch Koordinierung des Mitteleinsatzes begegnet werden.

Der Bund plant eine Koordinierung seiner Mittel und beabsichtigt, kommunale Netzwerke zu initiieren, an denen alle, die mit Spätaussiedlern zu tun haben, beteiligt werden sollen. Von dem Ergebnis dieser Bemühungen wird es abhängen, was das Land veranlassen muß, um auch Landes- und Bundesmittel optimal zu koordinieren.

10 Stellungnahme des Innenministeriums

Das IM hat gegen den Denkschriftbeitrag keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.