Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2007 [Beitrag Nr. 1]

Der Rechnungshof hat keine wesentlichen Abweichungen zwischen den in der Haushaltsrechnung 2007 und in den Büchern aufgeführten Beträgen festgestellt, die für die Entlastung der Landesregierung von Bedeutung sind. Die geprüften Einnahmen und Ausgaben sind - von wenigen Einzelfällen abgesehen - ordnungsgemäß belegt.

1 Vorlage und Gestaltung der Haushaltsrechnung des Landes

Gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 114 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) legte der Finanzminister dem Landtag mit Schreiben vom 12.12.2008 die Haushaltsrechnung des Landes Baden-Württemberg für das Haushaltsjahr 2007 als Entscheidungsgrundlage für die Entlastung der Landesregierung vor (Landtagsdrucksache 14/3784).

Die Haushaltsrechnung ist entsprechend den Vorschriften der §§ 81 bis 85 LHO gestaltet. Sie enthält alle in § 81 Abs. 1 und 2 LHO vorgeschriebenen Angaben für den Nachweis der bestimmungsgemäßen Ausführung des Staatshaushaltsplans. Die Rechnungslegung ist in

  • einem kassenmäßigen Abschluss gemäß § 82 LHO (Ist-Ergebnisse ohne Haushaltsreste) und
  • einem Haushaltsabschluss gemäß § 83 LHO

dargestellt.

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss sind entsprechend § 84 LHO in einem Abschlussbericht mit verschiedenen Zusammenstellungen auf S. 15 bis 87 der Haushaltsrechnung erläutert. Die in § 85 Abs. 1 LHO genannten Übersichten sind beigefügt (S. 847 bis 858 und S. 861 bis 863).

2 Ergebnisse der Haushaltsrechnung

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss der Haushaltsrechnung 2007 sind in der Tabelle zusammengefasst und dem Vorjahr gegenübergestellt.

2009-B01-Tab.jpg

3 Haushaltsüberschüsse

Der Landeshaushalt 2006 hat mit einem kassenmäßigen Überschuss von 535.246.097,48 Euro abgeschlossen. Davon wurden 178.981.900 Euro im Haushaltsjahr 2007 und 275.018.100 Euro im Haushaltsjahr 2008 bei Kapitel 1212 Titel 361 02 als Einnahme gebucht. Der restliche Betrag von 81.246.097,48 Euro war am 31.12.2008 noch im Verwahrungsbuch der Landesoberkasse nachgewiesen. Außerdem war zu diesem Zeitpunkt auch der kassenmäßige Überschuss des Haushaltsjahres 2007 in Höhe von 715.348.349,59 Euro in Verwahrung gebucht. Einschließlich des kassenmäßigen Überschusses des Haushaltsjahres 2008 in Höhe von 744.149.493,22 Euro belief sich die insoweit „überschüssige“ Liquidität des Landes am 31.12.2008 auf 1.540.743.940,29 Euro. Aufgrund der verfügbaren Mittel wurden im Haushaltsjahr 2008 rund 136 Mio. Euro Zinsen aus Geldanlagen erwirtschaftet.

Nach Auffassung des Rechnungshofs müssten die Ende 2008 noch im Verwahrungsbuch nachgewiesenen Überschüsse der Haushaltsjahre 2006 und 2007 in Höhe von zusammen 796.594.447,07 Euro im Haushaltsjahr 2009 vereinnahmt und zur Schuldentilgung oder Rücklagenbildung verwendet werden. Im Staatshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 sind bei Kapitel 1212 Titel 361 01 lediglich 360.317.900 Euro als Einnahmen aus Überschüssen des Haushaltsjahres 2007 veranschlagt.

4 Feststellungen des Rechnungshofs nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Landeshaushaltsordnung

Der Rechnungshof prüfte die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2007. Die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Einnahmen und Ausgaben stimmen mit den in den Rechnungslegungsbüchern nachgewiesenen Beträgen überein. In den geprüften Rechnungen wurden keine Einnahmen oder Ausgaben festgestellt, die nicht belegt waren.

5 Druck- und Darstellungsfehler

Bei der Gesamtrechnungsprüfung stellte der Rechnungshof keine wesentlichen Druck- und Darstellungsfehler in der Haushaltsrechnung des Landes fest.

6 Haushaltsüberschreitungen

Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministeriums, die nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden darf. Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe sind in der Haushaltsrechnung einzeln nachgewiesen und in der Übersicht 1 zur Haushaltsrechnung (S. 847 bis 858) zusammengestellt und begründet. Sie betragen insgesamt rund 54 Mio. Euro. Hiervon waren rund 47 Mio. Euro Sachausgaben und rund 7 Mio. Euro Personalausgaben.

Mehrausgaben in größerem Umfang sind für folgende Zwecke angefallen:

  • 3,5 Mio. Euro für höhere Heilfürsorgeleistungen an Polizeibeamte (Kapitel 0314 Titel 443 02),
  • 4,7 Mio. Euro für Anlastungen der EU für die Jahre 2003 bis 2005 (Kapitel 0802 Titel 671 01),
  • 4,9 Mio. Euro für höhere Krankenfürsorgeleistungen an Bedienstete im Erziehungsurlaub, in Elternzeit und dergleichen wegen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und aufgrund der höheren Zahl von Anspruchsberechtigten (Kapitel 1212 Titel 681 02),
  • 2,7 Mio. Euro für den höheren Zuschuss an die Gesellschaft Sozialwissenschaftlicher Infrastruktureinrichtungen e.V., Mannheim wegen der Gegenwertzahlung 2007 an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Kapitel 1499 Titel 685 05).

Mit Schreiben vom 04.08.2008 teilte das Finanzministerium dem Landtag gemäß § 7 Abs. 5 Staatshaushaltsgesetz 2007/08 die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Haushaltsjahres 2007 von mehr als 100.000 Euro im Einzelfall mit. Die Mitteilung (Landtagsdrucksache 14/3120) wurde vom Finanzausschuss des Landtags in der 29. Sitzung am 18.09.2008 zur Kenntnis genommen.

Nach dem Ergebnis der Rechnungsprüfung lag im Haushaltsjahr 2007 bei den über- und außerplanmäßigen Ausgaben ab 500 Euro in 21 Fällen die Einwilligung des Finanzministeriums nicht vor. Die Summe dieser Haushaltsüberschreitungen beträgt rund 586.000 Euro (Vorjahr: 2,1 Mio. Euro). Davon entfallen auf Personalausgaben rund 20.000 Euro (Vorjahr: 511.000 Euro).

Die vom Finanzministerium bewilligten Abweichungen von den Stellenübersichten sind in der Übersicht 1 A zur Haushaltsrechnung (S. 859 bis 860) dargestellt und begründet.

Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben bedürfen nach Art. 81 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der Genehmigung des Landtags. Diese wurde, zugleich für die Abweichungen von den Stellenübersichten, vom Finanzministerium im Zusammenhang mit der Vorlage der Haushaltsrechnung beantragt.

7 Buchungen an unrichtiger Stelle

In der Übersicht 1 zur Haushaltsrechnung (über- und außerplanmäßige Ausgaben einschließlich der Vorgriffe) sind auch Fälle von Buchungen an unrichtiger Haushaltsstelle - sogenannte Titelverwechslungen - enthalten, die auf Versehen der Verwaltung beruhen (Verstöße gegen § 35 Abs. 1 LHO). Sie haben eine relativ geringe Bedeutung für das Gesamtbild des Landeshaushalts.

Bei richtiger Buchung einer Titelverwechslung (Kapitel 0465 Titel 631 01) wären die in der Haushaltsrechnung nachgewiesenen über- und außerplanmäßigen Ausgaben um 4.640 Euro niedriger gewesen.