Forschungszulagen und Sonderzahlungen aus Drittmitteln an Hochschulen für angewandte Wissenschaften [Beitrag Nr. 23]

Bei der Gewährung von Forschungszulagen an Professoren sind den Rektoraten der Hochschulen für angewandte Wissenschaften bis 2017 zahlreiche Fehler unterlaufen. Die Hochschulen müssen in den beanstandeten Fällen die Rücknahme der gewährten Zulagen prüfen und künftig bei der Vergabe von Forschungszulagen die gesetzlichen Vor-aussetzungen genau beachten.

1 Ausgangslage

Im Jahr 2005 wurde die Besoldung der Professoren der baden-württembergischen Hochschulen reformiert. An die Stelle der überkommenen C-Besoldung traten die Regeln der W-Besoldung, die neben reduzierten Grundgehältern zahlreiche flexible Besoldungselemente (insbesondere Zulagen) vorsieht.

Unter anderem wurde den Hochschulen des Landes die Möglichkeit eingeräumt, an Professoren und Hochschuldozenten aus den von diesen eingeworbenen privaten Drittmitteln eine einmalige, nicht ruhegehaltfähige Forschungs- und Lehrzulage zu gewähren. Rechtsgrundlage ist heute § 60 Landesbesoldungsgesetz in Verbindung mit § 8 der Leistungsbezügeverordnung des Wissenschaftsministeriums, des Innenministeriums und des Justizministeriums. Im Unterschied zu Leistungszulagen werden diese Forschungs- und Lehrzulagen nicht auf den Vergaberahmen der Hochschulen angerechnet.

Hauptmotiv für die neu eingeführte Forschungs- und Lehrzulage war die erklärte Absicht des Gesetzgebers, Forschungstätigkeiten, die die Professoren im Hauptamt erbringen, attraktiver zu gestalten und damit der Tendenz zu weiteren Nebentätigkeiten der Professoren einen wirksamen Anreiz entgegenzusetzen.

Nach Maßgabe von tarifvertraglichen Regelungen (§ 18 Absatz 1 in der Fassung des § 40 Nr. 6 TV-L) können daneben auch Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung aus Drittmitteln erhalten.

Der Rechnungshof hat 2017 Forschungszulagen und Sonderzahlungen aus Drittmitteln an den Hochschulen für angewandte Wissenschaften geprüft. Einbezogen waren nur die Hochschulen, die zum Geschäftsbereich des Wissenschaftsministeriums gehören. Untersucht wurden Forschungszulagen und Sonderzahlungen, die im Zeitraum 2013 bis August 2017 gewährt worden waren.

2 Prüfungsergebnisse

2.1 Allgemeine Feststellungen

Im geprüften Zeitraum wurden an 11 von 21 Hochschulen für angewandte Wissenschaften Forschungszulagen für Professoren und Hochschuldozenten gewährt. Die übrigen Hochschulen für angewandte Wissenschaften machten von diesem Instrument keinen Gebrauch.

Es wurden insgesamt 370 Zulagen mit einem Gesamtwert von 1,82 Mio. Euro durch die Hochschulen bewilligt. Im Einzelfall betrugen die Zulagen zwischen 50 Euro und 75.000 Euro. In der Summe mehr als 300.000 Euro bewilligten im Prüfungszeitraum die forschungsstarken Hochschulen Konstanz, Offenburg und Heilbronn. Forschungszulagen zwischen 100.000 Euro und 300.000 Euro gewährten die Hochschulen Aalen, Reutlingen, Furtwangen und Biberach. Weniger als 100.000 Euro gewährten die Hochschulen Esslingen, Pforzheim, Mannheim und Ludwigsburg. Sonderzahlungen an Angestellte im Tarifbereich wurden an vier Hochschulen im Umfang von insgesamt 69.000 Euro geleistet.

Die Bestimmungen des § 60 Landesbesoldungsgesetz und der Leistungsbezügeverordnung enthalten mehrere Voraussetzungen, die bei der Vergabe einer Forschungszulage erfüllt sein müssen. Ob die Hochschulen bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Zulage gewähren, muss das jeweilige Rektorat nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

2.2 Fehler bei der Bewilligung der Forschungszulagen

Im Rahmen der Prüfung hat der Rechnungshof festgestellt, dass die Hochschulen nicht alle diese Voraussetzungen exakt beachtet haben. Lässt man die Verfahrensfehler außer Betracht, so erwiesen sich zwei Drittel der geprüften Zulagenbewilligungen als materiell rechtswidrig.

Der Anteil der materiell fehlerhaften Forschungszulagen unterschied sich je nach Standort: An einigen Hochschulen musste der Rechnungshof rund ein Drittel der Zulagen beanstanden, an fünf Hochschulen waren alle Zulagen materiell fehlerhaft.

Neben diesen materiellen Fehlern zeigten sich an zehn Hochschulen Verfahrensfehler.

2.2.1 Verfahrensfehler

Die gesetzliche Regelung, dass über die Festsetzung einer Forschungszulage in jedem Einzelfall das Rektorat der Hochschule als Kollegium zu entscheiden hat, wurde an sechs Hochschulen nicht beachtet. An diesen Hochschulen entschieden lediglich einzelne Rektoratsmitglieder über die Vergabe.

Nach Auffassung des Rechnungshofs können diese Fehler durch eine nachträgliche Entscheidung des Rektorats geheilt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Forschungszulage gegeben sind.

Weiterhin setzt die Gewährung einer Forschungszulage nach den gesetzlichen Bestimmungen voraus, dass der Drittmittelgeber über den möglichen Umfang der aus seiner Zuwendung finanzierten Forschungszulage explizit informiert wurde und der Gewährung der Forschungszulage zugestimmt hat. Auch diese Voraussetzungen wurden in einigen der geprüften Fälle nicht erfüllt.

Der Rechnungshof hält es für möglich, diese Fehler zu heilen, indem die Zustimmung des Drittmittelgebers nachträglich eingeholt wird.

2.2.2 Kalkulationsfehler bei der Bemessung der Zulage

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass eine Forschungszulage nur gewährt werden darf, wenn die direkten und die indirekten Kosten des Forschungsvorhabens vollständig aus Drittmitteln gedeckt sind. Auch die Forschungszulage selbst darf nicht aus originären Mitteln der Hochschule, sondern nur aus den für dieses Forschungsprojekt eingeworbenen Drittmitteln finanziert werden. Erforderlich ist in jedem Fall eine vollständige und ordnungsgemäß dokumentierte Kalkulation des Forschungsprojekts.

An allen elf Hochschulen fanden sich Fehler in den Projektkalkulationen, die der Bewilligung der Zulagen zugrunde lagen.

Häufig wurden die Personalkosten der projektleitenden Professoren nicht bzw. in zu geringem Umfang berücksichtigt. Oft wurde auch die vorgesehene Forschungszulage nicht als Kostenanteil ausgewiesen. Fehler wurden zudem bei der Kalkulation der Gemeinkosten festgestellt. An fünf Hochschulen waren diese zu niedrig bemessen.

Kalkulationsfehler wurden bei mehr als der Hälfte der bewilligten Forschungszulagen festgestellt. Im Ergebnis wurden dadurch die jeweiligen Forschungszulagen in einer noch nicht bestimmbaren Zahl von Fällen nicht vom privaten Drittmittelgeber, sondern tatsächlich aus Landesmitteln bezahlt. In diesen Fällen müssen die Hochschulen die Projekte unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben nachkalkulieren und die gewährten Zulagen gegebenenfalls ganz oder teilweise zurücknehmen.

2.2.3 Forschungszulagen nur für Forschungsprojekte

Forschungsprojekte zeichnen sich dadurch aus, dass sie dazu dienen, neue Erkenntnisse zu gewinnen oder neue wissenschaftliche Methoden zu entwickeln. Nur für solche Projekte dürfen Forschungszulagen gewährt werden.

An sieben Hochschulen wurden Zulagen für Projekte gewährt, bei denen es sich nicht um Forschungsprojekte handelte. So wurden beispielsweise Forschungszulagen für die Durchführung von Seminaren und Workshops bei Unternehmen, die Gestaltung von Arbeitskreisen für Unternehmen oder die Beratung eines Industrieverbands zu Normungsfragen der Raum- und Gebäudeautomation gewährt. Auch die Vermietung von Hochschulräumlichkeiten und der Verkauf von Geräten oder Werkstücken sind ohne Zweifel keine Forschungsvorhaben.

In einer Vielzahl von Fällen wurden Forschungszulagen für Materialprüfungen gewährt, die in der Regel lediglich vorhandenes Know-how anwenden und damit im rechtlichen Sinne als Dienstleistungen anzusehen sind. Die Materialprüfung ist im Landeshochschulgesetz ausdrücklich als sonstige Aufgabe der Hochschulen (neben Forschung, Lehre und Weiterbildung) definiert.

In all diesen Fällen ist eine Heilung der fehlerhaften Bewilligung nicht möglich. Die Rektorate müssen daher in diesen Fällen über die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung der ausbezahlten Forschungszulagen entscheiden.

2.2.4 Forschungszulagen nur aus privaten Drittmitteln

Die Drittmittelrichtlinien unterscheiden seit Jahrzehnten zwischen privaten Drittmitteln und öffentlichen Drittmitteln, die von öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gewährt werden oder direkt oder indirekt aus Mitteln der öffentlichen Hand stammen.

Das Landesbesoldungsgesetz und die Leistungsbezügeverordnung haben diese Unterscheidung übernommen und die Gewährung von Forschungszulagen nur aus privaten Drittmitteln erlaubt.

An fünf Hochschulen wurde diese gesetzliche Vorgabe in einigen Fällen nicht beachtet. Die Fördermittel kamen in diesen Fällen von der EU, dem Bund, dem Land oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung.

Mehrfach wurden Zulagen bei Projekten gewährt, die zwischen einer Hochschule und einem öffentlichen Unternehmen abgeschlossen wurden. Da sich diese Unternehmen vollständig in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft befinden, handelt es sich auch hier um öffentliche Drittmittel.

Auch in diesen Fällen ist nach Auffassung des Rechnungshofs eine Heilung der rechtswidrigen Bewilligung nicht möglich. Die Rektorate müssen in diesen Fällen über die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung der ausgezahlten Beträge entscheiden.

2.2.5 Forschungszulagen nur für eigene Leistungen

In wenigen Fällen musste der Rechnungshof darauf hinweisen, dass Forschungszulagen nicht schon für die Einwerbung der Drittmittel, sondern erst für die Erbringung der Forschungsleistung durch den Professor selbst gewährt werden dürfen. Keinesfalls darf eine Forschungszulage gewährt werden, wenn die Forschungsleistung von Studierenden im Rahmen ihrer Abschlussarbeiten erbracht wird.

2.3 Fehler bei der Gewährung von Sonderzahlungen an Tarifbeschäftigte

Auch die Mehrzahl der 27 geprüften Sonderzahlungen im Tarifbereich (64.083 Euro) wurde fehlerhaft bewilligt. Ursache waren im Wesentlichen Kalkulationsfehler.

Die im Tarifvertrag vorgesehenen kurzen Ausschlussfristen für die Rückforderung gewährter Leistungen an den Arbeitnehmer verhindern in diesen Fällen die Möglichkeit einer Rückforderung der fehlerhaft gewährten Zahlungen.

2.4 Konsequenzen aus den Prüfungsergebnissen

Der Rechnungshof hat die Rektorate der betroffenen Hochschulen im März 2018 im Einzelnen über die festgestellten Fehler unterrichtet und sie aufgefordert, bei den vom Rechnungshof als rechtswidrig beanstandeten Forschungszulagen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Heilung für die Vergangenheit möglich ist oder die Gewährung der Forschungszulage nach § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz zurückgenommen werden kann oder muss.

Alle betroffenen Hochschulen und der Verband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften haben im April 2018 zu den Beanstandungen des Rechnungshofs im Einzelnen Stellung genommen. Die Hochschulen haben mitgeteilt, dass sie einen Teil der Beanstandungen des Rechnungshofs als richtig akzeptieren und einen weiteren Teil der Beanstandungen durch nachgeholte Beschlüsse und Nachkalkulationen geheilt hätten. Die Methode zur Projektkalkulation sei an die gesetzlichen Vorgaben angepasst und professionalisiert worden.

In der Mehrzahl jener Fälle, die der Rechnungshof nicht als Forschungsprojekte qualifiziert hat, bestreiten die Hochschulen die rechtliche Beurteilung des Rechnungshofs. Viele Projekte, die der Rechnungshof als nicht zulagenfähige Dienstleistungen beurteilt hat, sehen die Hochschulen als angewandte Forschung und damit als zulagenfähig an. Abweichende Auffassungen vertraten die Hochschulen auch bei einzelnen Aspekten der Qualifikation der Drittmittel und der Methode der Gemeinkostenkalkulation.

Die Prüfung, in welchen Fällen Zulagenbewilligungen zurückgenommen werden und Rückforderungen erfolgen, sei im Gange. In einigen Fällen sei eine Rückforderung bereits in die Wege geleitet. Dem Rechnungshof werde in den nächsten Monaten berichtet, in welchen Fällen es zu Rückforderungen kommt und in welchen Fällen davon abgesehen wird.

Das Wissenschaftsministerium wurde vom Rechnungshof Anfang Januar 2018 über den Stand der Prüfung und im März 2018 über die beanstandeten Einzelfälle unterrichtet. Das Ministerium nahm diese Mitteilungen zum Anlass, in Abstimmung mit dem Rechnungshof eine „Handreichung“ zu erarbeiten, in der wesentliche Zweifelsfragen bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften beantwortet werden.

Weiterhin hat das Wissenschaftsministerium mit Schreiben von 19. März 2018 alle betroffenen Hochschulen für angewandte Wissenschaften aufgefordert, zu den Beanstandungen Stellung zu nehmen und bis zum 31. Juli 2018 über die Möglichkeit der Heilung beziehungsweise der Rücknahme rechtswidrig gewährter Forschungs- und Lehrzulagen und die Rückforderung von Sonderzahlungen nach TV-L zu entscheiden. Zu diesem Termin müssen die Hochschulen dem Ministerium über das Gesamtergebnis aller Prüfungen und über die beabsichtigten Maßnahmen berichten.

3 Empfehlungen

3.1 Empfehlung an die Hochschulen

Der Rechnungshof empfiehlt den Hochschulen für angewandte Wissenschaften,

  • bei der künftigen Bewilligung von Forschungszulagen die gesetzlichen Voraussetzungen genau zu beachten, insbesondere eine vollständige Vor- und Nachkalkulation des Projekts durchzuführen und die Zulage erst dann in voller Höhe auszuzahlen, wenn die Kostendeckung des Forschungsprojekts valide festgestellt ist.
  • bei der Kalkulation von Forschungsprojekten einen angemessenen Gemeinkostenzuschlag zu kalkulieren, der regelmäßig die gesamte Hochschule und ihren Overhead im Blick hat und im Normalfall mindestens 30 Prozent der direkten Projektkosten beträgt.
  • bei Projekten, die sich im Grenzbereich zwischen Forschung einerseits und Dienstleistung bzw. Technologietransfer andererseits bewegen, Forschungszulagen nur noch dann zu gewähren, wenn die einzelnen Leistungen des Professors Teil einer vor Projektbeginn explizit formulierten Forschungsstrategie sind, die über die bloße Anwendung vorhandener wissenschaftlicher Erkenntnisse hinausgeht. Kombinierte Projekte, die sich aus Forschungs- und Dienstleistungselementen zusammensetzen, sind kalkulatorisch zu trennen. Dieses Trennungsgebot gilt auch, wenn ausnahmsweise Projekte teilweise aus öffentlichen Drittmitteln und teilweise aus privaten Drittmitteln finanziert werden.

Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften sollten zur Verwaltungsvereinfachung prüfen, ob bei kleineren Forschungsprojekten mit einem Volumen bis zu 3.000 Euro generell von der Gewährung einer Forschungszulage abgesehen wird.

3.2 Empfehlungen an das Wissenschaftsministerium

Der Rechnungshof empfiehlt dem Wissenschaftsministerium,

  • durch eine Verwaltungsvorschrift auf eine sachgerechte und einheitliche Praxis bei der Gewährung von Forschungszulagen und der Anwendung der dabei einschlägigen Rechtsnormen hinzuwirken.
  • im Rahmen seiner Fachaufsicht darauf hinzuwirken, dass die Hochschulen für angewandte Wissenschaften zeitnah über die Möglichkeit der Heilung bzw. der Rücknahme rechtswidrig gewährter Forschungszulagen entscheiden.
  • die für die Gewährung von Forschungszulagen einschlägigen Rechtsnormen einerseits auf ihre Praxistauglichkeit zu überprüfen, andererseits auf eine Präzisierung der Normen hinzuwirken und die wesentlichen Zweifelsfälle zu klären.

Der Rechnungshof regt insbesondere an, zu prüfen,

  • ob für die Innovationsgutscheine des Landes vorgesehen werden kann, dass diese wie private Drittmittel behandelt werden können, um die damit erstrebte Verbesserung der Position kleiner und mittlerer Unternehmen als Drittmittelgeber bei Forschungsprojekten zu sichern,
  • anstelle des in § 8 der Leistungsbezügeverordnung normierten betragsmäßig genau bestimmten Einverständnisses des Drittmittelgebers eine pauschale Einwilligung (möglicherweise auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausreichen könnte.

4 Stellungnahme der Hochschulen und des Ministeriums

Zu den Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs haben namens der Hochschulen für angewandte Wissenschaften deren Verband HAW e. V. und das Wissenschaftsministerium Stellung genommen.

4.1 Verband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Die Hochschulen bedauern es, falls es Ungereimtheiten im Rahmen der Bewilligung von Forschungszulagen gegeben habe, und sichern zu, diese im engen Austausch mit dem Wissenschaftsministerium weiter aufzuarbeiten. Im Übrigen seien sie überzeugt, dass in einer monetären Betrachtung dem Land unterm Strich kein finanzieller Schaden entstanden sei, was aber selbstverständlich eine Einzelfallüberprüfung nicht obsolet werden lasse.

Fälle, in denen unterschiedliche Auffassungen zur Kalkulationsgrundlage oder tatsächlich fehlerhafte Kalkulationen vorlägen, könnten mehrheitlich durch Nachkalkulation bereinigt werden. Die Hochschulen wollen in diesem Zusammenhang klarstellen, dass das Vorliegen von unterschiedlichen Auffassungen zur Projektkalkulation oder auch von tatsächlichen Berechnungsfehlern nicht zwingend mit einem Schaden für das Land gleichgestellt werden dürfe. Tatsächlich ließen die Rückmeldungen aus den Hochschulen erwarten, dass am Ende nur Einzelfälle verbleiben würden, in denen sich tatsächlich trotz Ausschüttung der Zulage keine Deckung der Gesamtkosten ergebe.

Die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um „Forschung“ handele oder nicht, sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht immer eindeutig. Die Prüfung habe in diesen Fällen eine Diskussion angestoßen, die mit aller Ernsthaftigkeit - interdisziplinär und unter Einbindung des Wissenschaftsministeriums - geführt werde. Auch hier könne es durchaus Fälle geben, in denen man den Forschungskontext der einzelnen Projektaktivität aufzeigen und dokumentieren könne. In Fällen, in denen dies nicht möglich sei, würden die Rektorate selbstverständlich über die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung der ausbezahlten Forschungszulagen entscheiden.

Weiterhin machen die Hochschulen geltend, dass die Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes und der Leistungsbezügeverordnung zwar die Voraussetzungen enthielten, von denen die Gewährung einer Forschungszulage abhängig ist, nicht jedoch die genaue Definition der wesentlichen Kernbegriffe „Forschung“ und „private Drittmittel“. Gäbe es einen allgemein anerkannten, zutreffenden, das gesamte Spektrum der Forschung aller beteiligten Hochschularten hinreichend erklärenden Forschungsbegriff, wäre es nach Auffassung der Hochschulen nicht zu Differenzen bei der Auslegung gekommen. Eine generelle Ausnahme bestimmter Methoden, etwa der Materialprüfung, vertrage sich mit der grundsätzlichen Offenheit des Forschungsbegriffes nicht. Die Frage, ob „Forschung“ betrieben werde oder nicht, sei vielmehr in jedem Einzelfall durch die Hochschule zu prüfen und eigenverantwortlich und orientiert am individuellen Fall zu entscheiden.

Es gebe keine gesetzliche Regelung, aus der sich klar ergebe, dass das Rektorat als Kollegium über Forschungszulagen zu entscheiden habe. Vielmehr bestimme § 9 Absatz 1 Satz 1 Leistungsbezügeverordnung, dass das Rektorat einer Hochschule das Verfahren und die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 8 regele. Diese Vorschrift greife dabei den Grundsatz auf, wonach das Rektorat in Abgrenzung zu anderen Gremien zuständig sei, jedoch im Rahmen der Bestimmung verschiedener Geschäftsbereiche die Entscheidung an einzelne Rektoratsmitglieder delegieren könne. Aus diesem Grund seien die Hochschulen für angewandte Wissenschaften davon ausgegangen, dass - wie in anderen Fällen der Rektoratszuständigkeit auch - die interne Entscheidungsbefugnis durch das Rektorat bzw. die Vergaberichtlinien der Hochschule festgelegt werden könnte.

4.2 Wissenschaftsministerium

Das Wissenschaftsministerium stimmt mit den Feststellungen und Empfehlungen des Rechnungshofs überwiegend überein.

Zum Forschungsbegriff bestehe Konsens, dass ein Vorhaben nur dann als Forschungsvorhaben im Sinne von § 60 Landesbesoldungsgesetz klassifiziert werden könne, wenn es auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse gerichtet sei. Hierzu gehörten bei den Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 40 Absatz 1 Satz 2 2. Alternative Landeshochschulgesetz auch die auf Erkenntnisgewinn angelegte Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. Zu Abgrenzungsfragen beim Forschungsbegriff gebe es allerdings zwischen den Hochschulen und dem Ministerium noch Diskussionsbedarf.

Gegen die vom Rechnungshof vorgeschlagene Trennungsrechnung bei kombinierten Projekten, die sich aus Forschungs- und Dienstleistungselementen zusammensetzen oder die sich aus öffentlichen und privaten Drittmitteln finanzieren, erhebt das Ministerium Bedenken. Die Trennungsrechnung wäre mit teilweise großen Abgrenzungsproblemen behaftet, weil es keine allgemein anerkannten Kriterien gebe. Sie wäre zudem für die Hochschulen sehr aufwendig und wenig praktikabel. Ein Aufgreifen der kalkulatorischen Trennungsrechnung erfolge daher nicht.

Um insgesamt auf eine sachgerechte und einheitliche Praxis bei der Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen und der Anwendung der dabei einschlägigen Rechtsnormen hinzuwirken, habe das Ministerium eine Handreichung für die Hochschulen erstellt. Zudem habe es eine Checkliste für die Hochschulen zur Eigenkontrolle entworfen, die die Rechtmäßigkeitskriterien der Vergabeentscheidung bei Forschungs- und Lehrzulagen erfasse und die jährlich dem Ministerium zu übermitteln sei.

Inwieweit Konkretisierungen bei den für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen einschlägigen Rechtsnormen erforderlich und geboten seien, werde derzeit noch geprüft.

Die Anregung des Rechnungshofs, zu prüfen, ob für die Innovationsgutscheine des Landes vorgesehen werden kann, dass diese wie private Drittmittel behandelt werden, habe das Ministerium zum Anlass genommen, entsprechende Überlegungen anzustellen. Die Prüfung sei noch nicht abgeschlossen. Das gleiche gelte für die Anregung des Rechnungshofs, anstelle des in § 8 Leistungsbezügeverordnung normierten betragsmäßig genau bestimmten Einverständnisses des Drittmittelgebers eine pauschale Einwilligung ausreichen zu lassen.

lm Ergebnis befürworte das Ministerium auch weiterhin die Möglichkeit, Forschungs- und Lehrzulagen aus eingeworbenen Drittmitteln zu vergeben, da hierdurch materielle Anreize für die Professoren geschaffen würden, Drittmittelprojekte für die eigene Hochschule einzuwerben und im Hauptamt zu betreuen, und dadurch der Tendenz zur Nebentätigkeit entgegengewirkt werde.

5 Schlussbemerkung

Der Rechnungshof bleibt bei seiner Auffassung, dass Forschungszulagen nach dem Wortlaut und dem Zweck der gesetzlichen Bestimmungen nur für Projekte der Forschung, nicht aber für Dienstleistungen oder den Transfer vorhandener Erkenntnisse gewährt werden dürfen. Ein rechtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum, welche Leistungen bei der Gewährung von Forschungszulagen als Forschung zu qualifizieren sind, steht den Hochschulen nicht zu, vielmehr unterliegen sie insoweit der Fachaufsicht des Wissenschaftsministeriums. Weder wird dadurch die Freiheit der Forschung beeinträchtigt, noch ist die Hochschule gehindert, für wichtige oder ertragreiche Dienstleistungen, die ein Professor im Hauptamt erbringt, Leistungszulagen zu gewähren. Diese sind dann freilich wie alle Leistungszulagen auf den Vergaberahmen der Hochschule anzurechnen.

Die Zuständigkeit des Rektorats als Kollegium für die Vergabe der Forschungszulagen ist in § 8 Absatz 3 Leistungsbezügeverordnung abschließend geregelt. Diese Regelung ist angesichts der finanziellen Bedeutung der Zulagengewährung auch sachgerecht. § 9 der Leistungsbezügeverordnung regelt nicht die Zuständigkeit, sondern das vom Rektorat als Kollegium zu praktizierende Verfahren.