Die Musikhochschulen in Baden-Württemberg

15.07.2013

Die Struktur der baden-württembergischen Musikhochschulen ermöglicht eine effiziente Führung und Verwaltung der einzelnen Hochschulen, forciert eine arbeitsteilige Schwerpunktbildung und Profilierung der Hochschulen und trägt zum kulturellen Leben auch in der jeweiligen Region bei.

Notwendig ist allerdings die Reduzierung der Zahl der vom Land finanzierten Studienplätze für Bachelor- und Masterstudiengänge von aktuell über 2500 auf 2000. Dadurch ergeben sich Einsparungen an allen fünf Standorten. Dazu kommen wie bisher 525 Studienplätze für das Lehramt an Gymnasien.

Die finanzielle Grundausstattung der fünf Musikhochschulen soll künftig durch die Zuweisung eines an der Zahl der besetzten Studienplätze orientierten Globalbudgets für jede Hochschule erfolgen. Diese Globalbudgets ersetzen die Zuweisungen aus den Hochschulkapiteln des Haushaltsplans, die Zuweisungen aus dem Innovations- und Qualitätsfonds (IQF) und die Qualitätssicherungsmittel, die an die Stelle der allgemeinen Studiengebühren getreten sind. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Hochschule, Drittmittel, Spenden und sonstige Einnahmen (z. B. aus künstlerischen Darbietungen) zu erzielen. Die bisher praktizierte wettbewerbliche Vergabe von IQF-Mitteln soll an den Musikhochschulen nicht fortgesetzt werden, da Aufwand und Ertrag außer Verhältnis stehen.

Die Summe der fünf Globalbudgets wird ab 2015 auf maximal 40,18 Mio. Euro jährlich gedeckelt, wenn alle vom Land finanzierten Studienplätze besetzt sind. Dieser Deckel erhöht sich danach jährlich um 2 v.H. Dadurch spart das Land Baden-Württemberg gegenüber dem aktuellen Ausgabenniveau für die Musikhochschulen rund 5 Mio. Euro jährlich.

Der Rechnungshof schlägt vor, für alle berufsbegleitenden Studiengänge und Bildungsangebote sowie für alle Weiterbildungsangebote Studiengebühren oder Entgelte zu erheben. Damit sind auch alle Angebote des dritten Zyklus erfasst. Diese Gebühren und Entgelte sollen sich an den direkten Kosten des jeweiligen Angebots orientieren. Da diese Gebühren und Entgelte kostendeckend zu bemessen sind, bleiben die dafür vorgehaltenen Studienplätze bei der Berechnung des Budgets außer Betracht.

Von ausländischen Studierenden, die aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) und des EWR kommen und keine deutsche Hochschulzugangsberechtigung haben, sollen künftig Studiengebühren in Höhe von mindestens 2000 Euro je Semester erhoben werden. Die dafür notwendige Rechtsgrundlage im Landeshochschulgebührengesetz ist zeitnah zu schaffen.

Zugleich wird die Zahl der von diesen ausländischen Studierenden besetzten und vom Land finanzierten Studienplätze in Bachelor- und Masterstudiengängen haushaltsrechtlich begrenzt. Lässt die Hochschule ausländische Studierende über diese Zahl hinaus zu, muss sie die insoweit anfallenden Kosten der Lehre aus Drittmitteln, Überschüssen oder sonstigen eigenen Einnahmen finanzieren.

Die Personalausstattung der Musikhochschulen mit hauptamtlich Lehrenden wird sich durch die Verminderung der Zahl der Studienplätze und der finanziellen Ausstattung an allen Standorten reduzieren (müssen). Die Hochschulen werden auch weiterhin Professoren, akademische und künstlerische Mitarbeiter und Lehrbeauftragte beschäftigen. Bei den hauptamtlichen Mitarbeitern ist die Einhaltung der Lehrverpflichtung zu überwachen und zu dokumentieren. Bei den Lehrbeauftragten sind die vom Wissenschaftsministerium vorgegebenen Restriktionen zu beachten, um einen ungewollten Statuswechsel zu vermeiden.

Bei der Haushalts- und Wirtschaftsführung sollten den Musikhochschulen im Rahmen ihrer Globalbudgets weitgehende Freiheiten eingeräumt werden. Notwendig ist dabei allerdings die zeitnahe Einführung einer belastbaren Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) und einer Anlagenbuchhaltung, um eine professionelle Steuerung von Kosten und Ausgaben zu ermöglichen.

Bei der Beschaffung von teuren Musikinstrumenten haben alle fünf Hochschulen eine beachtliche Professionalität des Vorgehens entwickelt. Das Ministerium könnte für die dabei handelnden Mitarbeiter die notwendige Rechtssicherheit schaffen, indem der vergaberechtliche Rahmen und die hier geltenden Ausnahmeregelungen verständlich und praktikabel erläutert werden.

Letzte Änderung dieses Artikels: 12.08.2013