Die Haushaltsrechnung 2008 schließt mit einem rechnungsmäßigen Überschuss von 1.154,4 Millionen Euro ab. Der kassenmäßige Überschuss belief sich auf 744,1 Millionen Euro. Bei den Haushaltsüberschreitungen ergaben sich keine Beanstandungen. Die in der Haushaltsrechnung 2008 aufgeführten Beträge stimmen mit den in den Büchern nachgewiesenen Beträgen überein. Die Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß belegt.
1 Haushaltsrechnung des Landes
Der Finanzminister legte dem Landtag am 17.12.2009 (Landtagsdrucksache 14/5630) die Haushaltsrechnung des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2008 vor. Diese dient gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Landesverfassung und § 114 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) als Grundlage, um die Landesregierung zu entlasten.
1.1 Gestaltung
Die Haushaltsrechnung ist entsprechend den Vorschriften der §§ 81 bis 85 LHO gestaltet. Sie enthält alle in § 81 Abs. 1 und 2 LHO vorgeschriebenen Angaben, um die bestimmungsgemäße Ausführung des Staatshaushaltsplans nachzuweisen. Die Rechnungslegung ist dargestellt in
- einem kassenmäßigen Abschluss gemäß § 82 LHO (Ist-Ergebnisse ohne Haushaltsreste) und
- einem Haushaltsabschluss gemäß § 83 LHO.
Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind entsprechend § 84 LHO in einem Abschlussbericht mit verschiedenen Zusammenstellungen auf S. 17 bis 87 der Haushaltsrechnung erläutert. Die in § 85 Abs. 1 LHO genannten Übersichten sind beigefügt (S. 853 bis 868 und S. 873 bis 875).
1.2 Ergebnisse der Haushaltsrechnung

Der Landeshaushalt 2008 hat mit einem kassenmäßigen Überschuss von 744.149.493,22 Euro abgeschlossen. Dieser war am 31.12.2008 im Verwahrungsbuch der Landesoberkasse nachgewiesen. Außerdem waren zu diesem Zeitpunkt auch kassenmäßige Überschüsse der Haushaltsjahre 2006 und 2007 von zusammen 796.594.447,07 Euro haushaltsmäßig noch nicht vereinnahmt (siehe Denkschrift 2009, Beiträge Nr. 1 und Nr. 3). Diese Überschüsse wurden im Haushaltsjahr 2009 bei Kapitel 1212 Titel 361 01 gebucht. Außerdem wurde bei dieser Buchungsstelle ein Teilbetrag von 140.328.500 Euro des kassenmäßigen Überschusses 2008 vereinnahmt. Somit waren am 31.12.2009 noch 603.821.040,29 Euro des kassenmäßigen Überschusses aus 2008 im Verwahrungsbuch nachgewiesen. Im Staatshaushaltsplan für 2010/2011 sind als Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre für das Haushaltsjahr 2010 bei Kapitel 1245 Titel 361 01 73.425.000 Euro und für das Haushaltsjahr 2011 weitere 144.070.500 Euro bei Kapitel 1212 Titel 361 01 veranschlagt. Die restlichen Überschüsse von 386.325.540,29 Euro stehen zur kassenmäßigen Deckung der nach 2009 übertragenen Ausgabereste zur Verfügung.
2 Feststellungen des Rechnungshofs nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Landeshaushaltsordnung
Der Rechnungshof prüfte die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2008.
2.1 Einnahmen und Ausgaben
Die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Einnahmen und Ausgaben stimmen mit den in den Rechnungslegungsbüchern nachgewiesenen Beträgen überein. In den geprüften Rechnungen wurden keine Einnahmen oder Ausgaben festgestellt, die nicht belegt waren.
2.2 Haushaltsüberschreitungen
Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums, die nur bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis erteilt werden darf. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe sind in der Haushaltsrechnung einzeln nachgewiesen und in der Übersicht 1 zur Haushaltsrechnung (S. 853 bis 868) zusammengestellt und begründet. Sie betragen insgesamt rund 101 Mio. Euro. Hiervon waren 87 Mio. Euro Sachausgaben und 14 Mio. Euro Personalausgaben.
Mehrausgaben in größerem Umfang sind für folgende Zwecke angefallen:
- 1,5 Mio. Euro für Landeshilfen nach schweren Naturereignissen (Kapitel 0310 Titel 681 73),
- 5,9 Mio. Euro für höhere Heilfürsorgeleistungen an Polizeibeamte (Kapitel 0314 Titel 443 02),
- 4,2 Mio. Euro für Krankheitsvertretungen an Schulen zur Vermeidung von krankheitsbedingtem Unterrichtsausfall und für die verlässliche Grundschule (Kapitel 0436 Titel 427 17),
- 1,7 Mio. Euro für höhere Erstattungen mittelbarer Verwaltungskosten der Landratsämter nach § 52 Abs. 2 Landkreisordnung (Kapitel 1002 Titel 633 01),
- 3,4 Mio. Euro für höhere Erstattungen an den Kommunalen Versorgungsverband für die im Rahmen des Verwaltungsstrukturreformgesetzes übergegangenen Beamten (Kapitel 1210 Titel 633 75),
- 7,9 Mio. Euro für höhere Krankenfürsorgeleistungen an Bedienstete im Erziehungsurlaub, in Elternzeit und dergleichen wegen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und aufgrund der höheren Zahl von Anspruchsberechtigten (Kapitel 1212 Titel 681 02),
- 1,7 Mio. Euro für höheren Zuschuss an die Stiftung Orthopädische Universitätsklinik Heidelberg zur Liquiditätssicherung im laufenden Haushaltsjahr (Kapitel 1412 Titel 682 97 B).
Mit Schreiben vom 14.09.2009 teilte das Finanzministerium dem Landtag gemäß § 7 Abs. 5 Staatshaushaltsgesetz 2007/08 die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2008 von mehr als 100.000 Euro im Einzelfall mit. Die Mitteilung (Landtagsdrucksache 14/5105) wurde vom Finanzausschuss des Landtags in der 50. Sitzung am 24.09.2009 zur Kenntnis genommen.
Nach dem Ergebnis der Gesamtrechnungsprüfung lag im Haushaltsjahr 2008 bei den über- und außerplanmäßigen Ausgaben ab 500 Euro in 27 Fällen bei 26 Haushaltsstellen die Einwilligung des Finanzministeriums nicht vor. Die Summe dieser Haushaltsüberschreitungen beträgt rund 8,4 Mio. Euro (Vorjahr: 586.000 Euro). Davon entfallen auf Personalausgaben 816.000 Euro (Vorjahr: 20.000 Euro).
Die vom Finanzministerium bewilligten Abweichungen von den Stellenübersichten sind in der Übersicht 1 A zur Haushaltsrechnung (S. 869 bis 872) dargestellt und begründet.
Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen nach Artikel 81 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der Genehmigung des Landtags. Diese wurde, zugleich für die Abweichungen von den Stellenübersichten, vom Finanzministerium im Zusammenhang mit der Vorlage der Haushaltsrechnung beantragt.
2.3 Buchungen an unrichtiger Stelle sowie Druck- und Darstellungsfehler
In der Übersicht 1 zur Haushaltsrechnung (über- und außerplanmäßige Ausgaben einschließlich der Vorgriffe) sind auch Fälle von Buchungen an unrichtiger Haushaltsstelle - sogenannte Titelverwechslungen - enthalten, die auf Versehen der Verwaltung beruhen (Verstöße gegen § 35 Abs. 1 LHO). Sie haben eine relativ geringe Bedeutung für das Gesamtbild des Landeshaushalts.
Bei richtiger Buchung von zwei Titelverwechslungen (Kapitel 0448 Titel 429 85 und Kapitel 0802 Titel 346 96) wären die in der Haushaltsrechnung nachgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben um 1.245.216,82 Euro niedriger gewesen.
Bei der Gesamtrechnungsprüfung stellte der Rechnungshof keine wesentlichen Druck- und Darstellungsfehler in der Haushaltsrechnung des Landes fest.