1 Ausgangslage
Mit Gesetz vom 10. Juli 2012 wurden an den baden-württembergischen Hochschulen „Verfasste Studierendenschaften“ als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet. Pflichtmitglieder dieser Körperschaft sind alle Studierenden der jeweiligen Hochschule; eine Möglichkeit, aus der Körperschaft auszutreten, wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Von der Regelung ausgenommen sind die Hochschulen für öffentliche Verwaltung, die Hochschule für Polizei und die Hochschule für Rechtspflege. Für sie gilt die alte Regelung über die Beteiligung der Studierenden fort.
Die Aufgaben der Verfassten Studierendenschaft wurden in § 65 Absatz 2 Landeshochschulgesetz abschließend definiert. Sie reichen von der Wahrnehmung der hochschulpolitischen, fachlichen und fachübergreifenden sowie der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Studierenden bis hin zur Förderung der politischen Bildung und des staatsbürgerlichen Verantwortungsbewusstseins der Studierenden.
Das Gesetz sah vor, dass sich die Verfassten Studierendenschaften bis spätestens 31. Dezember 2013 konstituieren sollten, indem die Studierenden in einer Urabstimmung eine Organisationssatzung beschließen und anschließend die Gremienmitglieder wählen. Wenn diese Frist fruchtlos verstrichen war, trat eine vom Gesetzgeber hilfsweise vorgesehene Organisationsregelung in Kraft. Das Rektorat der Hochschule war in einem solchen Fall verpflichtet, die Wahl des Studierendenparlaments in eigener Initiative anzuberaumen und durchzuführen.
Bis zum Jahresende 2017 haben sich die Studierendenschaften an 42 baden-württembergischen Hochschulen in dieser Weise konstituiert und eine Organisationssatzung beschlossen. An der Hochschule Konstanz hat sich bis heute keine Verfasste Studierendenschaft konstituiert. Die Beteiligung der Studierenden an den Abstimmungen über die Organisationssatzung und an den Gremienwahlen war und ist bis heute mäßig. Landesweit nehmen lediglich rund 10 Prozent der Studierenden an diesen Abstimmungen und Wahlen teil.
Jede Verfasste Studierendenschaft besteht aus mindestens einem Legislativorgan (Studierendenparlament oder Ähnliches) und einem zentralen Exekutivorgan (Allgemeiner Studierendenausschuss oder Ähnliches - AStA). Weitere Organe auf zentraler oder Fakultätsebene werden nach Maßgabe der Organisationssatzung gebildet.
Die Verfasste Studierendenschaft kann neben der Organisationssatzung weitere Satzungen erlassen, die Rechte und Pflichten der Studierenden und der Organe der Studierendenschaft begründen. In einer Beitragsordnung können Pflichtbeiträge der Studierenden festgesetzt werden, die von der Hochschule unentgeltlich eingezogen und an die Studierendenschaft weitergeleitet werden. Aus diesen Beiträgen und weiteren Einnahmen (z. B. Spenden oder Eintrittsgeldern) decken die Studierendenschaften ihre Ausgaben. An fünf Hochschulen haben die Studierendenschaften bis heute davon abgesehen, Beiträge von den Studierenden zu erheben.
Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verfassten Studierendenschaften gelten die einschlägigen Vorschriften des Landes, insbesondere die Landeshaushaltsordnung. Das Legislativorgan hat vor Beginn des Haushaltsjahrs einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan zu beschließen, der vom Rektorat der jeweiligen Hochschule zu genehmigen ist. Nach Ende des Haushaltsjahrs ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der nach Prüfung durch einen oder mehrere Rechnungsprüfer dem Rektorat der Hochschule vorzulegen ist. Das Rektorat der Hochschule erteilt aufgrund dieses Jahresabschlusses die Entlastung nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung.
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Haushalts- und Wirtschaftsführung muss jede Studierendenschaft einen dafür qualifizierten Beauftragten für den Haushalt im Sinne des § 9 Landeshaushaltsordnung bestellen. Der Beauftragte hat das Recht, jede Ausgabe zu beanstanden und im Konfliktfall eine Entscheidung des Legislativorgans herbeizuführen.
Die Rechtsaufsicht über die Verfasste Studierendenschaft führt das Rektorat der jeweiligen Hochschule. Es muss die Satzungen und den Haushaltsplan genehmigen.
Der Rechnungshof und die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter haben seit 2014 insgesamt 15 Verfasste Studierendenschaften geprüft - im Zuge der Prüfung hat der Rechnungshof die Studierendenschaften auch beraten und viele Fragen beantwortet.
2 Prüfungsergebnisse
Bei den Prüfungen der Finanzkontrolle zeigte sich bei den Organen der Studierendenschaften ein hohes Maß an Unsicherheit bei der Anwendung der einschlägigen Regeln und im Umgang mit den beträchtlichen Beitragseinnahmen.
Weiterhin zeigte sich, dass die Verfassten Studierendenschaften die ihnen vom Landeshochschulgesetz übertragenen Aufgaben nur teilweise wahrgenommen haben. Die im Gesetzgebungsverfahren ausgesprochenen Erwartungen sozialer, kultureller und hochschulpolitischer Aktivitäten wurden bis heute nur ansatzweise erfüllt. Dies ist u. a. den verkürzten Studienzeiten, dem jährlichen Wechsel der ehrenamtlich Tätigen und der verbreiteten Unsicherheit über die mögliche und rechtlich zulässige Verwendung der erhobenen Beiträge geschuldet.
2.1 Satzungen und Organisation
Wie vom Gesetzgeber gewünscht unterscheiden sich die Organisationsmodelle, die von den einzelnen Studierendenschaften beschlossen wurden, beträchtlich. Schwierigkeiten ergaben sich in der Praxis gelegentlich bei der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Legislativ- und Exekutivorgan sowie bei der ordnungsgemäßen Dokumentation der gefassten Beschlüsse. Bei einigen der geprüften Studierendenschaften konnten wichtige Beschlüsse aus den Akten nicht mehr rekonstruiert werden.
Die Zahl der Mitglieder der Exekutivorgane reicht von 3 bis hin zu mehr als 25 an den großen Universitäten des Landes.
2.2 Beiträge und Rücklagen
Die Höhe der von den Studierendenschaften erhobenen Semesterbeiträge differiert stark: Die Beiträge reichen von 5 Euro bis zu 21 Euro je Semester. Bei mehr als 300.000 Studierenden in Baden-Württemberg verfügen die Studierendenschaften landesweit über Beitragseinnahmen in einer Größenordnung von 6,5 Mio. Euro jährlich.
Bei der Mehrzahl der geprüften Studierendenschaften überstiegen diese Beitragseinnahmen den Finanzbedarf erheblich. Aus den Jahresüberschüssen bildeten die Studierendenschaften Rücklagen, die an vielen Hochschulen hohe sechsstellige Beträge umfassen. Viele Studierendenschaften haben kein Konzept, wie diese Rücklagen und die hohen Beitragseinnahmen verwendet werden sollen.
Der Rechnungshof hält die Bildung von Rücklagen nur als Sicherheitsreserve für die Ausgaben eines Semesters für zulässig. Der Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber geschaffenen Beitragshoheit rechtfertigt keine Ansparungen für unbestimmte Ausgaben künftiger Studentengenerationen.
Die Höhe der Beiträge sollte jenes Maß nicht übersteigen, das zur Deckung des aktuellen Ausgabebedarfs erforderlich ist. Rücklagen, die das zulässige Maß übersteigen, müssen zügig zurückgeführt werden.
2.3 Haushaltsplan und Jahresabschluss
Zahlreiche Beanstandungen des Rechnungshofs betrafen die (rechtzeitige) Aufstellung des Haushaltsplans, die zeitnahe Erstellung des Jahresabschlusses und die interne Rechnungsprüfung.
Häufig wurden die Haushaltspläne zu spät aufgestellt und die Jahresabschlüsse erst in der nächsten oder übernächsten Amtsperiode des AStA vorgelegt. Die (vom Gesetz vorgesehene) interne Rechnungsprüfung durch eigene Rechnungsprüfer findet bislang nur an wenigen Hochschulen statt.
Die Verwaltungen der Hochschulen haben die Genehmigung der Jahresabschlüsse in einigen Fällen genutzt, um ihrerseits Hinweise und Beanstandungen auszusprechen.
Die Komplexität der Haushalts-/Wirtschaftspläne, der Buchhaltung und der Jahresabschlüsse könnte deutlich reduziert werden, wenn sich die Studierendenschaften statt für eine kaufmännische Buchführung für eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung nach kameralem Vorbild entscheiden würden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen steht den Studierendenschaften insoweit ein Wahlrecht zu.
2.4 Ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung
Bewährt hat sich die im Gesetz normierte Pflicht der Studierendenschaften, einen qualifizierten Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, der die Auszahlungen genehmigt und gegebenenfalls unzulässige Ausgaben beanstandet. Diese Aufgabe wird bei den geprüften Studierendenschaften entweder von angestellten Fachkräften oder von externen Beauftragten (z. B. Steuerberatern oder Rechtsanwälten) wahrgenommen. Als besonders wirtschaftlich hat sich das Modell erwiesen, erfahrene Beschäftigte der jeweiligen Hochschule in Nebentätigkeit als Haushaltsbeauftragte der Studierendenschaft zu beschäftigen.
Angesichts des jährlichen Wechsels der ehrenamtlichen Mitglieder der Gremien sorgen die Haushaltsbeauftragten außerdem für Kontinuität und sichern das notwendige Know-how für die neugewählten Funktionäre.
Die geprüften Ausgaben boten wenig Anlass für Beanstandungen - hier wirkte sich die Mitwirkung der Beauftragten für den Haushalt disziplinierend aus. Wenn in wenigen Fällen Entscheidungen von Mitgliedern der Exekutive inhaltlich zu beanstanden waren, dann beruhte dies in der Regel darauf, dass beim Abschluss von Verträgen oder der Anordnung von Ausgaben der Beauftragte für den Haushalt nicht einbezogen wurde.
An mehreren Hochschulen musste der Rechnungshof durch Hinweise und Beanstandungen auf eine ordnungsgemäße Praxis im Umgang mit Bargeld hinwirken (Quittungen, Kassenbuch).
2.5 Veranstaltungen und Bewirtung
Große Unsicherheit war bei den Studierendenschaften im Hinblick auf die finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen und die Zulässigkeit interner und externer Bewirtung festzustellen.
In diesem Bereich haben die Studierendenschaften nach Auffassung des Rechnungshofs große Spielräume: Gegen Veranstaltungen für Erstsemester, die feierliche Verabschiedung von Absolventen, Semesterabschlussfeiern und ähnlichen Events bestehen keine Bedenken, solange die notwendigen Gremienbeschlüsse vorliegen und mit den Beiträgen der Studierenden wirtschaftlich und sparsam umgegangen wird. Rechtlich ist es nicht zwingend erforderlich, die Ausgaben für solche Veranstaltungen ganz oder teilweise aus Eintrittsgeldern oder Entgelten zu decken.
Dasselbe gilt für die Bewirtung externer Gäste (z. B. von ausländischen Partnerhochschulen). Maßvolle Bewirtungsausgaben für Gremienmitglieder werden vom Rechnungshof dann nicht beanstandet, wenn diese Mitglieder nicht zugleich Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeit erhalten.
Verbesserungspotenziale zeigten sich bei der Veranstaltungsplanung und beim Veranstaltungsmanagement sowie der Dokumentation und Abrechnung der Ausgaben. In einigen Fällen lagen der Veranstaltungsplanung völlig unrealistische Erwartungen an die Teilnehmerzahl zugrunde.
Soweit für die Organisation der Veranstaltungen auf externe Dienstleister zurückgegriffen wird, sollten die notwendigen Verträge und Absprachen immer schriftlich fixiert werden.
2.6 Beschaffungen und Vergaben
Bei Beschaffungen und Vergaben müssen die Studierendenschaften die einschlägigen haushaltsrechtlichen und vergaberechtlichen Vorschriften beachten. Das dafür notwendige Know-how müssen die Beauftragten für den Haushalt und in schwierigen Fällen die Hochschulverwaltungen im Rahmen präventiver Rechtsaufsicht liefern. Bei den Prüfungen des Rechnungshofs musste die Beschaffungs- und Vergabepraxis häufiger beanstandet werden.
Wenn die Studierendenschaft für ihre Aufgaben Sachen beschafft, müssen diese inventarisiert werden. Die Erfahrungen in anderen Ländern und einige Prüfungsfeststellungen in Baden-Württemberg zeigen, dass ohne Inventarisierung die Gefahr besteht, dass angeschaffte Sachen verloren gehen oder nicht mehr auffindbar sind.
2.7 Beschäftigung von Personal
Die Studierendenschaften haben das Recht, eigenes Personal zu beschäftigen und die Erfüllung von Aufgaben auf dieses Personal zu delegieren.
Beim Abschluss und der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen sind die arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Vorgaben zu beachten. Auch hier wirken die Beauftragten für den Haushalt auf ein professionelles Vorgehen hin. Nach unseren Feststellungen haben die Studierendenschaften bei der Beschäftigung des Personals im Wesentlichen umsichtig und korrekt agiert, gelegentliche Unsicherheiten (z. B. bei der Eingruppierung) sollten mithilfe der Hochschulverwaltungen bewältigt werden. Auch der Rechnungshof hat dazu einige Hinweise gegeben.
Einzelne Beanstandungen (z. B. wegen der eigenmächtigen Einstellung nahestehender Personen) hätten vermieden werden können, wenn die für Personalentscheidungen vorgesehenen Gremienbeteiligungen eingehalten worden wären.
Bei Dienstleistungen, die bei Veranstaltungen oder Wahlen nur wenige Stunden umfassen, sollten die Studierendenschaften anstelle von Arbeitsverträgen auch Honorarverträge in Betracht ziehen. Die Vereinbarungen sollten in jedem Fall schriftlich abgeschlossen werden.
2.8 Status der ehrenamtlich tätigen Studierenden
Die Mitglieder der Organe der Studierendenschaft üben ihre Tätigkeit als öffentlich-rechtliches Ehrenamt aus. Es bedarf deshalb keines zusätzlichen Arbeitsvertrages zwischen der Studierendenschaft und den ehrenamtlich Tätigen. Die Legislativorgane können für die ehrenamtlich tätigen Studierenden eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen. Von dieser Möglichkeit wurde an nahezu allen geprüften Hochschulen für die Mitglieder des Exekutivorgans (AStA) Gebrauch gemacht. Die Mitglieder des Legislativorgans erhalten an den meisten Hochschulen keine Aufwandsentschädigung. Reisekosten der Organmitglieder sind nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes zu erstatten.
Der Rechnungshof hat die Studierendenschaften darauf hingewiesen, dass für die Höhe der gewährten Aufwandsentschädigungen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gilt. Nach einem Erlass des Finanzministeriums sind Aufwandsentschädigungen für AStA-Mitglieder, die 200 Euro monatlich übersteigen, lohnsteuerpflichtig.
Da das Land und die Hochschule für Pflichtverletzungen der ehrenamtlichen Mitglieder nicht haften, erhebt der Rechnungshof gegen den Abschluss von Haftpflichtversicherungen (generell oder für einzelne Veranstaltungen) keine Einwendungen.
2.9 Verhältnis der Studierendenschaft zur Hochschule
Die Rektorate der Hochschulen üben die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaften aus. Nach den Feststellungen des Rechnungshofs geschieht dies mit unterschiedlicher Intensität.
Es hat sich an verschiedenen Standorten gezeigt, dass sich vor allem in Konfliktfällen ein Eingreifen der Rechtsaufsicht lohnt und bei frühzeitiger Hilfestellung vermieden werden kann, dass Rechtsanwälte und andere externe Berater eingeschaltet werden müssen.
Die vom Gesetz vorgeschriebene (interne) Prüfung des Jahresabschlusses sollte der Hochschule als Teil der Rechtsaufsicht verbindlich übertragen werden - dann würde sich die Einschaltung eines besonderen Rechnungsprüfers erübrigen und das Verfahren beschleunigt werden.
3 Empfehlungen
3.1 Empfehlungen an die Studierendenschaften
Der Rechnungshof empfiehlt den Verfassten Studierendenschaften,
- die Beschlüsse der Gremien zeitnah und vollständig zu dokumentieren und (im Interesse künftiger Gremienmitglieder) nachhaltig zu archivieren,
- die Höhe der Beiträge auf jenes Maß zu reduzieren, das zur Deckung des aktuellen Ausgabebedarfs erforderlich ist,
- überhöhte Rücklagen zügig abzubauen,
- sich nach Möglichkeit für ein kamerales Buchungssystem zu entscheiden, das die Komplexität der Planung und des Jahresabschlusses deutlich reduziert,
- Haushalts- und Wirtschaftspläne sorgfältig und realitätsnah zu erstellen und rechtzeitig zu beschließen,
- Jahresabschlüsse nach Möglichkeit in der ersten Hälfte des Folgejahres zu erstellen und der Hochschule vorzulegen,
- einen hinreichend qualifizierten Beauftragten für den Haushalt zu bestellen und diesem beim Vollzug des Haushalts alle notwendigen Kompetenzen einzuräumen,
- Bargeldbestände auf ein Mindestmaß zu reduzieren, ein Kassenbuch zu führen und Barauszahlungen stets quittieren zu lassen,
- von einer unentgeltlichen Bewirtung in Gremiensitzungen abzusehen, wenn die Beteiligten eine Aufwandsentschädigung erhalten,
- bei Beschaffungen und Vergaben das geltende Recht zu beachten und bei größeren Beschaffungen und Vergaben auf das Fachwissen der Hochschulverwaltung zurückzugreifen,
- bei Personalentscheidungen die vorgesehene Gremienbeteiligung einzuhalten und
- bei der Gewährung von Aufwandsentschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder der Gremien den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben zu beachten.
3.2 Empfehlungen an die Hochschulen
Der Rechnungshof empfiehlt den Hochschulen,
- den Studierendenschaften bei Unsicherheiten im Umgang mit den rechtlichen Vorgaben beratend zur Seite zu stehen und im Falle von Konflikten im Sinne präventiver Rechtsaufsicht frühzeitig einzugreifen,
- auf die rechtzeitige Aufstellung der Haushaltspläne und die rechtzeitige Vorlage der Jahresabschlüsse hinzuwirken und über die Genehmigung der Haushaltspläne und die Entlastung zügig zu entscheiden und
- die Aufgabe der internen Rechnungsprüfung, wie im Gesetz fakultativ vorgesehen, freiwillig (gegebenenfalls gegen Kostenersatz) zu übernehmen.
3.3 Empfehlungen an das Wissenschaftsministerium
Der Rechnungshof empfiehlt dem Wissenschaftsministerium,
- nach dem Vorbild anderer Länder durch eine Richtlinie notwendige Hinweise für eine korrekte und effiziente Aufgabenerfüllung der Studierendenschaften und ihrer Mitarbeiter zu geben und
- zu prüfen, ob im Landeshochschulgesetz zur Vereinfachung der Praxis die (interne) Rechnungsprüfung der Studierendenschaft als Pflichtaufgabe der jeweiligen Hochschule definiert werden sollte.
4 Stellungnahmen
Der Rechnungshof hat der Landesstudierendenvertretung, der Landesrektorenkonferenz der Universitäten, dem Verband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und dem Wissenschaftsministerium Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4.1 Landesstudierendenvertretung
Die Landesstudierendenvertretung hat keine Stellungnahme abgegeben.
4.2 Landesrektorenkonferenz der Universitäten
Die Landesrektorenkonferenz weist darauf hin, dass durch die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaften in der Verwaltung der Universitäten Aufgaben bis zum Umfang einer halben Vollzeitstelle des höheren Dienstes anfallen, ohne dass den Universitäten vom Land dafür eine finanzielle Kompensation gewährt werde.
Wenn der Rechnungshof es nunmehr für erforderlich halte, diesen Aufgabenumfang noch auszuweiten, möge er dafür einen Finanzierungsvorschlag unterbreiten. Wenn den Universitäten die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Mittel zugewiesen würden, könne die Rechtsaufsicht in dem vom Rechnungshof vorgeschlagenen Umfang ausgeübt werden.
4.3 Verband der Hochschulen für angewandte Wissenschaften
Der Verband Hochschulen für angewandte Wissenschaften e. V. teilt mit, dass er bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen habe, dass durch die Rechtsaufsicht über die neu eingerichteten Verfassten Studierendenschaften schon heute ein großer zusätzlicher personeller und finanzieller Aufwand in den Hochschulverwaltungen verursacht werde. Die Empfehlung des Rechnungshofs, den Hochschulen weitere Pflichtaufgaben bei der Aufsicht über die Studierendenschaften zu übertragen, könne daher nur umgesetzt werden, wenn dafür Personal und Mittel zur Verfügung gestellt werden.
4.4 Wissenschaftsministerium
Das Wissenschaftsministerium teilt die Auffassung des Rechnungshofs, dass die haushaltsrechtlichen Vorschriften von den Verfassten Studierendenschaften einzuhalten und Haushalts- bzw. Wirtschaftspläne rechtzeitig den Hochschulen zur Genehmigung vorzulegen sind. Ebenso sollten Jahresrechnungen zeitnah im Folgejahr innerhalb des ersten Halbjahres erstellt und der Hochschule zugeleitet werden. Im Gegenzug sollten die Hochschulen zügig über die Genehmigung entscheiden.
Hinsichtlich der Anforderung an eine ordnungsmäßige Verwaltung werde das Ministerium prüfen, wie die Verfassten Studierendenschaften zu ihrer Entlastung - gegebenenfalls auch gemeinsam - Personal beschäftigen können. Damit könnten konkurrenzfähige Beschäftigungsverhältnisse geschaffen und Beitragserhöhungen als Folge einer Personaleinstellung vermieden werden.
lm Hinblick auf die überhöhten Rücklagen der Verfassten Studierendenschaften stimme das Ministerium dem Rechnungshof zu, dass diese rasch abzubauen seien. Der Empfehlung einer Rücklage in Höhe der Beiträge eines Semesters könne zugestimmt werden.
Ebenso wäre eine präventive Rechtsaufsicht durch die Hochschule zu begrüßen.
In Abstimmung mit dem Finanzministerium sei das Wissenschaftsministerium entgegen der Auffassung des Rechnungshofs zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die Verfassten Studierendenschaften dem Grundsatz der Selbstversicherung unterliegen. Da die Organwalter nur für Schäden vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung haften, sei der Abschluss einer Haftpflichtversicherung in der Regel nicht wirtschaftlich und sparsam. Bei Vorliegen von Ausnahmetatbeständen sei der Abschluss einer Versicherung in Einzelfällen möglich, beispielsweise für die Veranstaltung von Festen.
Das Ministerium stehe den Vorschlägen des Rechnungshofs, Richtlinien zur Aufgabenerfüllung zu erarbeiten bzw. die Prüfung der gesetzlichen Übertragung der internen Rechnungsprüfung als Pflichtaufgabe auf die Hochschulen, offen gegenüber.
5 Schlussbemerkung
Der Rechnungshof hält an seinen Vorschlägen fest, die Rechtsaufsicht zu stärken und die interne Rechnungsprüfung den Hochschulen zu übertragen. Der Gesetzgeber möge entscheiden, ob er dem Vorschlag der Landesrektorenkonferenz folgen will und die Studierendenschaften sich aus ihrem Beitragsaufkommen an den dadurch entstehenden Personalkosten beteiligen sollen.
Das Prinzip der Selbstversicherung, das für das Land und seine Einrichtungen gilt, ist für die Studierendenschaften nicht entsprechend anwendbar, da bereits ein mittlerer Schadensfall die Leistungsfähigkeit einer einzelnen Studierendenschaft übersteigen würde und das Land nach § 65b Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes für Verbindlichkeiten der Verfassten Studierendenschaft nicht haftet.