Bei der Umwandlung der Vermessungsverwaltung in einen Landesbetrieb haben Zuständigkeitsprobleme beim Aufgabenübergang zu Einnahmeverlusten von rd. 200.000 € geführt. Wesentliche organisatorische Maßnahmen, etwa die Auflösung von Dienststellen und die Einführung einer auftragsbezogenen Kosten- und Leistungsrechnung, haben sich zeitlich erheblich verzögert.
Wie sich die beschlossene Erhöhung des Anteils der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure bei der Erledigung von Vermessungsaufträgen auf den Landesbetrieb auswirken wird, ist bisher zahlenmäßig nicht benannt. Es fehlen insoweit inhaltliche und zeitliche Zielvorgaben.
Bei künftigen Umwandlungen sind für die Steuerung der Umwandlung und die Erfolgskontrolle geeignete Messgrößen des Ist- und Sollzustandes festzulegen.
1 Ausgangslage
Der Ministerrat hat eine Reform der Vermessungsverwaltung mit den Zielsetzungen
- längerfristige Erhöhung des Anteils Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure (ÖbV) auf 80 % (17.07.1995),
- Umwandlung in einen Landesbetrieb nach § 26 LHO (04.12.1995),
- Auflösung von insgesamt 27 Vermessungsamts-Dienststellen und ihre Integration in die jeweiligen Hauptämter (05.05.1997)
beschlossen.
Die Vermessungsverwaltung wurde entsprechend dem Ministerratsbeschluss vom 04.12.1995 durch Verwaltungsvorschrift zum 01.03.1996 in einen Landesbetrieb umgewandelt. Er ist inzwischen eine insgesamt funktionierende Einheit mit (lt. Jahresabschluss 1999) 2.761 Vollzeitkräften, Erträgen von 60,7 Mio. €, Aufwendungen von 152,0 Mio. € und einem Jahresfehlbetrag von 91,3 Mio. €.
Teilweise überlagert und verzögert wurde die Umsetzung dieser Beschlüsse durch einen Ministerratsauftrag vom 06.10.1997 an das FM, die weitere Privatisierung des Landesbetriebs Vermessung zu prüfen und eine Konzeption vorzulegen. Durch das im Mai 1999 vorgelegte Gutachten des FM, das der Ministerrat am 19.07.1999 gebilligt hat, sind weitergehende Privatisierungsüberlegungen schließlich zugunsten einer angestrebten Optimierung des Landesbetriebs zu einem (vorläufigen) Ende gekommen.
Der RH hat aus Anlass der Prüfung eines Vermessungsamts die zwischenzeitliche Umsetzung dieser Vorgaben näher untersucht und dazu die nachfolgenden Feststellungen getroffen.
2 Prüfungsfeststellungen und Bewertungen
2.1 Umwandlung in einen Landesbetrieb
Bei der Gründung des Landesbetriebs gab es Übergangsprobleme und Verzögerungen, die zumindest teilweise vermeidbar gewesen wären.
2.1.1 Mahnversäumnisse
Zum 01.01.1997 wurde das Rechnungswesen auf kaufmännische Buchführung umgestellt; die Zuständigkeit für das Rechnungswesen wechselte von der Landesoberkasse zum Landesbetrieb. Eine hohe Zahl von Mahn- und Vollstreckungsfällen wurde mit übernommen. Wegen anfänglicher Arbeitsüberlastung hat der Landesbetrieb in den Jahren 1997 und 1998 Mahnungen erst mit einer Verspätung von bis zu neun Monaten verschickt. Dadurch konnten für diesen Zeitraum keine Verzugszinsen mehr erhoben werden. Der durch den Zinsverlust entstandene Schaden kann nicht mehr genau beziffert werden, liegt aber nach überschlägiger Berechnung bei rd. 200.000 €.
2.1.2 Kosten- und Leistungsrechnung
Zwar wurde bereits in einer Kabinettsvorlage des WM vom 23.01.1997 die Absicht bekundet, „im Laufe des Jahres 1997 die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) einzuführen“, tatsächlich erfolgte dies jedoch erst zum 01.01.2000. Die mehr als zweijährige Verzögerung steht nach Auskunft des Landesvermessungsamts in Zusammenhang mit dem Abschluss der Reorganisation der Vermessungsverwaltung. Da die Aufbauorganisation Grundlage für die Bildung von Kostenstellen ist, hätte eine frühere Einführung einen zusätzlichen Anpassungsaufwand erfordert.
Mit Ausnahme der Kartographie ermöglicht die KLR allerdings auch in ihrer jetzigen Form keine gesicherten Aussagen zur auftragsbezogenen Kostendeckung. Kostenträger sind nämlich nicht die einzelnen Aufträge bzw. Produkte, sondern deren Gesamtheit (z.B. Baulandumlegungen, Gebäudeaufnahmen, Straßenvermessungen, Grenzfeststellungen).
2.1.3 Synergieeffekte der Umwandlung
2.1.3.1 In den Entscheidungen des Ministerrats zur Umwandlung der Vermessungsverwaltung wurden keine auf Kennzahlen basierenden operationalen Ziele formuliert. Im Ministerratsbeschluss vom 17.07.1995 wurde zwar die Erwartung ausgesprochen, „dass der Kostendeckungsgrad in der gesamten Vermessungsverwaltung durch eine betriebswirtschaftlich orientierte Organisationsform des öffentlichen Rechts verbessert werden kann“. Diese Erwartung wurde jedoch nicht nachprüfbar durch messbare Größen konkretisiert, erst recht wurden keine zeitlichen Vorgaben für die Zielerreichung gemacht.
2.1.3.2 Die Änderung der Wirtschaftsform (von kameralistischem auf kaufmännisches Rechnungswesen) stellte eine Zäsur dar: Die (früheren) Ausgaben/Einnahmen sind mit den (jetzigen) Aufwendungen/Erträgen nicht vergleichbar. Verlässliche Aussagen, was die Umwandlung konkret bewirkt hat, sind folglich nicht ohne weiteres möglich. Die Vergleichbarkeit hätte z.B. durch eine Umrechnung (Überleitungsrechnung) ermöglicht werden können, die jedoch nicht gemacht wurde.
Um festzustellen, inwieweit sich die Umwandlung positiv auf das Betriebsergebnis auswirkte, hat der RH eine Überleitungsrechnung ex post erstellt. In Abstimmung mit dem Landesvermessungsamt wurde die Doppik auf die Kameralistik zurückgeführt. Dies war nur mit gewissen Unschärfen möglich, weil verschiedene Einflussfaktoren nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder nicht mehr zuverlässig zu ermitteln waren. In der Tendenz konnten - abweichend vom „unbereinigten“ Vergleich zwischen Haushaltsrechnung und Bilanz - folgende Ergebnisse abgeleitet werden:
Die Gesamtausgaben, insbesondere aber die Personalausgaben, sind von 1995 bis 1999 in etwa konstant geblieben, während sich die Einnahmen deutlich erhöht haben. Das Defizit hat sich hierdurch insgesamt verringert, wie Schaubild 1 zeigt.

Wegen der nicht ausreichend tief gegliederten Erlöskonten bzw. fehlender KLR war eine genauere Analyse der Einnahmensteigerung nicht möglich. Ganz überwiegend ist sie nach übereinstimmender Einschätzung von RH und Landesvermessungsamt auf die in diesem Zeitraum erhöhte Zahl von Gebäudeaufnahmen zurückzuführen, die regelmäßig einen vergleichsweise hohen Kostendeckungsgrad aufweisen.
Der Gesamt-Kostendeckungsgrad hat sich nach der nachträglich erstellten und mit Unschärfen behafteten Überleitungsrechnung von 1995 bis 1999 von rd. 42 % auf rd. 47,3 % erhöht. Die Produktivität nahm entsprechend zu (s. Übersicht 1).

Die Gründe für die (möglicherweise nur vorübergehende) Produktivitätserhöhung werden letztlich offen bleiben müssen, weil sie sich wegen des zeitlichen Abstands nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen. Vieles spricht jedoch nach den Feststellungen des RH und den eigenen Aussagen der Vermessungsverwaltung dafür, dass die Erhöhung der Produktivität maßgeblich auf die zuvor genannte erhöhte Zahl von Gebäudeaufnahmen und die damit verbundene Einnahmensteigerung (Sonderfaktor) zurückzuführen war, die zeitlich mit dem vorgegebenen Personalabbau einherging. Beide Faktoren sind völlig unabhängig von der gewählten Unternehmens- und Wirtschaftsform.
2.2 Reduzierung der Zahl der Dienststellen
Nach dem Ministerratsbeschluss vom 05.05.1997 und der vom Ministerrat am 29.09.1997 beschlossenen Anordnung der Landesregierung über Sitze und Bezirke der staatlichen Vermessungsämter (GBl. S. 403) sollten 27 Dienststellen aufgelöst und in die Hauptämter integriert werden, allerdings nur „im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel“. Erhebliche zeitliche Verzögerungen entstanden durch die vom Ministerrat veranlasste weitergehende Privatisierungsdiskussion. Ein erst im August 2000 - also über drei Jahre nach dem Ministerratsbeschluss - vom FM aufgestellter Zeitplan für alle aufzulösenden Dienststellen sieht drei Stufen vor. Im Gegensatz zu den ersten beiden Stufen (mit insgesamt 13 sog. schnellen Fällen) ist in der dritten Phase („Lösungsmöglichkeiten einer evtl. dritten Umsetzungsstufe“) die Auflösung von insgesamt neun Dienststellen zeitlich nicht terminiert. Die Integration zweier weiterer Dienststellen aus der ersten und zweiten Phase ist erst für das Jahr 2006 geplant. Bis Dezember 2001 wurden nach Mitteilung des Landesvermessungsamts sieben Dienststellen aufgelöst und in die jeweiligen Hauptämter integriert. Die Reduzierung der Zahl der Dienststellen verläuft also zwar derzeit nach Plan, die endgültige Zielerreichung ist aber nicht absehbar. Auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der vorangegangenen Reform aus dem Jahr 1973 (Dauer: 23 Jahre bis zur Auflösung der letzten Dienststelle) erscheint es geboten, für alle aufzulösenden Dienststellen einen straffen und klaren Zeitplan zu fixieren.
Auch Einsparungseffekte, die durch die Reduzierung der Zahl der Dienststellen erreicht wurden und werden sollen, sind bisher allenfalls vage darstellbar. Zwar enthält das sog. Kienbaum-Gutachten vom März 1995 Hinweise auf Synergieeffekte bei Auflösungen in Höhe von rd. 2,1 Stellen je aufgelöster Dienststelle. Der Ministerratsbeschluss zur Auflösung von Dienststellen - nicht nur in der Vermessungsverwaltung - enthielt jedoch keine konkreten Erwartungen hinsichtlich sich daraus konkret ergebender Einsparpotenziale (Personal- und Sachkosten).
2.3 Stand der Privatisierung
2.3.1 Ausgangssituation und Verwirklichungsgrad
Nach dem Ministerratsbeschluss vom 17.07.1995 sollte der ÖbV-Anteil an den operativen Vermessungsaufgaben (d.h. Anteil der beantragten Katasterfortführungsvermessungen und Grenzfeststellungen) längerfristig von damals rd. 40 % auf 80 % verdoppelt werden.
Es gibt bislang keine Aussagen und erst recht keine Festlegungen, welche Auswirkungen dieser Beschluss für den Landesbetrieb haben wird, insbesondere welche Personal- und sonstige Kostenersparnis innerhalb welchen Zeitraums damit verbunden ist. Zudem besteht ein Zielkonflikt zu der im NeStUL Gutachten vom Mai 1999 vorgesehenen Erhöhung des Vermessungspersonals im operativen Bereich: Die NeStUL hat im Rahmen ihres Prüfauftrags zur weiteren Privatisierung der Vermessungsverwaltung aus wirtschaftlichen, verfassungs und personalrechtlichen Gründen ein sog. Optimierungsmodell vorgeschlagen, nach dem - zur Entlastung des Haushalts durch möglichst wirtschaftlichen Personaleinsatz - Vermessungspersonal aus dem nicht-operativen in den operativen Bereich (höhere Kostendeckung) umgesetzt und Personal nur im Rahmen der Fluktuation abgebaut werden soll.
Die vom Ministerrat beschlossene, wirtschaftlich richtige Umsetzung dieses Vorschlags wird aber nach der Hochrechnung des RH auf der Basis des NeStUL-Gutachtens dazu führen, dass der bisherige Arbeitsanteil der ÖbV an den operativen Vermessungsaufgaben kurzfristig (bis einschließlich 2003) eher sinken, jedoch auch weiterhin keineswegs die angestrebten 80 % erreichen wird. Er wird im Jahr 2008 voraussichtlich bei rd. 48 % bzw. 53 % (mit bzw. ohne Gebäudeaufnahmen) liegen.
Verschiedene Maßnahmen, die der Erhöhung des ÖbV-Anteils dienen sollten und bereits im Jahr 1995 vorgesehen waren, wurden gar nicht, lediglich sehr eingeschränkt oder mit erheblicher zeitlicher Verzögerung umgesetzt:
- Ein beabsichtigtes Förderprogramm zur Unterstützung von Existenzgründungen kam bis heute nicht zustande.
- Die vom WM in der Vergangenheit angeregte Aufgaben- einschließlich Personalübertragung an die ÖbV blieb erfolglos.
- Die vorgesehenen Änderungen des Vermessungsgesetzes und der ÖbV-Berufsordnung mit dem Ziel der Liberalisierung des ÖbV-Berufsrechts traten erst zum 01.12.1999 bzw. zum 01.03.2000 in Kraft.
- Die Anhebung der Gebührensätze erfolgte ebenfalls erst im Jahr 2000.
- Wegen der nach Ansicht der Vermessungsverwaltung zwischenzeitlich nahezu abgebauten Arbeitsrückstände hat sich die Zahl und das finanzielle Volumen der mit ÖbV abgeschlossenen Werkverträge über Gebäudeaufnahmen inzwischen drastisch reduziert; ab 2002 sollen überhaupt keine Werkverträge mehr abgeschlossen werden.
2.3.2 Konsequenzen
Infolge der Umwandlung in einen Landesbetrieb ist - bei der derzeitigen Beschlusslage - vor dem Hintergrund zurückgehender Nachfrage nach Vermessungsleistungen nicht nur die Wettbewerbssituation zwischen Vermessungsverwaltung und den ÖbV (Beliehenen) verschärft worden, sondern der Landesbetrieb konkurriert inzwischen - aus Gründen der Personalauslastung im Rahmen der im Umwandlungserlass enthaltenen Öffnungsklausel - auch mit privaten (nicht beliehenen) Anbietern in Aufgabenbereichen (Führung und Betreuung von Geoinformationssystemen - GIS), die zuvor ausschließlich von diesen erbracht wurden. Die Aufgabendefinition des Landesbetriebs in der Konkurrenzsituation mit privaten Anbietern erscheint auch mit Blick auf die daraus resultierende ordnungspolitische Problematik klärungsbedürftig. Es ist zudem fraglich, ob das zusätzliche Angebot an nicht-hoheitlichen Dienstleistungen (GIS) durch die Vermessungsverwaltung auch kostendeckend und damit wirtschaftlich wahrgenommen werden kann.
Sollte die derzeitige Beschlusslage nicht konkretisiert werden, dürfte der angestrebte ÖbV-Anteil von 80 % auch längerfristig nicht annähernd erreicht werden. Der RH hält es für erforderlich festzulegen, bei welcher (personellen) Größe und zu welchen jährlichen Kosten des Landesbetriebs dieses Ziel zu erreichen wäre und zu welchem finanziellen Gesamtergebnis die Zielerreichung für das Land führen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des RH auch der operative Vermessungsbereich nicht kostendeckend arbeitet. Ein klarer Zeitplan mit quantitativen Aussagen zum Personalstand des Landesbetriebs einerseits und zu den voraussichtlichen Einnahmen beim jeweils zu erreichenden Stand der Privatisierung andererseits ist nach Auffassung des RH notwendig.
3 Empfehlungen des Rechnungshofs
Der RH empfiehlt auf Grund seiner Feststellungen, dass das FM (NeStUL) in Abstimmung mit den jeweiligen Ressorts sicherstellt, dass
- vor künftigen Umwandlungen von Landeseinrichtungen die Ausgangslage analysiert und festgehalten wird, die zu erreichenden Ziele formuliert und mit allen wichtigen und geeigneten Kennzahlen fixiert werden und die Widerspruchsfreiheit der Ziele gewährleistet ist. Dabei ist auch eine möglichst präzise zeitliche Abfolge festzulegen.
- WM und FM im Hinblick auf die Integration der Vermessungsamts-Dienststellen einen stringenten Zeitplan aufstellen und den Beschluss so operationalisieren, dass die Umsetzungsdauer für alle aufzulösenden Dienststellen festgelegt wird,
- eindeutig festgelegt wird, zu welchem Zeitpunkt welcher Privatisierungsanteil (ÖbV-Anteil am operativen Geschäft) erreicht sein soll und welche Auswirkungen dies auf den Landesbetrieb hat (Höhe der Einsparungen),
- die KLR beim Landesbetrieb so optimiert wird, dass sie Aussagen zu einzelnen Aufträgen und einzelnen Auftragstypen erlaubt. Dies ist insbesondere wichtig für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Landesbetriebe angesichts der Vorgabe, künftig 80 % der Aufgaben durch ÖbV wahrnehmen zu lassen.
4 Stellungnahmen von Wirtschaftsministerium und Finanzministerium
Das WM vertritt die Auffassung, dass die Probleme gut bewältigt wurden und die Umwandlung insgesamt erfolgreich gewesen sei; der kritischen Bewertung durch den RH könne es nicht folgen.
Der Zinsverlust von rd. 200.000 € infolge verspäteter Mahnungen wird vom WM zwar eingeräumt, sei aber im Wesentlichen durch die Übernahme von rd. 5.000 Altfällen von den zuvor zuständigen LOK und den damit verbundenen erheblichen Arbeitsaufwand bei der Aufbereitung für die automationsgestützte Verarbeitung im Finanzbuchhaltungssystem des Landesbetriebs ohne gleichzeitige Personalumsetzung verursacht. Demgegenüber weist das FM darauf hin, dass durch die im Vorfeld eindeutig und einvernehmlich festgelegten Modalitäten des Zuständigkeitsübergangs zum 01.01.1997 die Abwicklung der am Jahresende 1996 noch nicht vollständig beglichenen Gebührenbescheide (Altfälle) nicht mehr durch die Landesoberkassen erfolgen konnte.
Die Aussagekraft einer „a priori Vergleichsrechnung zwischen Kameralistik und Doppik für eine Beurteilung des Erfolgs der Umwandlung“ ist nach Auffassung des WM nicht überzeugend. Es sei offensichtlich, dass die durch die Umwandlung in einen Landesbetrieb zur Verfügung stehenden betriebswirtschaftlichen Instrumente und Methoden für die Wirtschaftlichkeit nur förderlich sein könnten. Letztlich beruhe der Umwandlungserfolg auf einer Vielzahl zusammenhängender - auch sog. weicher - Faktoren.
Das FM sieht den Erfolg der Umwandlung durch die nach der Überleitungsrechnung des RH festgestellte Erhöhung des Kostendeckungsgrads als erwiesen an und widerspricht damit der Skepsis des RH. Es teilt andererseits aber die Forderung des RH, solche Erfolge - wenigstens mittelbar - kausal und plausibel auf organisatorische Grundentscheidungen zurückzuführen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit werde das FM (NeStUL) geeignete Ist- und Zielgrößen, Zeitvorgaben und Kennzahlen bei künftigen Umwandlungsfällen festlegen.
Für die verzögerte Entwicklung eines Unterbringungskonzepts bei der Auflösung von Vermessungsdienststellen war nach Ansicht des FM der Prüfauftrag vom 06.10.1997 zur weiteren Privatisierung ursächlich. Nach Auskunft des WM soll nunmehr für alle aufzulösenden Dienststellen ein Zeitplan auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erarbeitet werden (s. dazu Beitrag Nr. 7).
Das FM ist der Auffassung, dass zwischen dem Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 1995 - längerfristige Erhöhung bzw. Verdoppelung des ÖbV-Anteils auf 80 % - und dem vom Ministerrat gebilligten NeStUL-Gutachten aus dem Jahr 1999 - aus wirtschaftlicher Sicht verstärktes Tätigwerden der Vermessungsverwaltung im operativen Bereich - kein Zielkonflikt bestehe.
Das WM teilt mit, dass es die beschlossene Erhöhung des ÖbV-Anteils durch eine Vielzahl von - z.T. nur langfristig wirksamen - Maßnahmen weiterhin zielgerichtet umsetze und legt ausführlich dar, warum die unter Nr. 2.3.1 genannten Maßnahmen bisher teilweise erfolglos blieben:
- Der Prüfauftrag des Ministerrats vom 19.07.1999 an das FM zum Einsatz geltender Vorschriften zum Vorruhestand sei noch nicht abgeschlossen.
- Zur Aufgabenübertragung bei gleichzeitiger Personalübernahme seien die ÖbV nicht bereit gewesen.
- Ein für Mitarbeiter der Vermessungsverwaltung geplantes Existenzförderprogramm scheiterte schließlich aus rechtlichen, finanziellen und praktischen Gründen.
- Rechtliche Änderungen (Vermessungsgesetz, ÖbV-Berufsordnung, Anhebung der Gebührensätze) hätten sich durch neue und intensive politische Diskussionen verzögert.
- In vielen Fällen sei die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr wegen des zu berücksichtigenden Äquivalenzprinzips rechtlich nicht möglich.
Die Führung und Betreuung kommunaler GIS gehe auf Anforderungen der Gemeinden zurück und sei von der Öffnungsklausel im Umwandlungserlass abgedeckt. Die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenwahrnehmung werde künftig durch die KLR belegt werden. Auf einen Zeitplan mit quantitativen Aussagen zu Defizit und Personalstand des Landesbetriebs und zu den voraussichtlichen Einnahmen beim jeweils zu erreichenden Stand habe man im Rahmen der Privatisierungsuntersuchung wegen der erheblichen Unsicherheitsfaktoren bewusst verzichtet. Die Forderung des RH dazu sei nicht umsetzbar.
5 Schlussbemerkung
Die im Zusammenhang mit der Umwandlung der Vermessungsverwaltung aufgetretenen zumindest teilweise vermeidbaren Übergangsprobleme und Verzögerungen haben zu nicht unerheblichen Einnahmeverlusten für das Land geführt. Nach Einschätzung des RH hätten diese durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen Finanz- und Vermessungsverwaltung verhindert werden können. Der RH hält es daher für um so wichtiger, die übrigen Maßnahmen nunmehr zügig umzusetzen. Die mit großer zeitlicher Verzögerung begonnene Auflösung von Dienststellen wird derzeit offenbar planmäßig verwirklicht. Insbesondere im Hinblick auf das bereits im Kienbaum-Gutachten ermittelte Einsparpotenzial sind diese Maßnahmen zu forcieren. Die angekündigte Erarbeitung eines konkreten Zeitplans für alle aufzulösenden Dienststellen ist überfällig. Die Einführung einer auftragsbezogenen KLR wertet der RH positiv.
Es mag letztlich dahinstehen, ob es wirklich erforderlich war, die Führung und Betreuung von GIS für Kommunen zu übernehmen, oder ob dies nicht genauso gut von privaten Anbietern hätte getan werden können. Die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerledigung ist dagegen gerade in diesem privatrechtlichen Betätigungsfeld zwingend nachzuweisen.
Der Ministerrat knüpfte an die Umwandlung der Vermessungsverwaltung zum 01.03.1996 die Erwartung eines erhöhten Kostendeckungsgrads. Dass sich der Kostendeckungsgrad der Vermessungsverwaltung im Zeitraum von 1995 bis 1999 - also vor und nach der Umwandlung - tatsächlich erhöht hat, konnte wegen der Unterschiedlichkeit der Rechnungssysteme (Kameralistik und Doppik) indes erst durch eine Überleitungsrechnung des RH näherungsweise bestätigt werden. Ob hierfür jedoch die Umwandlung wesentliche Ursachen setzte, konnte und sollte dadurch - entgegen der Auffassung des WM - auch nicht geklärt werden. Die Gründe für die festgestellte (möglicherweise nur vorübergehende) Produktivitätserhöhung der Vermessungsverwaltung müssen letztlich offen bleiben, weil sie sich wegen des zeitlichen Abstands nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen. Zur Erfolgsmessung wäre vielmehr die Festlegung von Ursache-Wirkungs-Zusammenhängen nötig gewesen. Der RH bewertet deshalb die Bereitschaft des FM positiv, geeignete Ist- und Zielgrößen, Zeitvorgaben und Kennzahlen bei künftigen Umwandlungsfällen einzubringen.
Ziel des Ministerratsbeschlusses vom 17.07.1995 war die „längerfristige Erhöhung des ÖbV-Anteils auf 80 %“. Der RH ist zur Auffassung gelangt, dass das vom Ministerrat 1999 beschlossene „Optimierungskonzept“ mit vorübergehender, aus wirtschaftlichen Gründen durchaus gerechtfertigter Stärkung des operativen Vermessungsbereichs zur Folge haben wird, dass selbst auf längere Sicht wohl ein ÖbV-Anteil von 80 % auch nicht annähernd erreichbar sein wird. Zur Erfolgskontrolle dieses Beschlusses sollte das WM den geforderten Zeitplan - ggf. auf der Grundlage alternativer Szenarien - erstellen. Trotz möglicher Unsicherheiten, mit denen im Übrigen jede Prognose behaftet ist, wäre dies ein wichtiger Beitrag, um für alle Beteiligten - politische Entscheidungsträger, Vermessungsverwaltung, aber auch die ÖbV - Transparenz und zeitliche Orientierung zu schaffen. Letztendlich geht es darum, die Kapazitäten, die zur Erledigung der dem Landesbetrieb verbleibenden Kernaufgaben erforderlich sind, aufzuzeigen und den Abbau der darüber hinaus gehenden Überkapazitäten zeitlich sichtbar zu machen. Die Aufgabenübertragung auf ÖbV muss zu einer Reduzierung des Defizits des Landesbetriebs führen; nach Auffassung des RH ist hierfür eine Zielgröße festzulegen.