Förderung der nichtstaatlichen Fachhochschulen [Beitrag Nr. 27]

Die Landeszuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen nichtstaatlicher Fachhochschulen sollten bei allen geförderten Studiengängen pauschaliert werden. Die in einigen Fällen fehlerhaften Förderbescheide sollten zumindest für die Zukunft korrigiert werden. Eine notwendige zahlenmäßige Begrenzung der geförderten Studienplätze ist jeweils rechtzeitig vorzunehmen.

1 Vorbemerkung

1.1 Ausgangslage

Im Land Baden-Württemberg gibt es eine Vielzahl privater Studienangebote. Neben sieben privaten Hochschulen auf universitärem Niveau bieten elf private FH Studienmöglichkeiten an. Diese FH wurden nach Maßgabe des Fachhochschulgesetzes (FHG) durch Beschluss der Landesregierung staatlich anerkannt. Die von ihnen erteilten Zeugnisse können dadurch die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der staatlichen FH.

Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn die Hochschule eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt. So muss z.B. die Einrichtung staatlichen FH gleichwertig sein; im Regelfall muss eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen bei der Hochschule allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden sein. Der Umfang der Lehrverpflichtungen und die Vergütung des Lehrpersonals dürfen von den Regelungen im öffentlichen Bereich nicht wesentlich abweichen. Die finanziellen Verhältnisse des Trägers der Einrichtung müssen erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der FH bereitgestellt werden.

Das Studienangebot der privaten Fachhochschulen war vormals vorrangig auf den Bereich des Sozialwesens konzentriert. Inzwischen bieten die derzeit 48 Studiengänge vermehrt auch Fächer aus den Bereichen Betriebswirtschaft, Informatik und Wirtschaftsingenieurwesen an.

1.2 Grundlagen der Förderung

Das Land gewährt staatlich anerkannten FH nach Maßgabe des FHG ggf. eine staatliche Finanzhilfe. Das Gesetz sieht dabei eine Förderung nach „altem“ und nach „neuem“ Recht vor.

Nach „altem Recht“ wird im Wege der Besitzstandswahrung Trägern der bereits vor Oktober 1987 staatlich anerkannten Fachhochschulen für die in diesem Zeitpunkt eingerichteten Studiengänge ein gesetzlicher Anspruch auf Gewährung einer Finanzhilfe eingeräumt (§ 101a FHG), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. So muss die FH auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten und geeignet sein, unter Zugrundelegung der staatlichen Ausbaupläne für den Hochschulbau das staatliche Hochschulwesen auf Dauer zu entlasten.

Bis zum Jahr 1997 setzte sich die vom MWK festgelegte Finanzhilfe aus einem Anteil von 60 % der laufenden Personal- und Sachaufwendungen sowie von 30 % der Mietaufwendungen der FH zusammen (§ 92 FHG i.d.F. vom 04.06.1982). Ab dem Jahr 1998 wurde die Finanzhilfe grundlegend umgestaltet. Auf der Basis des Abrechnungsbescheids für das Jahr 1996 ermittelt das MWK bei jeder Hochschule eine jährliche Pauschale je Studierenden, die - jährlich fortgeschrieben - mit der Zahl der Studierenden des jeweiligen Abrechnungsjahres vervielfacht wird. Die Einführung dieses pauschalierten Förderverfahrens sollte eine Verwaltungsvereinfachung sowie eine höhere Planungssicherheit bei den nichtstaatlichen FH bewirken.

Für die nach Oktober 1987 staatlich anerkannten Studiengänge bzw. FH wird ggf. staatliche Finanzhilfe nur nach Maßgabe des StHpl. gewährt (§ 92 FHG - „neues Recht“); somit besteht danach kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe. Seit dem Jahr 1994 erhalten Einrichtungen, denen seither die staatliche Anerkennung als FH erteilt wurde, überhaupt keine Finanzhilfe des Landes mehr. Die Landesregierung hatte damals beschlossen - und diesen Beschluss seither zum wiederholten Mal bestätigt -, bei der Einrichtung neuer nichtstaatlicher FH keine Finanzhilfe zu gewähren. Das gilt grundsätzlich auch bei der Erweiterung des Studienangebots in FH, die bereits vor 1994 staatlich anerkannt worden waren.

1.3 Umfang der Förderung

Für die Förderung der nichtstaatlichen FH wurden allein im Kap. 1465 Tit. 684 92 im Zeitraum von 1996 bis 2000 folgende Beträge veranschlagt bzw. verausgabt:

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Neben der jährlichen anteiligen Förderung der Personal- und Sachaufwendungen erhielten einzelne FH auch gezielt eine Sonderförderung des Landes. Diese Förderungen wurden für Umbaumaßnahmen der Hochschulen oder zur Behebung von finanziellen Problemen geleistet. Die hierfür verausgabten Mittel stammten z.T. aus Investitionstiteln des StHpl. oder aus dem Etat der ehemaligen (landeseigenen) Gesellschaft für Kultur- und Wissenschaftsförderung Baden-Württemberg (GKW).

Mit der Finanzhilfe des Landes bestreiten die geförderten nichtstaatlichen FH einen erheblichen Teil ihrer laufenden Aufwendungen. Daneben tragen die von der Mehrzahl der FH in unterschiedlicher Höhe erhobenen Studiengebühren zur Deckung ihrer Kosten bei. Nach einer Umfrage des MWK aus dem Jahr 1998 unter allen geförderten nichtstaatlichen FH reichten diese von 28 bis 307 €/Monat.

2 Prüfungsfeststellungen

2.1 Bemessung der Förderung

Die bis 1997 gültigen gesetzlichen Vorgaben für die Förderfähigkeit der den nichtstaatlichen FH entstandenen Aufwendungen waren stringent. So konnten neben 30 % der gezahlten Mieten die Personal- und Sachaufwendungen der FH höchstens in Höhe der entsprechenden Ausgaben für die vergleichbaren Studiengänge staatlicher FH mit 60 % gefördert werden. Gleichwohl wurden die gesetzlichen Vorgaben bei den Personalkosten relativ großzügig ausgelegt und bessere als die tatsächlichen Verhältnisse im staatlichen Hochschulbereich zu Grunde gelegt. So wurde bei der Bemessung des Verhältnisses von hauptamtlich lehrenden Professoren zu Lehrbeauftragten von 90 : 10 ausgegangen und ggf. auch bezuschusst; demgegenüber ermittelte das Ministerium im Jahre 1997 im staatlichen Bereich ein tatsächliches Verhältnis von 70 : 30. Ebenso wurden bei einzelnen FH bessere Stellenverhältnisse als nach den für staatliche FH geltenden Stellenobergrenzen toleriert; auch dies führte zu einer weiteren Erhöhung der an die nichtstaatlichen FH ausgezahlten Fördermittel.

Da die Abrechnungsbescheide 1996 als Basis für die im Jahr 1998 eingeführte Pauschale je Studierenden zu Grunde gelegt wurden, haben diese zu Gunsten der nichtstaatlichen FH vorgenommenen Berechnungen auch Auswirkungen für die zukünftige Förderung der nichtstaatlichen Fachhochschulen.

Bei der Einführung der Pauschale wurden Regelungen getroffen, die eine weitere Erhöhung der Finanzhilfe zur Folge hatten. So konnten nun unbesetzte Stellen des Jahres 1996 in die Förderung einbezogen werden. Gleichzeitig wurde der Basisbetrag der Pauschale für jede FH um 40 % ihrer laufenden Sachaufwendungen des Jahres 1996 erhöht. Diese zusätzliche Förderung bewirkt nach Berechnungen des MWK seit 1998 jährliche Mehrkosten in Höhe von insgesamt über 0,5 Mio. €. Durch diese Erhöhung der Landesförderung sollte zum einen ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass bestimmte Kosten der nichtstaatlichen Einrichtungen nicht in die Förderung einbezogen werden konnten, wenn sie bei staatlichen FH nicht anfielen (z.B. Versicherungskosten). Ebenfalls sollte nach Auffassung des MWK berücksichtigt werden, dass die privaten Einrichtungen an den z.T. umfangreichen Sonderprogrammen des Landes für die staatlichen Hochschulen nicht partizipieren.

Die Hochschulen, die im Rahmen der Förderung nach altem Recht bereits mit der Pauschalierung vertraut sind, beurteilten gegenüber dem RH dieses Fördersystem ausnahmslos positiv. Insbesondere hat sich die Verfahrensdauer erheblich verkürzt; dauerte es bis zum Förderjahr 1997 mitunter mehrere Jahre, bis das MWK auf Grund der Vielzahl zu bearbeitender Unterlagen einen (rückwirkenden) Förderbescheid erlassen konnte, werden seit Einführung der Pauschalierung die Förderbescheide zeitnah erlassen.

Vier nichtstaatliche FH erhalten für einzelne Studiengänge Finanzhilfen des Landes lediglich nach Maßgabe des StHpl. (neues Recht), d. h. im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel. Sie haben damit keinen Anspruch auf die dauerhafte Gewährung eines Zuschusses. Die Finanzhilfe wird für die einzelnen Studiengänge z.Z. in unterschiedlicher Form berechnet. Auch hier beabsichtigt das MWK mittelfristig die Einführung des pauschalierten Abrechnungsmodells.

2.2 Fehlerhafte Ermittlung der Finanzhilfe

Der RH hat die Förderung von drei nichtstaatlichen FH geprüft, die nach unterschiedlichem Recht gefördert werden. Im Jahr 1999 standen den Einrichtungen folgende Fördermittel zur Verfügung:

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Der RH stellte bei der Überprüfung der Berechnungen, die das MWK der Förderung zu Grunde legte, eine z.T. fehlerhafte Ermittlung der den drei Einrichtungen gewährten Finanzhilfen fest.

Bei einer FH wurden im Vorjahr noch erkennbar getrennt ausgewiesene Personalkosten, die vom MWK explizit als nicht förderfähig bewertet wurden, im Folgejahr bezuschusst, weil die FH sie als Position unter den allgemeinen Personal- und Sachkosten verbucht hatte. Außerdem wurden über mehrere Jahre sämtliche geltend gemachten Mietkosten der FH gefördert, obwohl diese einen - von der FH nicht ausgegliederten - Anteil nicht förderfähiger Kosten enthielten. Die FH erhielt hierdurch rd. 29.000 € zu viel an Fördermitteln.

Bei einer anderen FH wurden beispielsweise die gesamten Honorare von Mitarbeitern, die neben ihrer Tätigkeit für die FH mit einem Teil ihrer Arbeitszeit auch bei einem auf dem Gelände der FH befindlichen eigenständigen Unternehmen tätig waren, in die Landesförderung einbezogen. Dabei ergaben sich Personalkosten in Höhe von fast 21.000 €, die aus der Berechnung der Landesförderung 1996 für die FH hätten ausgegliedert werden müssen. Da diese Kosten auch der Berechnung der pauschalierten Förderung ab 1998 zu Grunde lagen, wirkt sich die überhöhte Förderung der FH im Jahr 1996 auf alle zukünftigen Landeszuschüsse aus.

Wiederum bei einer anderen FH wurden z.B. für die Festsetzung der Pauschale ab 1998 nachträglich zusätzliche Personalstellen bei der Zuschussberechnung zu Grunde gelegt, obwohl dies bei strikter Beachtung der Vorschriften nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen wich das MWK bei der Ermittlung des förderfähigen Lehrbedarfs von den bis zur Einführung der Pauschalierung zu Grunde zu legenden Vorgaben (Berechnung nach der Kapazitätsverordnung) ebenfalls zu Gunsten der FH ab. Es berücksichtigte nicht die sog. Schwundquote und legte pauschal Deputatsermäßigungen des hauptamtlichen Lehrpersonals zu Grunde, obwohl tatsächlich keine Ermäßigungen eingeräumt waren. Dies führte zu einer höheren Zahl förderfähiger Lehrstellen. Diese Berechnungsweise wirkt sich auch nach Umstellung auf die Pauschale weiterhin aus und führt zu einer jährlichen Mehrförderung von über 76.000 €. Dass die der Förderung zu Grunde gelegte Kapazität an Lehrkräften überhöht ist, wird dadurch bestätigt, dass von dem geförderten Lehrpersonal rd. 1 Personenjahr für die Durchführung eines nicht geförderten Studiengangs eingesetzt wird; im Übrigen ergab sich zwischen SS 1998 und WS 2001/2002 eine Unterschreitung des Lehrdeputats der Professoren, die im Durchschnitt etwa dem Deputat einer ganzen Lehrkraft pro Semester entspricht.

2.3 Einführung internationaler Studiengänge

An den staatlichen FH des Landes werden in vermehrtem Umfang Bachelor- und Master-Studiengänge eingerichtet. Auch im nichtstaatlichen FH-Bereich wird eine solche Erweiterung des Studienangebots in Betracht gezogen. Die Einführung derartiger neuer Studiengänge bedarf einer eigenständigen staatlichen Anerkennung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 FHG. Das gilt auch dann, wenn diese Studiengänge durch Umstrukturierung bestehender Diplomstudiengänge geschaffen werden. Eine mögliche Förderung käme dann nur gemäß § 92 FHG - nach Maßgabe des StHpl. - in Betracht. Allerdings ist die Gewährung von Finanzhilfe bei der Einrichtung neuer als auch bei der Erweiterung bestehender Studiengänge derzeit auf Grund der erwähnten Beschlussfassung der Landesregierung faktisch ausgeschlossen.

Wegen dieser Situation richten sich die Bemühungen der nichtstaatlichen FH um internationale Ausrichtung von Studiengängen auf Kooperationen mit ausländischen Einrichtungen. Die nichtstaatlichen FH müssen im Rahmen derartiger Kooperationen Studieninhalte und strukturen auf das Programm des Partners abstimmen, der den jeweiligen Abschlussgrad verleiht. Dadurch wiederum werden tendenziell die Standards nicht erfüllt, die für eine staatliche Anerkennung dem Grunde nach gefordert werden. Und zwar müssen die bei staatlichen FH für die Durchführung eigenständiger Bachelor oder Masterstudiengänge geltenden „Eckwerte des MWK für die Genehmigung von BA- und MA-Studiengängen an den baden-württembergischen Hochschulen“ aus dem Jahr 1999 erfüllt sein. Diese beruhen auf Strukturvorgaben der Kultusministerkonferenz; sie enthalten Bestimmungen zu Voraussetzungen, Ausgestaltung und Umfang der Studienprogramme.

2.4 Sonderförderungen

Im Gegensatz zu den übrigen nichtstaatlichen FH erhielt eine FH neben dem Zuschuss zu den laufenden Aufwendungen mehrere Male zusätzliche Mittel durch das Land. Als Zuwendung des Landes zu den Umbau- und Erstausstattungskosten erhielt diese FH im Jahr 1990 einen Betrag von über 1,5 Mio. €. Daran anschließend erhielt die FH im Jahr 1993 vom Land zwei Sonderzahlungen in Höhe von rd. 1,1 Mio. € und rd. 306.000 €. Mit den Zahlungen sollte eine Konsolidierung der sich damals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden Einrichtung erreicht werden. Im Jahr 1998 erhielt die FH neben ihrer laufenden Förderung eine weitere Zahlung des Landes in Höhe von rd. 204.000 €. Diese war das Ergebnis eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Einrichtung und dem Land.

2.5 Evaluation der FH

Bei Neuerteilung einer staatlichen Anerkennung hat das MWK ab dem Jahr 2001 sein bisheriges Verfahren verändert. Die Anerkennung wird der Einrichtung zunächst befristet erteilt. Die Dauer der Befristung ist abhängig von den angebotenen Studiengängen. Nach Ablauf dieser ersten Phase muss sich die FH einer Evaluation unterziehen.

Die Möglichkeit zur Evaluation einer staatlich anerkannten FH ist in § 91 Abs. 6 FHG geregelt. Danach sind die von den nichtstaatlichen FH im Rahmen ihrer Aufgaben erbrachten Leistungen auf Verlangen des Ministeriums entsprechend den Vorgaben des § 4a FHG durch Eigen- und Fremdevaluation zu bewerten. Die Kosten hierfür muss der Träger der Einrichtung übernehmen. Bisher hat das MWK noch bei keiner der geförderten FH eine Evaluation verlangt; nach Auskunft des Ministeriums soll dies zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt geschehen.

2.6 Festsetzung einer Höchstzahl an geförderten Studienplätzen

Im Dezember 2000 wurde dem MWK bekannt, dass die Anzahl der Studierenden an einer nichtstaatlichen FH im Vergleich zum Vorjahr um rd. 12 % gestiegen war. Die Landesförderung an die FH erhöhte sich dadurch für das Jahr 2000 um rd. 322.000 €. Darüber hinaus planten zwei weitere nichtstaatliche Einrichtungen einen weiteren Ausbau ihrer Studienplätze, was eine erneute Steigerung der staatlichen Finanzhilfen zur Folge gehabt hätte. Das MWK machte deshalb von der in § 101a Abs. 5 Satz 2 FHG vorgesehenen Möglichkeit einer „Deckelung“ Gebrauch und setzte, nach einer im März 2001 erfolgten Anhörung der jeweiligen Träger, für jeden nach altem Recht geförderten Studiengang im Juni 2001 eine Höchstzahl von zu bezuschussenden Studienplätzen bis zum Jahr 2002 fest. Die Deckelung erfasste auch das bereits laufende Jahr 2001. Nach Auffassung des MWK wäre es den FH dennoch möglich gewesen, ihre Planungen für das hinsichtlich der Aufnahme von Studierenden bedeutsamere WS 2001/2002 darauf noch in vollem Umfang einzustellen.

3 Bewertung

3.1 Nach Auffassung des RH können die nichtstaatlichen FH im Lande derzeit eine sinnvolle Ergänzung zum staatlichen Hochschulbereich darstellen. Die dort angebotenen Studiengänge bereichern das Fächerspektrum und werden in der Regel von Studierenden gut nachgefragt.

Bei der Finanzierung der nichtstaatlichen FH soll die Finanzhilfe des Landes allenfalls eine Komplementärförderung darstellen. Die privaten Hochschulen sollten ihren Haushalt soweit wie möglich mit sonstigen Einnahmen bestreiten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der vor Einführung der Pauschalierung maßgeblichen Vorschrift des § 92 FHG (Fassung 1982), in der lediglich in bestimmtem Umfang Förderungen von Aufwendungen der nichtstaatlichen Einrichtungen vorgesehen und nach der z.B. keine Förderungen von Investitionen möglich waren. Auch die Landesregierung vertritt heute die Auffassung, dass private Hochschulen prinzipiell privat zu finanzieren sind.

Vor diesem Hintergrund kann die Förderung der nach altem Recht bezuschussten FH für diese als durchaus vorteilhaft bezeichnet werden. Sowohl die im Rahmen der Förderberechnung vorgenommene Festlegung des Professorenanteils im Verhältnis zu Lehrauftragsstunden von 90 : 10 als auch die Nichtberücksichtigung von Stellenobergrenzen staatlicher Vergleichsfachhochschulen sind auch nach Auffassung von MWK bzw. FM eine großzügige Rechtsauslegung. Die im Rahmen der Umgestaltung der Finanzhilfe ab 1989 eingeführten Regelungen über die Einbeziehung unbesetzter Stellen und die nochmalige Erhöhung des Basisbetrags um 40 % der Sachkosten des Jahres 1996 stellten eine weitere Begünstigung im Umfang von mehr als 0,5 Mio. €/Jahr dar. Die Handhabung, Sonderausgaben der nichtstaatlichen FH und die Nichteinbeziehung der Einrichtungen in die staatlichen Förderprogramme durch eine Erhöhung der staatlichen Finanzhilfe zu kompensieren, erscheint nicht zwingend.

3.2 Wegen der vom RH festgestellten Fehler bei der Ermittlung der Finanzhilfe für die untersuchten FH wird das MWK insbesondere die Möglichkeit der (ggf. auch rückwirkenden) Änderung der jeweiligen Bescheide über die Gewährung staatlicher Finanzhilfe gemäß § 101a FHG zu prüfen haben. Zumindest sollte die Bemessung der zutreffenden Pauschale je Studierenden und damit die rechtmäßige Höhe der Finanzhilfe für zukünftige Jahre erreicht werden.

3.3 Die Umstellung der Landesförderung nach altem Recht in ein pauschaliertes Förderverfahren hat sich bewährt und zu höherer Planungssicherheit für die nichtstaatlichen FH wie auch zu einer effizienteren Durchführung des Förderverfahrens geführt. Die Absicht des MWK, die Förderung mittelfristig auch für nach neuem Recht geförderte Studiengänge in pauschalierter Form abzuwickeln, erscheint daher prinzipiell ein sachgerechter Ansatz. Die Besonderheiten der einzelnen FH konnten und können durch die spezifische Pauschale weitgehend berücksichtigt werden. Überförderungen oder Mitnahmeeffekte sind bei sorgfältiger Festlegung der Pauschale derzeit nicht zu befürchten.

3.4 Das derzeitige Förderverfahren für nichtstaatliche FH erweist sich bei den Rahmenbedingungen für die Einführung neuer Studiengänge als „unflexibel“. Den Hochschulen ist eine Umstrukturierung ihres bestehenden Studienangebots ohne finanzielle Nachteile nicht möglich. Wenn die Hochschulpolitik des Landes die Einführung neuer Studiengänge nach dem Bachelor-Master-Modell anstrebt und dies wegen ihrer Reformimpulse für den gesamten Hochschulbereich des Landes auch im nichtstaatlichen Hochschulbereich befürwortet, müssten Überlegungen für eine entsprechende Änderung oder Ergänzung der Förderkautelen angestellt werden. Für die Möglichkeit, die bestehende Finanzhilfe auf einen neuen BA/MA-Studiengang umzuschichten, sollten eindeutige Regelungen getroffen werden. Ein verdecktes, mehr oder weniger unkontrollierbares Umschichten von Fördermitteln bisher anerkannter und geförderter Studiengänge auf derartige neue Studiengänge muss vermieden werden.

Dabei ist auch zu beachten, dass die im Rahmen von Kooperationen mit ausländischen Hochschulen eingerichteten internationalen Studiengänge sich in ihrer Ausgestaltung wesentlich von den Programmen an staatlichen Hochschulen unterscheiden können, die nach den Regularien von KMK bzw. MWK durchgeführt werden.

3.5 Die Evaluation neu anerkannter nichtstaatlicher FH kann ein geeignetes Instrument zur Qualitätssicherung der dort angebotenen Lehrinhalte darstellen. Das MWK sollte gerade für die mit Landesmitteln geförderten Hochschulen baldmöglichst eine Evaluation veranlassen. Dabei ließe sich zugleich - wie es § 91 Abs. 1 FHG vorsieht - prüfen, ob die Voraussetzungen, die bei der staatlichen Anerkennung vorliegen mussten, auch heute noch gegeben sind. Weiterhin könnten in diesem Zusammenhang auch die Auswirkungen des geringeren Bestandes an hauptamtlichen Lehrkräften oder der bei einigen FH anzutreffenden seltenen Präsenz der Dozenten auf die Qualität der jeweiligen Lehrangebote bewertet werden.

3.6 Bei der gewährten Finanzhilfe je Studierenden liegt eine der untersuchten FH deutlich über dem Niveau der beiden anderen FH. Diese weist auch den höchsten Kostendeckungsgrad durch die Landesförderung auf. Darüber hinaus hat die Einrichtung im Vergleich zu den übrigen geförderten nichtstaatlichen Fachhochschulen die meisten Sonderzuwendungen des Landes erhalten. Für manche dieser Zahlungen erscheint eine Verpflichtung des Landes bzw. ihre Angemessenheit (auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten) zumindest zweifelhaft. Demgegenüber geht diese FH davon aus, in der Vergangenheit stets benachteiligt worden zu sein.

3.7 Die (nach § 101a Abs. 5 FHG mögliche) Festsetzung einer Höchstzahl an geförderten Studienplätzen sollte nicht erst in einem laufenden Studienjahr - und damit z.T. rückwirkend - vorgenommen werden. Die Vorgehensweise des MWK im Jahr 2001 stellte sich für einige FH als problematisch und unter Dispositionsgesichtspunkten nachteilig dar. Einzelne FH haben im Herbst 2000 für das WS 2000/2001 bereits mehr Studenten zugelassen als nunmehr für die Jahre 2001 und 2002 bezuschusst werden. Auch ein Absenken im SS 2001 ff. war bzw. ist aus Gründen einer möglichst konstanten Jahrgangsstärke nur eingeschränkt möglich.

Eine derartige Vorgehensweise ließe sich vermeiden, wenn das MWK vor Beginn eines Semesters bzw. der endgültigen Zulassung der Studenten eine regelmäßige Abfrage über die beabsichtigte Zahl der Neuzulassungen vornimmt.

4 Empfehlungen

Für die künftige Förderung der nichtstaatlichen FH empfiehlt der RH folgende Maßnahmen:

  • Auch für alle nach neuem Recht geförderten Studiengänge sollte ein pauschaliertes Förderverfahren eingerichtet werden. Es ist zu prüfen, ob bei der Pauschalierung bezüglich einer Dynamisierung ein einheitliches Verfahren in Betracht kommt.
  • Die vom RH festgestellten fehlerhaften Förderbescheide sollten - soweit möglich - korrigiert werden; bei Förderungen nach altem Recht sind die hierauf aufbauenden Pauschalen zu ändern. Etwaige Rückforderungsansprüche des Landes sind vom MWK zu prüfen. Im Falle der Feststellung künftiger Pauschalen sollte ein Zusatz erwogen werden, der die Pauschale unter „den Vorbehalt der Nachprüfung nach Festsetzung“ (analog § 164 Abs. 1 Abgabenordnung) stellt. In den darauf folgenden jährlichen Bescheiden sollte ein Zusatz Verwendung finden, wonach „ein Förderbescheid geändert werden kann, soweit die Bemessung einer Pauschale, die der Berechnung des Zuschusses zu Grunde liegt, geändert wird“ (analog § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO).
  • Im Fall einer künftigen Förderung neu eingerichteter Bachelor-/Master-Studiengänge an den nichtstaatlichen FH ist auf Grundlage der laufenden Finanzhilfe eine kostenneutrale Lösung anzustreben.
  • Das MWK sollte die geförderten nichtstaatlichen FH evaluieren lassen.
  • Bei zukünftigen Entscheidungen über Sonderförderungen (z.B. für Investitionen oder in finanziellen Notlagen) oder die Ausnahme von getroffenen Regelungen (z.B. Festsetzung der Höchstzahl der zu bezuschussenden Studienplätze) sollte eine (wiederholte) Bevorzugung einzelner FH unterbleiben.
  • Das MWK sollte nach Ablauf der Festsetzung der Höchstzahl an geförderten Studienplätzen im Jahr 2003 eine ggf. erforderliche „Deckelung“ rechtzeitig - vor Beginn des jeweiligen Semesters - auf der Basis der Zahl der von den nichtstaatlichen FH beabsichtigten Neuzulassungen und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vornehmen.

5 Stellungnahme des Ministeriums

Das MWK hat mitgeteilt, dass es die Bezuschussung „nichtförderfähiger Kosten“ aufklären und ggf. überzahlte Zuschussbeträge zurückfordern wird. Bezüglich der Ermittlung der Grundlagen für die Förderung der einen FH weist es darauf hin, dass es in den langen und schwierigen Verhandlungen bei der Umstellung auf die pauschale Bezuschussung bewusst auf „spitze“ Abrechnungen verzichtet habe.

Zur Durchführung von Evaluationen bemerkt das Ministerium, dass im Jahr 2002 eine der geförderten FH im Zusammenhang mit dem Antrag auf Einrichtung sechs zusätzlicher Studiengänge aufgefordert worden sei, eine Begutachtung durch den Wissenschaftsrat durchführen zu lassen. Auch bei den anderen nichtstaatlichen FH werde künftig vor der Anerkennung neuer Studiengänge eine solche Begutachtung von außen Voraussetzung sein.

Die Festsetzung von Höchstzahlen an geförderten Studienplätzen werde das Ministerium in Zukunft jeweils rechtzeitig vornehmen.

6 Schlussbemerkung

Der RH verkennt nicht den Stellenwert der bisherigen Förderung nichtstaatlicher Fachhochschulen und die Schwierigkeiten des Ministeriums in der Handhabung der Förderung einzelner Fachhochschulen. Er hält aber nach wie vor die Ermittlung der Fördergrundlagen - auch bereits vor der Umstellung auf die pauschale Bezuschussung -teilweise für unzutreffend. Im Übrigen sollte nach Auffassung des RH nicht nur bei neu anerkannten, sondern auch bei allen bestehenden geförderten Studiengängen eine Evaluation - sukzessive - durchgeführt werden. Nur hierdurch könnte auch nachträglich erforderlicher Korrekturbedarf bei eingerichteten Studiengängen erkannt werden.