Von den in den Jahren 1995 bis 2000 insgesamt 18.688 pensionierten Beamten des Landes sind 7.308 (39,1 %) wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden.
Durch unsachgemäße Handhabung der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entstehen dem Land vermeidbare Kosten. Der Rechnungshof empfiehlt, die Zurruhesetzungsverfahren unter strenger Beachtung der Voraussetzungen zügig durchzuführen, die Möglichkeiten der begrenzten Dienstfähigkeit, der anderweitigen Verwendung und der Reaktivierung besser zu nutzen und ein finanzielles Interesse der Ressorts an der Vermeidung von vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und an der Reaktivierung zu schaffen.
1 Ausgangslage
Nach dem LBG endet das Beamtenverhältnis eines Lebenszeitbeamten durch Tod, durch Entlassung oder durch Eintritt in den Ruhestand. Im Normalfall tritt der Beamte mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze von 65 Jahren in den Ruhestand; auf seinen Antrag kann der Eintritt in den Ruhestand bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres (bis 31.12.1997 bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres), bei Schwerbehinderten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres vorgezogen werden. Für einzelne Beamtengruppen gelten besondere gesetzliche Altersgrenzen (z.B. für Lehrer, Beamte des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes).
Vor Erreichen der Altersgrenze ist der Beamte in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, also dienstunfähig geworden ist.
Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit erfolgt in der Mehrzahl der Fälle auf Antrag des betroffenen Beamten. Wenn die zuständige Dienststelle die Auffassung des Beamten teilt, dass er dienstunfähig ist, versetzt sie ihn in den Ruhestand. Dem geht in aller Regel eine Begutachtung durch einen Amtsarzt voraus. Verweigert die Dienstbehörde die Versetzung in den Ruhestand, kann der Beamte die Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte überprüfen lassen.
In einer kleineren Zahl von Fällen geht die Initiative zur Versetzung in den Ruhestand vom Dienstvorgesetzten aus. Erhebt der Beamte gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand keine Einwendungen, dann kann so verfahren werden. Werden Einwendungen erhoben, entscheidet die zuständige Behörde, ob das Verfahren einzustellen oder im Rahmen eines aufwändigen förmlichen Verwaltungsverfahrens durch einen unabhängigen Ermittlungsführer fortzusetzen ist.
Die Versetzung eines Beamten, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bedarf des Einvernehmens des FM. Auf Antrag des Beamten wirkt die Personalvertretung mit; bei Schwerbehinderten sind die Schwerbehindertenvertretung und in bestimmten Fällen das Integrationsamt vorher zu hören.
Mit der Versetzung in den Ruhestand endet die Pflicht des Beamten zur Dienstleistung; an Stelle der Besoldung erhält der Ruhestandsbeamte Versorgungsbezüge, die je nach Dauer seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten derzeit noch bis zu 75 % seiner letzten Bezüge als aktiver Beamter betragen können. Bei Beamten, die nach dem 31.12.2000 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, vermindert sich das Ruhegehalt um bis zu 3,6 % für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes, maximal um 10,8 %. Eine Beförderung oder ein Aufrücken in eine günstigere Dienstaltersstufe ist nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr möglich. Die Versorgungsbezüge werden lediglich im Rahmen der vom Gesetzgeber beschlossenen linearen Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge erhöht.
Neben den Versorgungsbezügen erhalten der Ruhestandsbeamte und seine Angehörigen Beihilfe im Krankheits- und im Pflegefall; der regelmäßige Beihilfesatz erhöht sich mit Eintritt in den Ruhestand von 50 % auf 70 %.
Der Ruhestandsbeamte darf nach den gesetzlichen Bestimmungen einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Das dabei erzielte Einkommen wird unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf die Versorgungsbezüge angerechnet.
Haushaltsrechtlich wird die vom Beamten eingenommene Planstelle mit der Versetzung in den Ruhestand frei und kann - ggf. nach Ablauf einer Besetzungssperre - neu besetzt werden. Die Versorgungsbezüge und Beihilfen gehen nicht zu Lasten des Ressorts, in dem der Beamte zuletzt tätig war, sondern werden für alle Ressorts im Epl. 12 - Allgemeine Finanzverwaltung - etatisiert.
Ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, kann erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen werden, wenn er wieder dienstfähig geworden ist und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Um die Voraussetzungen einer Reaktivierung prüfen zu können, ordnen die Dienststellen regelmäßig amtsärztliche Nachuntersuchungen an, wenn sich anlässlich der Versetzung in den Ruhestand oder auf Grund des späteren Verhaltens des Beamten Hinweise darauf ergeben, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt sein könnte.
2 Gegenstand und Ziel der Untersuchung des Rechnungshofs
Bereits in seiner Beratenden Äußerung vom Juli 1990 (DS 10/3853) befasste sich der RH mit der Entwicklung der Versorgungsausgaben sowie mit den finanziellen Aspekten der vorzeitigen Zurruhesetzung von Beamten wegen Dienstunfähigkeit. Der RH hat es damals u.a. für erforderlich gehalten,
- den Amtsärzten hinsichtlich der Beurteilung der Dienstunfähigkeit klare Kriterien an die Hand zu geben und dafür Sorge zu tragen, dass die Gutachten unter Anlegung eines strengen Maßstabes erstattet werden,
- die Voraussetzungen für eine anderweitige Verwendung insbesondere junger Beamter, die den speziellen Anforderungen ihres Amtes nicht mehr gewachsen sind, zur Vermeidung ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu verbessern,
- Beamte, bei denen während der Probezeit die fehlende gesundheitliche Eignung erkennbar wird, aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen und im Angestelltenverhältnis weiter zu beschäftigen,
- die vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand, die auch mit Blick auf eine mehr oder weniger umfangreiche Beschäftigung im Ruhestand beantragt werden, finanziell uninteressant zu machen, indem private Einkommen in wesentlich stärkerem Umfang auf das Ruhegehalt angerechnet werden.
In seiner Beratenden Äußerung „Wirtschaftlichkeitsanalyse Beamte/Angestellte und Vorsorge für expandierende Pensionslasten“ vom November 1996 (DS 12/730) hat der RH empfohlen, den Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ stärker umzusetzen, um durch einen späteren Eintritt in den Ruhestand Einsparungen bei den Versorgungsausgaben zu erreichen. Außerdem wurde vorgeschlagen, die vorgezogenen Altersgrenzen für bestimmte Berufsgruppen zu überprüfen.
Gegenstand der aktuellen Untersuchung des RH waren jene 7.308 Fälle der Jahre 1995 bis 2000, in denen Beamte des Landes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden. Diese 7.308 Fälle verteilen sich auf die in der Übersicht 1 genannten Bereiche:

Aus dieser Gesamtzahl wurde eine Stichprobe von rd. 500 Fällen gezogen. Geprüft wurden Akten im Geschäftsbereich des IM, KM, JuM, FM, UVM und MWK.
Ziel der Untersuchung war es,
- systematische und einmalige Fehler bei der Anwendung der gesetzlichen Regelungen und der Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen,
- Fallgruppen zu bilden, in denen durch eine veränderte Praxis vermeidbare Aufwendungen zu Lasten des Landes eingespart werden können und
- Vorschläge zur Novellierung der einschlägigen Vorschriften und zur Verbesserung der Verwaltungspraxis zu erarbeiten.
Um Aussagen über das seit dem 01.05.2000 im Land eingeführte Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit machen zu können, wurden die Fälle vorzeitiger Zurruhesetzungen bis Januar 2002 in die Untersuchung einbezogen.
3 Entwicklung der Versetzungen in den Ruhestand
3.1 Vorbemerkung
Das Phänomen, dass in Deutschland berufstätige ältere Menschen früher als gesetzlich vorgesehen in den Ruhestand gehen, beschränkt sich nicht auf den öffentlichen Dienst.
So zeigt ein Vergleich der Zahlen des Jahres 1999 mit den Zahlen der Angestellten-Rentenversicherung, dass Beamte des Landes Baden-Württemberg (einschließlich der Polizei- und Vollzugsbeamten mit der besonderen Altersgrenze von 60 Jahren) im Schnitt mit 60,48 Jahren in den Ruhestand gehen, während das durchschnittliche Renteneintrittsalter der rentenversicherten Angestellten (bundesweit) 60,3 Jahre beträgt (Quelle: Rentenversicherung in Zeitreihen, Juli 2000; herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger).
Dabei berücksichtigt diese Berechnung des Renteneintrittsalters nicht einmal, dass der tatsächliche Eintritt in den Ruhestand im Bereich der privaten Wirtschaft in vielen Fällen durch Vorruhestandsregelungen um viele Monate vor den formellen Renteneintritt vorgezogen wurde.
3.2 Landesverwaltung insgesamt
In den Jahren 1995 bis 2000 traten insgesamt 18.688 Beamte des Landes in den Ruhestand, davon
4.522 (24,2 %) kraft Gesetzes wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze,
6.858 (36,7 %) auf ihren Antrag nach Vollendung des 62. bzw. 63. Lebensjahres, Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
7.308 (39,1 %) wegen Dienstunfähigkeit.
Der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist mithin die größte Fallgruppe.
Einzelheiten ergeben sich aus der Übersicht 2 und Schaubild 1.

Von 1995 bis 2000 haben - mit Ausnahme des Jahres 1998 - die Ruhestandsfälle ständig zugenommen. Diese Entwicklung ist eine Folge der besonderen Altersstruktur in der Landesverwaltung. Mit der zunehmenden Zahl der über 55-jährigen Beamtinnen und Beamten steigt naturgemäß die Zahl der Ruhestandsfälle.
Nicht als Folge der Altersstruktur zu erklären ist dagegen die Verteilung der Ruhestandsfälle auf die einzelnen Fallgruppen. Bei steigendem Durchschnittsalter der Beamten müsste die Zahl der Ruhestandsfälle wegen Erreichens der Altersgrenze und wegen Dienstunfähigkeit eigentlich gleichmäßig ansteigen, sodass die Anteile der einzelnen Fallgruppen unverändert bleiben müssten. Die festgestellten Zahlen ergeben jedoch einen im Trend steigenden Anteil der Ruhestandsfälle wegen Dienstunfähigkeit.

Die Fallzahlen beim Antragsruhestand sind im Jahr 1997 besonders stark angestiegen. Dies ist auf die damals bevorstehende Anhebung der Antragsaltersgrenze vom 62. auf das 63. Lebensjahr zum 01.01.1998 zurückzuführen. Neben den im Jahr 1997 vorgezogenen Zurruhesetzungen ist ein weiterer Grund für den Rückgang der Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Jahr 1998 darin zu sehen, dass in diesem Jahr alle Fälle dem FM zur Erteilung des Einvernehmens vorzulegen waren. Nach Wegfall dieser Vorlagepflicht für die über 55-jährigen Beamten stieg im Jahr 1999 die Zahl der Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wieder an.
Der weitere Anstieg der Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auf 2.401 Fälle im Jahr 2000 dürfte auf die ab 01.01.2001 erstmals greifenden Versorgungsabschläge zurückzuführen sein.
3.3 Schulbereich
Eine besondere Entwicklung ist im Bereich des Schuldienstes festzustellen. Hier traten in den Jahren 1995 bis 2000 insgesamt 10.573 Beamte in den Ruhestand, davon
984 (9,3 %) kraft Gesetzes wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze,
4.306 (40,7 %) auf ihren Antrag nach Vollendung des 62. bzw. 63. Lebensjahres, Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
5.283 (50 %) wegen Dienstunfähigkeit.
Einzelheiten ergeben sich aus der Übersicht 3 und Schaubild 2.


Der Anteil der Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit im Schuldienst stieg von 49,6 % in 1995 auf 57,1 % in 2000. Im Durchschnitt liegt die Quote bei 50 %. Somit beruht im Schuldienst jede zweite Versetzung in den Ruhestand auf Dienstunfähigkeit.
3.4 Entwicklung des Eintrittsalters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Die Zahl der unter 50-jährigen, die in Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt wurden, hat sich von 113 im Jahr 1995 auf 162 im Jahr 2000 erhöht.
Die Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zwischen dem 50. und 54. Lebensjahr haben von 120 im Jahr 1995 auf 362 im Jahr 2000 zugenommen; ab dem 55. Lebensjahr ist ein Anstieg von 573 auf 1.877 Fälle festzustellen.
Bei den unter 50-jährigen Beamten im Schuldienst erhöhte sich die Zahl der Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit von 69 im Jahr 1995 auf 79 Beamte im Jahr 2000. Bei den 50 bis 54-jährigen Lehrern ist die Zahl von 77 im Jahr 1995 auf 262 im Jahr 2000 gestiegen; ab dem 55. Lebensjahr ist eine Zunahme von 414 auf 1.473 Fälle zu verzeichnen.
3.5 Entwicklung des Durchschnittsalters
Die Entwicklung des Durchschnittsalters aller vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und des Schulbereichs ergibt sich aus Schaubild 3.

Das Schaubild zeigt einen Anstieg des Durchschnittsalters aller vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten von 55,72 Jahren im Jahr 1995 auf 57,16 Jahre im Jahr 2000.
Im Schulbereich stieg das Durchschnittsalter von 56,31 Jahren im Jahr 1995 auf 57,67 Jahre im Jahr 2000.
4 Feststellung der Dienstunfähigkeit
Nach § 53 Abs. 1 LBG liegt Dienstunfähigkeit vor, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird.
Der Polizeibeamte ist nach § 145 Abs. 1 LBG dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt, es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht uneingeschränkt.
4.1 Mängel im Zusammenhang mit der Feststellung der Dienstunfähigkeit
Ob bei einem Beamten Dienstunfähigkeit vorliegt, wird in der Regel nach einer Untersuchung durch den Amtsarzt festgestellt. Mit den Methoden der Finanzkontrolle war es nicht möglich, im Einzelfall zu überprüfen, ob die medizinischen Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit zu Recht festgestellt worden sind.
Bei der Überprüfung der Akten wurden jedoch folgende Feststellungen hinsichtlich der amtsärztlichen bzw. fachärztlichen Gutachten getroffen:
- Die Gutachten waren in vielen Fällen formelhaft, ohne konkreten Bezug auf die dem Beamten übertragenen Aufgaben und somit nicht hinreichend aussagekräftig. Den personalverwaltenden Dienststellen fehlte damit eigentlich eine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
- Bei psychischen oder psychosomatischen Erkrankungen sind Fachgutachten als Beurteilungsgrundlage nicht selten erst vier bis sechs Monate nach Auftragserteilung erstellt worden.
- Örtlich zuständig für die amtsärztliche Untersuchung eines Beamten ist allein das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk der Betroffene seinen Wohnsitz hat. Durch diese Zuständigkeitsregelung kann es sich ergeben, dass der Beamte von einem Arzt untersucht wird, der nicht über die spezielle Fachqualifikation verfügt, die zur Beurteilung der Krankheit des Beamten erforderlich ist.
- Die im Untersuchungszeitraum geltende VwV des SM über amtsärztliche Untersuchungen im öffentlichen Dienst vom 10.11.1994 regelte u.a. die Erstellung von Gutachten bei der Versetzung von Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Die VwV wurde bislang noch nicht der geänderten Rechtslage, insbesondere zur begrenzten Dienstfähigkeit, angepasst. Dementsprechend fehlen oft Aussagen von Amtsärzten zur Beurteilung der seit 01.05.2000 bestehenden Möglichkeit der begrenzten Dienstfähigkeit; sie wurden erst nach Aufforderung durch die Dienststelle nachgeholt.
4.2 Verschweigen von Vorerkrankungen
Besonders eklatant sind vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand dann, wenn dem betroffenen Beamten bei der Einstellung seine Erkrankung und die Wahrscheinlichkeit, dass er vorzeitig dienstunfähig werden könnte, bekannt waren, ohne dass er diese Umstände gegenüber dem Amtsarzt oder der anstellenden Behörde offenbart hätte. Dasselbe gilt auch bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren.
In einigen der geprüften Fälle wurden trotz solcher gesundheitlicher Beeinträchtigungen Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit begründet. Die Betroffenen wurden dann bereits nach wenigen Jahren vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Frage einer möglichen Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung wurde von den personalverwaltenden Stellen dabei nicht immer geprüft.
4.3 Empfehlungen
Der RH empfiehlt:
- Ärztliche Gutachten müssen der personalverwaltenden Dienststelle ein umfassendes Bild über den Gesundheitszustand des Erkrankten geben. Darin sind sowohl einzelfallbezogene Aussagen zur Dienstfähigkeit oder begrenzten Dienstfähigkeit als auch Aussagen darüber zu treffen, ob der Beamte anderweitig uneingeschränkt oder eingeschränkt verwendet werden kann.
- Die VwV des SM über die amtsärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Dienstunfähigkeit ist der heute geltenden Rechtslage anzupassen.
- Soweit zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eine fachärztliche Beurteilung notwendig ist, ist diese unverzüglich zu veranlassen und durchzuführen. Durch die Bildung fachärztlicher Kompetenzzentren bei einzelnen Schwerpunktgesundheitsämtern, die von den jeweiligen Dienststellen ohne Rücksicht auf die örtliche Zuständigkeit der Gesundheitsämter unmittelbar beauftragt werden sollten, ließe sich die fachliche Qualität der amtsärztlichen Begutachtung weiter erhöhen.
- In der Neufassung der Verwaltungsvorschriften zum LBG ist klarzustellen, dass die personalverwaltende Dienststelle an Stelle des Amtsarztes auch einen sonstigen Facharzt als Gutachter beauftragen kann, den Beamten auf seine Dienstfähigkeit zu untersuchen.
- Bei Einstellungen und Übernahmen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sind die Gesundheitsuntersuchungen zu intensivieren. Vor der Übernahme von Beamten anderer Dienstherren ist grundsätzlich eine Gesundheitsuntersuchung durchzuführen. Sollte sich beim Zurruhesetzungsverfahren herausstellen, dass der Beamte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verschwiegen hat, muss zunächst geprüft werden, ob an Stelle der Versetzung in den Ruhestand eine Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung möglich ist.
5 Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot (insbesondere bei Langzeitkranken)
Im Unterschied zum Arbeitsrecht sieht das Besoldungsrecht für den Fall der Krankheit vor, dass der Beamte unbefristet die vollen Bezüge erhält. Deshalb sind die Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zügig zu betreiben. Das bisweilen zurückhaltende Verhalten der Dienststellen bei Einleitung und Durchführung der Verfahren über die Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wird teilweise damit gerechtfertigt, dass die Stelle des Beamten während der Dauer seiner Erkrankung nicht anderweitig besetzt wird und somit keine zusätzlichen Kosten entstehen. Dies trifft nur bedingt zu. So werden z.B. im Lehrerbereich zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung Ersatzkräfte eingesetzt, für die erhebliche Mittel aufzuwenden sind.
5.1 Verspätete Einleitung des Verfahrens
In zahlreichen vom RH untersuchten Fällen wurde festgestellt, dass die personalverwaltenden Dienststellen über einen längeren Zeitraum weder die Versetzung des Beamten in den Ruhestand veranlasst noch geprüft haben, ob begrenzte Dienstfähigkeit vorliegt. Dadurch wurden in dieser Zeit die vollen Bezüge weiterbezahlt, ohne dass eine Dienstleistung erfolgt wäre. Dies kann in Fällen längerer Erkrankungen außerdem zu einer Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit führen und sich damit versorgungserhöhend auswirken.
Diese Praxis wurde von den personalverwaltenden Stellen u.a. mit der menschlichen Rücksichtnahme auf den erkrankten Beamten erklärt, dem nicht durch die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand signalisiert werden sollte, dass man die Hoffnung auf seine (schnelle) Genesung aufgegeben habe.
5.2 Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“
Der an sich vernünftige materielle Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ führt in der Praxis häufig dazu, dass die Versetzung in den Ruhestand im Hinblick auf oft langwierige Therapien aufgeschoben wird, die dann doch ohne Erfolg bleiben. Während dieser Therapien bleibt der Beamte im Krankenstand und erhält ohne Dienstleistung seine vollen Bezüge. Eine Ursache für das Aufschieben liegt auch darin, dass nach heutiger Rechtslage in Baden-Württemberg von dem Beamten nach Eintritt in den Ruhestand keine Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Gesundheit mehr verlangt werden können.
5.3 Aufwändiges Verwaltungsverfahren
Ein erheblicher Verwaltungsaufwand wird nach derzeitiger Rechtslage im Land dann erforderlich, wenn der Beamte Einwendungen gegen die Feststellung des Dienstherrn über seine Dienstfähigkeit erhebt. In diesen Fällen muss regelmäßig ein aufwändiges förmliches Verfahren durchgeführt werden (§ 55 Abs. 4 LBG).
Im novellierten Beamtenrechtsrahmengesetz ist dieses Verfahren nicht mehr vorgesehen. Eine Umsetzung in Landesrecht steht noch aus.
5.4 Empfehlungen
Der RH empfiehlt zur Beschleunigung der Verfahren und zur Einsparung vermeidbarer Kosten:
- Der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ sollte in Zukunft auch nach dem vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand Geltung behalten. Deshalb sollte das Beamtenrecht um eine Regelung ergänzt werden, die den Beamten auch nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand verpflichtet, seine Dienstfähigkeit durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen. Eine entsprechende Regelung des bayerischen Beamtenrechts könnte übernommen werden.
- Der im Beamtenrechtsrahmengesetz vorgesehene Wegfall des förmlichen Verfahrens ist in Landesrecht umzusetzen.
- Der Bundesgesetzgeber sollte prüfen, ob es bei langzeiterkrankten Beamten bei dem Prinzip der zeitlich unbefristeten vollen Alimentation bleiben kann. Denkbar wäre es, eine Regelung ins Beamtenrechtsrahmengesetz aufzunehmen, wonach ein wegen Krankheit vorübergehend dienstunfähiger Beamter ohne Verwaltungsverfahren oder amtsärztliche Untersuchung kraft Gesetzes nach drei Monaten Dienstunfähigkeit in einen einstweiligen Ruhestand tritt, der nach weiteren 3 Monaten zu einer Reduzierung seiner Bezüge auf 75 % führt.
6 Begrenzte Dienstfähigkeit (Teildienstfähigkeit)
6.1 Neue gesetzliche Regelung ab 01.05.2000
Mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 wurde das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit eingeführt, das zum 01.05.2000 in das LBG übernommen wurde. Ziel dieser Regelung ist es, bei Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen können, die Arbeitszeit entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen (§ 53a LBG). Mit seiner Zustimmung kann der Beamte auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden. Nach § 72a BBesG erhält der Beamte entsprechend seiner Arbeitszeit verminderte Dienstbezüge, mindestens jedoch in Höhe des Ruhegehaltes, das er bei Versetzung in den Ruhestand erhalten würde. Diese Regelung gilt zunächst probeweise und ist bis zum 31.12.2004 befristet.
Das Instrument der begrenzten Dienstfähigkeit dient sowohl dem Interesse des Dienstherrn, eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand zu vermeiden, als auch dem Interesse des Beamten, im noch möglichen Umfang weiterhin am Arbeitsleben teilzunehmen.
Nach dem Stand vom 12.03.2002 wurde diese neue Regelung bislang erst in 69 Fällen angewandt. Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit wird von der Verwaltung damit zu wenig offensiv genutzt. Dies ist umso erstaunlicher, als der Gesetzgeber bis Ende 2004 eine Erprobungsphase vorgesehen hat. Eine zuverlässige Beurteilung, ob sich die Regelung bewährt hat und die Befristung entfallen kann, ist nicht möglich, sofern bis dahin keine hinreichenden Erfahrungen vorliegen.
6.2 Rekonvaleszenzregelung
Im Schulbereich wird das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit wegen einer dort geltenden, für den Lehrer günstigeren Rekonvaleszenzregelung häufig nicht angewandt. Nach dieser Regelung können die Oberschulämter während oder nach einer schweren Erkrankung das Regelstundenmaß auf Antrag des Lehrers bis zur Dauer eines Jahres abweichend festlegen. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist möglich. Der Beamte erhält während der Zeit dieser Deputatsermäßigung seine ungekürzten Bezüge. In den meisten untersuchten Fällen wurde unmittelbar vor der Versetzung in den Ruhestand von dieser Regelung Gebrauch gemacht. In Einzelfällen wurden Ermäßigungen von bis zu 15 Wochenstunden zugebilligt.
Seit Einführung der begrenzten Dienstfähigkeit darf diese Rekonvaleszenzregelung nur noch angewendet werden, wenn und soweit die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit nicht vorliegen.
6.3 Schwachstellen der begrenzten Dienstfähigkeit
Die heute geltende Regelung der begrenzten Dienstfähigkeit im LBG weist folgende Schwachstellen auf:
- Die begrenzte Dienstfähigkeit ist lediglich auf Beamte beschränkt, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Lebensjüngere, aber noch begrenzt dienstfähige Beamte sind in Baden-Württemberg in den Ruhestand zu versetzen.
- Soweit der Beamte Einwendungen gegen die Feststellung des Dienstherrn über die Teildienstfähigkeit erhebt, ist hierüber in einem aufwändigen förmlichen Verfahren zu entscheiden. Dies führt regelmäßig zu einer erheblichen Verlängerung des Verfahrens.
- Eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist nach der derzeit geltenden Rechtslage des Landes nur in den Fällen der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit möglich, nicht dagegen bei begrenzter Dienstfähigkeit.
Durch eine Novellierung des Beamtenrechtsrahmengesetzes im Jahre 2001 wurden diese Schwachstellen korrigiert; das Bundesbeamtengesetz ist bereits entsprechend geändert worden, das LBG noch nicht.
6.4 Empfehlungen
Durch eine Novellierung des LBG ist vorzusehen, dass
- das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit auch für Beamte vor Vollendung des 50. Lebensjahres angewendet werden kann,
- Einwendungen des Beamten gegen die beabsichtige Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit kein förmliches Verfahren erfordern und
- wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte auch in Fällen wieder erlangter begrenzter Dienstfähigkeit erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden können.
Das neu geschaffene Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist von den personalverwaltenden Stellen in den in Betracht kommenden Fällen konsequent anzuwenden.
Die im Schulbereich geltende Rekonvaleszenzregelung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit nicht in Betracht kommt.
7 Anderweitige Verwendung
Das LBG sieht vor, dass von einer Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden soll, wenn der Beamte anderweitig verwendet werden kann. Dazu hat die interministerielle Arbeitsgruppe „Anderweitige Verwendung“ im Jahr 1997 Verfahrensvorschläge erarbeitet.
Nach Erhebungen des FM, die letztmals für das Jahr 1998 durchgeführt wurden, kam es in der Landesverwaltung 1998 nur in 28 Fällen zu einer anderweitigen Verwendung dienstunfähiger Beamter. Hiervon entfielen 3 Fälle auf den Schulbereich, 23 Fälle auf den Polizei- oder Justizvollzugsdienst und 2 Fälle auf sonstige Bereiche. In 10 dieser 28 Fälle wurde ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen, in 10 Fällen war die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit möglich und in 8 Fällen wurden Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion eingesetzt, für die eine eingeschränkte Polizeidienstfähigkeit ausreicht. Die Weiterverwendungen erfolgten überwiegend innerhalb des jeweiligen Ressorts.
Im Jahr 1999 wurde für dienstunfähige Beamte die Möglichkeit erweitert, die Voraussetzungen für eine andere Laufbahn zu erwerben. Dennoch haben die geprüften Dienststellen im Rahmen der Untersuchung darauf hingewiesen, dass einer anderweitigen Verwendung häufig die mangelnde persönliche oder gesundheitliche Eignung des betroffenen Beamten, die begrenzten haushaltsrechtlichen und beamtenrechtlichen Möglichkeiten und die geringe Anzahl der in Frage kommenden Dienstposten entgegen stünden. Außerdem trage jede Versetzung in den Ruhestand dazu bei, dass das betreffende Ressort seine Stelleneinsparverpflichtung schneller erfüllen könne.
Der RH empfiehlt:
- Vor der Versetzung in den Ruhestand muss die personalverwaltende Stelle intensiver als bisher prüfen, ob zu erwarten ist, dass der betroffene Beamte die Befähigung für eine neue Laufbahn erwerben kann. Die erweiterten Stellenbesetzungsmöglichkeiten des § 3 Abs. 8 StHG 2002/2003 sind intensiver und im Übrigen ressortübergreifend zu nutzen.
- Durch eine Änderung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen sollte ein Anreiz für die Ressorts geschaffen werden, in ihrer bisherigen Funktion dienstunfähige Beamte anderweitig zu verwenden. Denkbar wäre auch die Einrichtung eines zentralen Stellenpools beim FM für derartige Fälle.
8 Reaktivierung
8.1 Voraussetzungen der Reaktivierung
Nach § 56 LBG kann ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn er wieder dienstfähig geworden ist und das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis setzt ferner voraus, dass dem Ruhestandsbeamten im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll. Zudem muss zu erwarten sein, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt.
Zwischen 1998 und 2000 wurde nach Angaben des FM lediglich bei vier Beamten, die zwischen einem und vier Jahren im Ruhestand waren, und bei einem Beamten, der sich seit acht Jahren im Ruhestand befand, auf Initiative des Dienstherrn eine Reaktivierung durchgeführt. In lediglich vier Fällen beantragten Beamte selbst ihre Reaktivierung; in zwei Fällen konnte den Anträgen entsprochen werden, während in einem Fall weiterhin Dienstunfähigkeit vorlag. In einem Fall stand die Entscheidung zum Zeitpunkt der Prüfung noch aus.
Eine offensive Vorgehensweise bei der Reaktivierung konnte bei der Untersuchung nicht festgestellt werden, obwohl das geltende Haushaltsrecht in diesen Fällen erhebliche Erleichterungen bei der Stellenbesetzung zulässt. Einerseits befürchten die Dienststellen erneute Fehl- oder Krankheitszeiten, andererseits kollidieren Reaktivierungen mit vorgegebenen Stelleneinsparungen. Reaktivierungen wären nach Angaben einiger Dienststellen dann verstärkt denkbar, wenn zusätzliche Stellen geschaffen oder das Ressort nur mit dem Differenzbetrag zwischen den Versorgungsbezügen und den neuen Besoldungsbezügen belastet würde.
8.2 Nachuntersuchungen
In den meisten vom RH geprüften Fällen wurde eine Nachuntersuchung angeordnet und durchgeführt. Allerdings haben diese Nachuntersuchungen nur in wenigen Fällen zur Feststellung der Dienstfähigkeit geführt.
In einigen untersuchten Fällen wurden die Nachuntersuchungen gegenüber dem untersuchungspflichtigen Ruhestandsbeamten nicht mit der gebotenen Konsequenz durchgesetzt oder nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt.
Im Falle eines Beamten, der noch vor Erreichen des 40. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden war, gab sich das zuständige Gesundheitsamt an Stelle der angeordneten Nachuntersuchung mit der Übersendung schriftlicher Unterlagen und der Erklärung des Ehepartners zufrieden, dass sich der Ruhestandsbeamte im Ausland befinde und das bei der Erstuntersuchung festgestellte Krankheitsbild unverändert fortbestehe. Auf Grund dieser Auskunft wurde angeordnet, dass die nächste Vorstellung beim Amtsarzt erst nach zwei Jahren stattfinden solle.
8.3 Empfehlungen
Der RH empfiehlt:
- Die Fälle der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind regelmäßig auf Reaktivierungsmöglichkeiten zu überprüfen.
- Nachuntersuchungen sind mit der gebotenen Konsequenz durchzusetzen und mit der notwendigen Sorgfalt durchzuführen.
- Durch eine Änderung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen sollte ein finanzieller Anreiz für die Ressorts geschaffen werden, dienstunfähige Beamte zu reaktivieren.
9 Anderweitige Erwerbstätigkeit der Ruhestandsbeamten
9.1 Mitteilung von Erwerbseinkommen
Den vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten ist es gesetzlich nicht verwehrt, im Ruhestand einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie müssen den Bezug und jede Änderung ihres Erwerbseinkommens nach § 62 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes unverzüglich dem LBV melden. Das anderweitig erzielte Einkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen auf das Ruhegehalt anzurechnen.
Die Untersuchung des RH hat ergeben, dass von den 10.469 Versorgungsempfängern, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden und die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, lediglich 61 den Bezug von Erwerbseinkommen mitgeteilt haben. Angesichts zahlreicher Hinweise während der Untersuchung auf die Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch frühpensionierte Beamte erscheint diese Zahl unrealistisch niedrig.
9.2 Weiterbeschäftigung im Landesdienst
Außerdem wurde festgestellt, dass einige Beamte nach ihrer Versetzung in den Ruhestand über Jahre hinweg von ihrer früheren Behörde im Angestelltenverhältnis weiter beschäftigt worden sind. Diese Weiterbeschäftigung als Angestellter wird häufig ausgeübt, um die finanziellen Verhältnisse im Ruhestand zu verbessern. Mit einem geringen Arbeitseinsatz wird damit erreicht, dass die Gesamtbezüge nicht gravierend hinter den früheren Nettobezügen zurückbleiben.
Besonders eklatant sind dabei die in der Untersuchung festgestellten Fälle, in denen beamtete Lehrer im Ruhestand als Teilzeitangestellte weiterbeschäftigt wurden und dann in dieser Beschäftigung noch eine Altersermäßigung oder einen entsprechenden finanziellen Ausgleich erhalten haben.
Nach Auffassung des RH ist die Beschäftigung frühpensionierter Beamter im Landesdienst personalpolitisch nicht wünschenswert. Sie konterkariert die Bemühungen um eine restriktive Handhabung der Versetzung in den Ruhestand wegen vorzeitiger Dienstunfähigkeit.
9.3 Empfehlungen
Der RH empfiehlt:
- Versorgungsempfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind gesetzlich zu verpflichten, jährlich eine Erklärung gegenüber dem LBV abzugeben, ob und in welchem Umfang sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und welches Einkommen sie dabei erzielen.
- Von der Weiterbeschäftigung wegen Dienstunfähigkeit frühpensionierter Beamter im Dienst des Landes ist grundsätzlich abzusehen.
10 Künftige Entwicklung
In den letzten Jahren wurden verschiedene gesetzliche Regelungen auf den Weg gebracht, die sich auf die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und auf die Beamtenversorgung auswirken. Hierzu gehören im Wesentlichen das Dienstrechtsreformgesetz 1997, das Versorgungsreformgesetz 1998, das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge 2000 und das Versorgungsänderungsgesetz 2001. Diese Gesetze zielen auf eine Eindämmung der Versorgungslasten ab. Inwieweit sich diese Maßnahmen auf die Zahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit auswirken, bleibt abzuwarten.
Der Altersaufbau der Landesbeamten zeigt, dass in den kommenden Jahren mit einer weiteren Zunahme der Ruhestandsfälle und hierbei auch der Zahl der vorzeitigen Versetzungen in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu rechnen sein dürfte.
Flankierend zu den gesetzlichen Regelungen müssen die personalverwaltenden Dienststellen bei den Zurruhesetzungsverfahren stärker als bisher auch auf die Wirtschaftlichkeit ihrer Entscheidungen achten. Dazu können die vom RH vorgeschlagenen Empfehlungen beitragen.
Um die einzelnen Ressorts für die ansteigenden Versorgungslasten stärker zu sensibilisieren, sollten die Aufwendungen des Landes für die Versorgung dem einzelnen Ressort zugeordnet und nicht mehr zentral im Epl. 12 des Landeshaushalts etatisiert werden.
11 Stellungnahme der Ministerien
Der RH hat die im Beitrag angesprochenen Ministerien um eine Stellungnahme gebeten.
Das JuM und das UVM haben keine Einwendungen gegen die Vorschläge des RH erhoben.
Das IM weist in seiner Stellungnahme zunächst auf die ungünstige Altersstruktur in der Landesverwaltung hin, die auch in den nächsten Jahren zu einem weiteren Anstieg der Ruhestandsfälle führen wird.
Es stellt eine Novellierung des LBG in Aussicht, in der
- eine Verpflichtung des Beamten geschaffen wird, nach Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit durch geeignete Maßnahmen seine Dienstfähigkeit wiederherzustellen,
- das förmliche Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand bei Einwendungen des Beamten abgeschafft wird,
- den Änderungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes hinsichtlich der begrenzten Dienstfähigkeit Rechnung getragen werden wird.
Das IM unterstützt die Vorschläge des RH zur Bildung von fachärztlichen Kompetenzzentren bei den Gesundheitsämtern und sieht auch die Möglichkeit, in geeigneten Fällen ohne Vermittlung des Amtsarztes Fachärzte mit der Begutachtung der Beamten zu beauftragen, als Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung an.
Nicht unterstützt wird der Vorschlag des RH, bei Übernahme von Beamten anderer Dienstherren grundsätzlich eine Gesundheitsuntersuchung durchzuführen. Die Einsichtnahme in die Personalakten des Versetzungsbewerbers bilde im Regelfall eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung der personalverwaltenden Stelle.
Verfassungsrechtliche Bedenken macht das IM gegen den Vorschlag geltend, bei langzeiterkrankten Beamten eine Absenkung der Bezüge vorzusehen. Der Realisierung dieses Vorschlags stehe das Alimentationsprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums entgegen.
Das SM teilt die Kritik an der Praxis der Gesundheitsämter bei der amtsärztlichen Begutachtung der Dienstfähigkeit nicht, kündigt aber den Erlass einer neuen, grundlegend überarbeiteten VwV an, die den Empfehlungen des RH in weiten Teilen Rechnung trage.
Skeptisch beurteilt das SM den Vorschlag, bei einigen Schwerpunkt-Gesundheitsämtern fachärztliche Kompetenzzentren einzurichten. Das Ministerium sei bemüht, die Qualität der amtsärztlichen Begutachtungen auf anderem Wege weiter zu verbessern.
Das KM weist auf den hohen Anteil an Lehrerinnen und Lehrern hin, die das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben. Mit steigendem Anteil dieser Altersgruppe werde auch in Zukunft die Zahl der Ruhestandsfälle wachsen.
Der höhere Anteil an Ruhestandsfällen wegen Dienstunfähigkeit im Lehrerbereich beschränke sich nicht auf Baden-Württemberg und sei auf die höheren Anforderungen im Umgang mit Kindern und Jugendlichen zurückzuführen. Die schwieriger werdende Erziehungssituation verlange von Lehrerinnen und Lehrern ein hohes Maß an physischer und psychischer Stabilität. Diesen besonderen Belastungen trage das KM in vielfältiger Weise Rechnung, u.a. durch Deputatsermäßigungen für ältere Lehrer, durch spezielle Fortbildungsangebote und der Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung, zur Freistellung für ein Jahr und zur Altersteilzeit für Schwerbehinderte.
Die Feststellungen und Vorschläge des RH zum Wegfall des förmlichen Verfahrens, zur Rekonvaleszenzregelung und zur anderweitigen Verwendung von dienstunfähigen Beamten werden vom KM geteilt und unterstützt. Insbesondere habe es in der Vergangenheit an der Bereitschaft anderer Ressorts gefehlt, dienstunfähig gewordene Lehrer anderweitig zu verwenden.
Das MWK wendet sich vor allem gegen den Vorschlag des RH, begrenzt dienstfähige Beamte verstärkt zu reaktivieren. Die mit jeder Reaktivierung verbundenen Probleme stehen nach Auffassung des MWK in keinem günstigen Verhältnis zu der zu erwartenden Arbeitsleistung, zumal ein erhöhtes Fehlzeiten- und Rückfallrisiko zu erwarten sei.
Das FM hält die Argumentation des RH, bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit werde möglicherweise zu großzügig verfahren, für nicht stichhaltig. Die steigenden Zahlen seien allein Folge der geänderten Altersstruktur und nicht Konsequenz einer weniger strengen Prüfung der Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit. Das FM spricht sich dafür aus, das bisherige, bewährte System der amtsärztlichen Untersuchung beizubehalten.
Gegen die Kritik des RH, das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit werde nicht aktiv genug genutzt, wendet das FM ein, dass die Voraussetzungen der begrenzten Dienstfähigkeit nach der geltenden Rechtslage erst geprüft werden können, wenn eine Versetzung in den Ruhestand aktuell im Raum steht. Vor dem Hintergrund dieser engen Voraussetzungen und der kurzen Geltungsdauer des neu eingeführten Rechtsinstituts sei die geringe Zahl von Fällen nicht überraschend.
Das FM teilt die Auffassung des RH, durch anderweitige Verwendung von dienstunfähigen Beamten und durch ihre Reaktivierung Versorgungszahlungen zu vermeiden. Die als Anreiz dafür notwendige Veränderung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen dürfe allerdings nicht zu einer Ausweitung des Stellen- und Beschäftigtenbestandes führen. Das FM sei bereit, auf lange Frist eine dezentrale Veranschlagung der Versorgungsausgaben in den Haushalten der einzelnen Ressorts in Betracht zu ziehen.
Die Motivation der Beamten, sich einer Reaktivierung zu stellen, werde dadurch gemindert, dass hinsichtlich der bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche ein nur lückenhafter Bestandsschutz bestehe. Bemühungen des FM, beim Bundesgesetzgeber auf eine entsprechende Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes hinzuwirken, seien in der Vergangenheit mehrfach gescheitert.
12 Schlussbemerkung
Es besteht bereits heute, vor allem wegen der damit verbundenen Haushaltsbelastungen des Landes durch die vorzeitige Dienstunfähigkeit, Handlungsbedarf. Mit den Vorschlägen des RH soll der unsachgemäßen Handhabung und Fällen des Missbrauchs der geltenden Vorschriften entgegengewirkt werden. Im Übrigen muss beobachtet werden, wie sich die Änderungen des Versorgungsrechts, insbesondere die Verminderung der Versorgungsbezüge in Fällen der vorzeitigen Dienstunfähigkeit, auswirken werden. Es gilt aber auch, den Ursachen der vorzeitigen Dienstunfähigkeit nachzugehen und Maßnahmen zu entwickeln, die geeignet sind, den Trend umzukehren.