Haushaltsrechnung des Landes für das Haushaltsjahr 2004 [Beitrag Nr. 1]

Der Rechnungshof hat keine für die Entlastung der Landesregierung wesentlichen Abweichungen zwischen den in der Haushaltsrechnung 2004 und in den Büchern aufgeführten Beträgen festgestellt. Die geprüften Einnahmen und Ausgaben sind - von wenigen Einzelfällen abgesehen - ordnungsgemäß belegt.

1 Vorlage und Gestaltung der Haushaltrechnung des Landes

Gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 114 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) hat der Finanzminister dem Landtag mit Schreiben vom 21.12.2005 die Haushaltsrechnung für das Hj. 2004 als Grundlage für die Entlastung der Landesregierung vorgelegt (Drs. 13/5003).

Die Haushaltsrechnung ist entsprechend den Vorschriften der §§ 81 bis 85 LHO gestaltet. Sie enthält alle in § 81 Abs. 1 und 2 LHO vorgeschriebenen Angaben für den Nachweis der bestimmungsgemäßen Ausführung des Staatshaushaltsplans. Die finanziellen Ergebnisse der Rechnungslegung sind in

  • einem kassenmäßigen Abschluss gemäß § 82 LHO (Ist-Ergebnisse ohne Haushaltsreste),
  • einem Haushaltsabschluss gemäß § 83 LHO (Ist-Ergebnisse zuzüglich Haushaltsreste) und
  • einer Gesamtrechnung (Soll-Ist-Vergleich der Einzelpläne)

dargestellt.

Der kassenmäßige Abschluss, der Haushaltsabschluss und die Gesamtrechnung sind entsprechend § 84 LHO auf S. 13/14 der Haushaltsrechnung erläutert. Die in § 85 Abs. 1 LHO genannten Übersichten sind beigefügt (S. 1035 bis 1049 und S. 1055 bis 1057); weitere Erläuterungen über den Haushaltsvollzug enthalten die besonderen Übersichten auf den S. 39 bis 81.

2 Ergebnisse der Haushaltsrechnung

Der kassenmäßige Abschluss und der Haushaltsabschluss der Haushaltsrechnung 2004 sind in der Übersicht 1 zusammengefasst und dem Vorjahr gegenübergestellt.

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Der rechnungsmäßige Fehlbetrag im Hj. 2004 kann erforderlichenfalls durch nicht ausgeschöpfte Kreditermächtigungen gedeckt werden (§ 25 Abs. 3 LHO).

3 Feststellungen des Rechnungshofs nach § 97 Abs. 2 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung

Der RH hat die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsrechnung des Landes für das Hj. 2004 mit Unterstützung des StRPA Stuttgart geprüft. Die in der Haushaltsrechnung aufgeführten Beträge der Einnahmen und Ausgaben stimmen mit den in den Rechnungslegungsbüchern nachgewiesenen Beträgen überein. In den geprüften Rechnungen sind keine Einnahmen oder Ausgaben festgestellt worden, die nicht belegt waren; etwaige Ordnungsverstöße wurden mit den betroffenen Ressorts erörtert.

4 Druck- und Darstellungsfehler

Bei der Gesamtrechnungsprüfung hat der RH keine wesentlichen Druck- und Darstellungsfehler in der Haushaltsrechnung des Landes festgestellt.

5 Haushaltsüberschreitungen

Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des FM, die nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden darf. Die üpl. Ausgaben einschließlich der Vorgriffe sowie die apl. Ausgaben sind in der Haushaltsrechnung einzeln nachgewiesen und in der Übersicht 1 zur Haushaltsrechnung (S. 1035 bis 1049) zusammengestellt und begründet. Sie betragen insgesamt rd. 428 Mio. €. Bereinigt um die apl. Ausgabe zum Ausgleich des kassenmäßigen Fehlbetrags des Haushalts 2003 in Höhe von rd. 274 Mio. € summieren sich die Haushaltsüberschreitungen auf rd. 154 Mio. € (Vorjahr: 120 Mio. €). Hiervon waren rd. 139 Mio. € Sachausgaben und rd. 15 Mio. € Personalausgaben. Von den Mehrausgaben entfielen im Wesentlichen 56 Mio. € auf Ausgaben für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und Flüchtlingen im Zusammenhang mit der durch Rechtsänderung zum 01.04.2004 erfolgten Vereinfachung der Ausgabenerstattungssysteme im Eingliederungsgesetz und Flüchtlingsaufnahmegesetz. Außerdem sind Mehrausgaben in Höhe von 16 Mio. € für Wohngeldleistungen und 11 Mio. € für gesetzliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angefallen.

Mit Schreiben vom 18.07.2005 hat das FM dem Landtag gemäß § 7 Abs. 4 Staatshaushaltsgesetz 2004 die üpl. und apl. Ausgaben des Haushaltsjahres 2004 von mehr als 100.000 € im Einzelfall mitgeteilt. Die Mitteilung (Drs. 13/4529) wurde vom Finanzausschuss des Landtags in der 57. Sitzung am 22.09.2005 zur Kenntnis genommen.

Nach dem Ergebnis der Rechnungsprüfung lag im Hj. 2004 bei den üpl. und apl. Ausgaben von 500 € und mehr in 37 Fällen die Einwilligung des FM nicht vor. Die Summe dieser Haushaltsüberschreitungen beträgt rd. 0,9 Mio. € (Vorjahr: 2 Mio. €). Davon entfallen auf Personalausgaben 113.000 € (Vorjahr: 200.000 €).

Die vom FM bewilligten Abweichungen von den Stellenübersichten sind in der Haushaltsrechnung, Übersicht 1 A, S. 1051 bis 1053, dargestellt und begründet.

Die üpl. und apl. Ausgaben bedürfen nach Art. 81 Satz 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg der Genehmigung des Landtags. Diese wurde, zugleich für die Abweichungen von den Stellenübersichten, vom FM im Zusammenhang mit der Vorlage der Haushaltsrechnung (s. Pkt. 1) beantragt.

6 Buchungen an unrichtiger Stelle

Die Finanzkontrolle hat bei stichprobenweiser Prüfung Fälle von Buchungen an unrichtiger Haushaltsstelle - sog. Titelverwechslungen - festgestellt, die auf Versehen der Verwaltung beruhen (Verstöße gegen § 35 Abs. 1 LHO). Sie haben eine relativ geringe Bedeutung für das Gesamtbild des Landeshaushalts.

Die Titelverwechslungen sind - soweit dadurch die veranschlagten Mittel um mehr als 1.000 € über- oder unterschritten worden sind - in der Übersicht 2 dargestellt.

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Bei richtiger Buchung wären die in der Haushaltsrechnung nachgewiesenen üpl. und apl. Ausgaben um 37.265 € niedriger gewesen.