Die Hochschule für Polizei ist sehr gut ausgestattet. Einsparpotenziale bestehen insbesondere bei der Unterbringung, der Verpflegung und der Besoldung der Studierenden, bei der Zahl und beim Status der Dozenten sowie bei der Ausstattung der Hochschule in den Bereichen Kraftfahrzeuge, Bibliothek und Druckerei.
Mehr als 5 Mio. € jährliche Personalkosten könnten eingespart werden, wenn das Land auf die Kurse zum Erwerb der Fachhochschulreife für Polizeibeamte verzichten würde, für die sie von ihren Dienstaufgaben freigestellt werden.
1 Die Hochschule für Polizei
Für die Ausbildung zum Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wurde 1979 im Geschäftsbereich des Innenministeriums die Fachhochschule für Polizei in Villingen-Schwenningen errichtet. Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Fachhochschule ohne eigene Rechtsfähigkeit, die der Fachaufsicht des Innenministeriums untersteht.
Das Studium bereitet auf die Staatsprüfung zum Diplom-Verwaltungswirt Polizei (FH) vor und umfasst (einschließlich der Praktika) drei Studienjahre. Bei den Studierenden handelt es sich überwiegend um Polizeibeamte des mittleren Dienstes, die nach erfolgreichem Studium in den gehobenen Dienst aufsteigen können. In geringerem Umfang werden auch Beamtenanwärter als Direkteinsteiger zugelassen, die nach Abschluss des Studiums unmittelbar in den gehobenen Polizeivollzugsdienst eintreten.
Daneben wirkt die Hochschule an der Ausbildung der Beamten des höheren Dienstes mit und bietet einzelne Fortbildungsveranstaltungen für die baden-württembergische Polizei an.
Der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung sind in einer vom Innenministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt.
Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich, wie sich die Zahl der Studierenden in den letzten Jahren entwickelt hat.

Bei diesen Zahlen ist zu berücksichtigen, dass wegen der umfangreichen Praxisphasen jeweils nur zwei Drittel der Studierenden an der Hochschule präsent sind.
2 Prüfung des Rechnungshofs
Der Rechnungshof hat im Studienjahr 2005/06 die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Hochschule für Polizei geprüft.
Sie hat sich dabei als eine sehr gut ausgestattete Einrichtung erwiesen, die in mancherlei Hinsicht noch Wirtschaftlichkeitsreserven aufweist. Die als Ergebnis einer früheren Rechnungshof-Prüfung zugesagten Einsparungen und Mehreinnahmen sind bisher nur teilweise realisiert worden.
3 Leistungen an die Studierenden
Die Mehrzahl der Studierenden an der Hochschule sind Polizeivollzugsbeamte des mittleren Dienstes, die übrigen sind Beamtenanwärter (sogenannte Direkteinsteiger). Das bedeutet, dass die meisten Studierenden während der gesamten Studiendauer ihre Bezüge als Beamte des mittleren Dienstes erhalten; die Beamtenanwärter erhalten Anwärterbezüge.
Daneben erhalten die Studierenden weitere Leistungen.
3.1 Unterbringung der Studierenden
Für die Unterbringung der Studierenden stehen auf dem Campus der Hochschule 374 landeseigene Wohnheimplätze sowie weitere 496 Plätze in drei vom Land angemieteten Gebäuden bereit. In der Jubiläumsschrift von 2004 teilte die Hochschulleitung mit, dass die Wohnbedingungen kaum noch Wünsche übrig ließen und deutschlandweit ihresgleichen suchten.
Die Zimmergröße in den Wohnheimen auf dem Campus beträgt 15,5 m². Dafür wird ein Nutzungsentgelt von 78,48 € monatlich erhoben. Für jede dieser Wohneinheiten entstehen dem Land monatliche Kosten in Höhe von 176 €, sodass das Nutzungsentgelt weniger als 50 % der entstehenden Kosten deckt.
Ähnliche Verhältnisse ergeben sich bei den im Stadtgebiet von Villingen-Schwenningen angemieteten Wohnungen, bei denen durchschnittlichen monatlichen Kosten von 188 € je Wohneinheit durchschnittliche Nutzungsentgelte von 58 € gegenüberstehen.
Insgesamt ergibt sich für das Land durch die Bereitstellung der Wohnungen für die Studierenden ein jährliches Defizit von rd. 1 Mio. €.
Die Nettobelastung der Studierenden reduziert sich durch die Gewährung anteiligen Trennungsgeldes. Der Unterkunftsanteil des Trennungsgeldes für alle Studierenden beläuft sich rechnerisch auf rd. 275.000 € jährlich.
Der Rechnungshof schlägt vor, künftig ein kostendeckendes Nutzungsentgelt zu erheben. Sollte dadurch, wie von der Hochschule erwartet, die Nachfrage nach Wohnheimplätzen zurückgehen, so kann dem durch Beendigung von Mietverhältnissen bei angemieteten Objekten Rechnung getragen werden.
Bei Erhebung kostendeckender Nutzungsentgelte würde das oben genannte Defizit des Landes weitgehend entfallen. Allerdings stünde den Beamten in diesem Falle ein erhöhter Trennungsgeldanspruch zu, der etwa ein Viertel dieses wirtschaftlichen Effekts wieder kompensieren würde.
Als erster Schritt wäre eine Verdopplung der Nutzungsentgelte denkbar; sie würde nach Berechnungen des Rechnungshofs per Saldo für das Land eine Verminderung des Defizits um 290.000 € jährlich ergeben.
Rechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser Erhöhung bestehen jedenfalls dann nicht, wenn es sich um die Nutzung von Wohnraum durch neue Studierende handelt.
3.2 Verpflegungswesen
Die Hochschule betreibt eine Mensa und eine Cafeteria für die Verpflegung der Studierenden und der Bediensteten.
Bereits in der Denkschrift 1995, Nr. 9, hatte der Rechnungshof die hohen Aufwendungen des Landes für den Verpflegungsbetrieb beanstandet.
Das Innenministerium hat daraufhin verschiedene Maßnahmen eingeleitet, die nach Berechnungen des Rechnungshofs dazu führten, dass das Defizit des Verpflegungsbetriebs auf rd. 580.000 € begrenzt werden konnte. Allerdings ist es heute höher als im Jahre 1994, als es 491.000 € betrug.
Die seinerzeit vorgeschlagene Privatisierung des Verpflegungsbetriebs durch Verpachtung an einen privaten Betreiber ist unterblieben. Eine im Jahr 1998 durchgeführte Ausschreibung hatte kein realisierungsfähiges Ergebnis erbracht.
Der Rechnungshof hält es vor diesem Hintergrund für erforderlich, die Verpflegungsentgelte weiter zu erhöhen, um einen kostendeckenden Betrieb sicherzustellen, so wie dies in anderen Behörden des Landes ebenfalls angestrebt und weitgehend realisiert ist. Die von der Hochschule vertretene Auffassung, dass die Wertungen des Studentenwerksgesetzes entsprechend heranzuziehen seien und die Verpflegung der Studierenden deshalb staatlich subventioniert werden müsse, kann angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Studierenden um alimentierte Beamte handelt, die überdies Trennungsgeld mit einem entsprechenden Verpflegungskostenanteil erhalten, nicht akzeptiert werden.
Mittelfristig sollte weiterhin die Privatisierung des Verpflegungsbetriebs (z. B. durch Verpachtung) angestrebt werden.
3.3 Polizeizulage und Bekleidungskonten
Neben ihren Beamtenbezügen erhalten die Studierenden auch für die Zeit ihrer Präsenz an der Hochschule die Polizeizulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz und, soweit es sich um Beamte der Schutzpolizei handelt, auch Gutschriften auf den jeweiligen Bekleidungskonten.
Durch die Gewährung der Polizeizulage an die Studierenden auch während der Präsenzphasen entstehen dem Land jährliche Ausgaben von rd. 1 Mio. €. Die Gutschriften auf den Bekleidungskonten der zur Schutzpolizei gehörenden Studierenden belaufen sich auf einen jährlichen Gesamtwert von etwa 70.000 €.
Für beide Leistungen besteht zwar die erforderliche Rechtsgrundlage, sie sind jedoch sachlich nicht gerechtfertigt.
So dient die Polizeizulage nach dem Willen des damals zuständigen Bundesgesetzgebers dem Ausgleich der Erschwernisse, die für einen Polizeibeamten durch den Streifendienst und den Nachtdienst entstehen. Diese Erschwernisse treten während des Studiums an der Hochschule für Polizei, jedenfalls in den Präsenzphasen, nicht auf.
Der nach der Föderalismusreform zuständige Landesgesetzgeber sollte daher bei der Neuregelung des Besoldungsrechts in Baden-Württemberg vorsehen, dass die Polizeizulage während der Präsenzphasen des Studiums an der Hochschule entfällt.
Dasselbe gilt für die Gutschriften auf den Bekleidungskonten. Da an der Hochschule keine Dienstkleidung getragen werden muss, ergibt sich auch keine sachliche Rechtfertigung für die Gewährung einschlägiger Sachleistungen.
4 Der Status der Dozenten und die Erfüllung der Lehrverpflichtungsverordnung
Die Hochschule für Polizei verfügte im Jahr 2005 über 124 Stellen, von denen 60,5 Stellen auf Lehrpersonal (einschließlich Rektor und Prorektor) entfielen.
Teilweise handelt es sich beim Lehrpersonal um Professoren, die dem allgemeinen Dienstrecht unterliegen, teilweise um Dozenten, die aus dem Personalkörper der Polizei stammen und nach wie vor Polizeivollzugsbeamte im rechtlichen Sinne bleiben.
Für diese Dozenten wird ebenfalls die Polizeizulage nach dem Bundesbesoldungsgesetz bezahlt, für die ebenso wenig wie bei den Studierenden eine sachliche Rechtfertigung besteht. Auch insoweit sollte der Landesgesetzgeber bei der Neuregelung des Besoldungsrechts den sachlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und die Polizeizulage für diesen Personenkreis streichen.
Dasselbe gilt für die Anwendung der vorgezogenen polizeispezifischen Altersgrenze auf die Dozenten der Hochschule. Es gibt keinen sachlichen Grund, der bei diesem Personenkreis eine andere Altersgrenze rechtfertigt als bei den Professoren.
Der Rechnungshof schlägt dem Landesgesetzgeber vor, diese nicht gerechtfertigte Privilegierung der Polizeibeamten, die als Dozenten an der Hochschule für Polizei tätig sind, im Zuge der Neuregelung der Besoldung und der Altersgrenzen zu beenden.
Außerdem hat die Prüfung des Rechnungshofs ergeben, dass die Zahl der Lehrenden gemessen an den Studierendenzahlen um etwa 7 Vollzeitäquivalente überdimensioniert ist. Die Verpflichtung der Lehrenden nach der Lehrverpflichtungsverordnung wird nicht durchgehend erfüllt; der Rechnungshof hat auf notwendige Korrekturen bei der Praxis der Umsetzung der Lehrverpflichtungsverordnung an der Hochschule für Polizei hingewiesen.
Weitere Einsparpotenziale von rd. 500.000 € jährlich ergeben sich, wenn die Zahl der Lehrbeauftragten auf 20 % erhöht wird.
5 Ausstattung der Hochschule
Auch bei der Prüfung der Ausstattung der Hochschule haben sich Wirtschaftlichkeitsreserven ergeben:
So verfügt sie über einen Bediensteten, der überwiegend als Kraftfahrer im Dienstreiseverkehr eingesetzt wird.
Entsprechend der mittlerweile in allen Bereichen der Landesverwaltung eingeführten Praxis sollte die Stelle des Kraftfahrers eingespart werden, sobald der Stelleninhaber in den Ruhestand geht. Allfällige Kurier- und Botenfahrten können andere Mitarbeiter machen.
Der Rechnungshof hat überdies festgestellt, dass der Bestand an Kraftfahrzeugen, der an der Hochschule vorgehalten wird, nicht den Erfordernissen einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung entspricht. Durch eine Erhöhung des Auslastungsgrades der vorhandenen Fahrzeuge, die Zulassung privater Fahrzeuge zum Dienstreiseverkehr und die stärkere Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können mindestens zwei der fünf Pkw eingespart werden; außerdem sollte der an der Hochschule vorgehaltene Omnibus abgeschafft werden.
Weitere Einsparpotenziale haben sich beim Personal der Druckerei und der Bibliothek der Hochschule ergeben.
6 Der Erwerb der Fachhochschulreife und die Zulassung zum Studium
6.1 Das Zulassungsverfahren zum Studium
Bis zum Jahr 2006 konnten sich alle Beamten des mittleren Dienstes um die Zulassung zum Studium an der Hochschule bewerben. Sie nahmen dann an einem Auswahlverfahren teil, das sehr aufwendig ausgestaltet war. Jeder Beamte konnte - unabhängig von der Frage, wie er in seiner bisherigen Laufbahn beurteilt wurde - beliebig oft an diesem Auswahlverfahren teilnehmen. Jahr für Jahr bewarben sich etwa 3.000 Beamte um die rd. 350 Studienplätze an der Hochschule für Polizei. Die Kosten des Auswahlverfahrens lagen in einer Größenordnung von etwa 1 Mio. € jährlich.
Vor diesem Hintergrund bewertet der Rechnungshof die vom Innenministerium zum Jahr 2007 eingeführte Reform des Zulassungsverfahrens positiv. Indem der Teilnehmerkreis beschränkt wird, gewinnt das Verfahren an personalwirtschaftlicher Stringenz und vermeidet unnötige Kosten.
6.2 Der Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitkursen
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Polizei ist der Nachweis der Fachhochschulreife oder eines anderen als gleichwertig anerkannten Bildungsstands.
Die Mehrzahl der Polizeibeamten des mittleren Dienstes, die zum Studium zugelassen werden, erfüllt diese Voraussetzung. Jene Bewerber, die nicht über die Fachhochschulreife verfügen, können sie bei der Polizei in elfmonatigen Kursen erwerben. Da es sich dabei um Kurse mit Vollzeitunterricht handelt, werden die Polizeibeamten in dieser Zeit von ihren übrigen Dienstaufgaben freigestellt. Sie erhalten während des Lehrgangsbesuchs Trennungsgeld und Reisekostenvergütung und werden bei Bedarf in den Unterkünften der Bereitschaftspolizei unentgeltlich untergebracht.
Im Durchschnitt der letzten Jahre nahmen jährlich etwa 100 Polizeibeamte an diesen Lehrgängen teil. Die Mehrzahl der Teilnehmer war zuvor im Schichtdienst bei Polizeirevieren des Landes beschäftigt.
Die Möglichkeit, unter Freistellung von Dienstaufgaben bei vollem Gehalt die Fachhochschulreife zu erwerben, gibt es außer in Baden-Württemberg nur noch im Land Sachsen-Anhalt. Auch bei anderen Laufbahnbeamten des Landes ist ein solches Angebot nicht vorhanden.
Die Kosten dieser Lehrgänge setzen sich aus den Personalkosten der Teilnehmer, aus den Personalkosten der Dozenten und aus den Sachkosten für den Unterricht zusammen und betragen rd. 5,7 Mio. € jährlich. Müssten die Polizeibeamten wie andere Beamte oder Arbeitnehmer die Fachhochschulreife berufsbegleitend und auf eigene Kosten erwerben, könnte das Land Baden-Württemberg 100 Stellen des mittleren Polizeivollzugsdienstes streichen, ohne dass die Personalausstattung der Polizei beeinträchtigt wäre.
Der Aufwand, den das Land Baden-Württemberg für diese Lehrgänge betreibt, ist sachlich nicht zu rechtfertigen. Die Rahmenbedingungen, die diesen Beamten geboten werden, stellen eine Privilegierung gegenüber anderen Beamten und Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes dar. Da eine ausreichende Zahl von Laufbahnbewerbern vorhanden ist, die die geforderte Qualifikation schon mitbringen, besteht auch kein spezielles Interesse des Landes an der Durchführung dieser Kurse.
Der Rechnungshof empfiehlt deshalb, die Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife einzustellen. Zu prüfen ist, ob für besonders qualifizierte Polizeibeamte des mittleren Dienstes der Zugang zur Hochschule auch ohne Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht werden kann.
7 Stellungnahme des Innenministeriums
In seiner Stellungnahme weist das Innenministerium darauf hin, dass sich die Hochschule in einer Umbruchphase befinde. Es sei geplant, kurz- bis mittelfristig die gesamten Aus- und Fortbildungsstrukturen der Polizei ergebnisoffen zu untersuchen. Dabei müsse allerdings berücksichtigt werden, dass die Zahl der notwendigen Nachwuchsbeamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Hinblick auf die Altersstruktur der Polizei nach 2013 deutlich ansteigen werde.
Im Einzelnen nimmt das Innenministerium zu den Vorschlägen des Rechnungshofs wie folgt Stellung:
7.1 Nutzungsentgelte
Die Nutzungsentgelte für die Unterkünfte der Studierenden sollen nach Auffassung des Innenministeriums zunächst um allenfalls 10 % erhöht werden, denn es handle sich bei den studierenden Beamten im Unterschied zu den Studenten an den vom Rechnungshof genannten anderen Ausbildungseinrichtungen überwiegend um Personen mit Familie und eigenem Hausstand, weshalb bei diesem Personenkreis durch das Studium entsprechende Mehrkosten anfallen würden. Die Erhebung einer kostendeckenden Miete erscheine daher weder durchsetzbar noch rechtlich möglich.
7.2 Verpflegungsbetrieb
Das Innenministerium vertritt dazu die Auffassung, dass allenfalls eine Erhöhung der - im Vergleich zu anderen Bildungseinrichtungen nicht niedrigeren - Essenspreise um bis zu 5 % realisierbar sei, damit es zu keiner weiteren Verringerung der Essensteilnahme kommt. Die Übertragung des Verpflegungsbereichs auf ein Studentenwerk bzw. eine materielle Privatisierung seien in der Vergangenheit geprüft, aber verworfen worden. Es seien keine Gründe für eine nunmehr verbesserte Realisierungschance ersichtlich.
7.3 Polizeizulage und Bekleidungskonten
Das Innenministerium weist darauf hin, dass im Zuge der Neugestaltung des Besoldungsrechts durch den Landesgesetzgeber geprüft werden müsse, ob Korrekturen bei der Besoldung der Studierenden in Betracht kommen.
7.4 Status der Dozenten
Die geforderten Änderungen im Status der Dozenten an der Hochschule für Polizei werden vom Innenministerium nicht befürwortet. Bei Wegfall der Polizeizulage für Vollzugsbeamte, die an der Hochschule als Lehrkräfte eingesetzt sind, müsse befürchtet werden, dass kaum noch fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Dozenten zur Übernahme einer Lehrtätigkeit gewonnen werden können. Eine Entscheidung über die Heraufsetzung der Altersgrenze für Dozenten im Polizeivollzugsdienst werde im Zusammenhang mit der Entscheidung der Landesregierung über eine Anhebung der Altersgrenze bei Beamten zu treffen sein.
7.5 Erfüllung der Lehrverpflichtung und Auslastung der Hochschule
Das Innenministerium macht dazu geltend, dass die Hochschule im Rahmen der Einführung eines Bachelor-Studienganges im Frühjahr 2009 ein neu erarbeitetes Curriculum einführen werde. Dieses werde die Grundlage für die Berechnung des künftigen Lehrangebots und damit auch des erforderlichen Lehrkörpers darstellen. Ein Abbau von Dozentenstellen im Vorfeld des neuen Curriculums wäre somit ungeachtet des Vorgenannten grundsätzlich nicht sinnvoll.
Gleichwohl sei beabsichtigt, die Hochschule in den Abbau von Planstellen des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der Verlängerung der Wochenarbeitszeit einzubeziehen. Das Innenministerium werde ferner bis zur anstehenden Neuberechnung unbesetzte bzw. freiwerdende Stellen, soweit sie auf der Basis des aktuellen Curriculums und der aktuellen Auslastung der Hochschule nicht benötigt werden, nicht besetzen.
Das Innenministerium beabsichtige, das System mit hauptamtlichen Vollzugsdozenten, die überwiegend für einige Jahre bei der Hochschule fest eingesetzt werden, und einem relativ geringen Anteil an nebenamtlichen Lehrkräften grundsätzlich beizubehalten. Die spezifische Aufgabenstellung der Hochschule erfordere Lehrbeauftragte mit Praxiserfahrung und Polizeikenntnissen. Eine Erhöhung des Anteils nebenamtlicher Lehrkräfte des Polizeivollzugsdienstes sei aufgrund der hohen und ereignisabhängig oft nicht steuerbaren Belastungen der Führungskräfte im Polizeidienst kaum erreichbar und würde sowohl den regelmäßigen und verlässlichen Unterricht an der Hochschule als auch die hauptamtliche Wahrnehmung der Führungsaufgaben dieser Beamten beeinträchtigen.
7.6 Ausstattung der Hochschule
Das Innenministerium macht geltend, dass nach seinen Feststellungen der mit Fahrdiensten betraute Beschäftigte zu weniger als 50 % seiner Dienstzeit im Dienstreiseverkehr tätig sei und deshalb nicht zu dem Kreis der Berufskraftfahrer gehöre, deren Stellen nach den für die Landesverwaltung geltenden Regelungen wegfallen sollen. Das Innenministerium werde aber zu gegebener Zeit gleichwohl über den Wegfall der Stelle entscheiden.
Weiterhin weist das Innenministerium darauf hin, dass es die Einschränkungen, die der Rechnungshof hinsichtlich der Ausstattung der Hochschule verlangt, in Teilen realisieren werde. So werde der Bedarf an Dienstfahrzeugen zeitnah mit dem Ziel der Reduzierung und die Weiterverwendung des Omnibusses kontinuierlich unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten geprüft. Hingegen solle das Personal in der Druckerei infolge der technischen Möglichkeiten einen Aufgabenzuwachs erhalten und in der Bibliothek sollen die Öffnungszeiten verlängert werden, weshalb in beiden Bereichen vorläufig kein Einsparpotenzial gesehen werde.
7.7 Erwerb der Fachhochschulreife in Vollzeitkursen
Zu diesem Komplex macht das Innenministerium geltend, dass die vom Rechnungshof beanstandeten Kurse zum Erwerb der Fachhochschulreife ein wesentlicher Beitrag zu dem in Baden-Württemberg verwirklichten Konzept der Einheitslaufbahn seien. An diesem Konzept solle auch in Zukunft festgehalten werden. Gleichwohl werde im Zuge der Untersuchung der Aus- und Fortbildungsstrukturen die Möglichkeit geprüft werden, Beamte auch dann zum Studium zuzulassen, wenn sie nicht über die Fachhochschulreife verfügen.
8 Schlussbemerkung
Der Rechnungshof bleibt bei seinen Vorschlägen.
Dass die Privatisierung des Verpflegungsbetriebs im Jahr 1998 bereits einmal nicht zustande gekommen ist, macht weitere Bemühungen um mehr Wirtschaftlichkeit in diesem Bereich nicht obsolet. Durch die mittlerweile erfolgte Reduzierung des (zu übernehmenden) Personals haben sich die Chancen, einen übernahmebereiten neuen Betreiber zu finden, jedenfalls verbessert.