Finanzierung des Integrierten Rheinprogramms und der EG-Wasserrahmenrichtlinie

09.04.2010 Ein großer Teil der wasserwirtschaftlichen Landesaufgaben muss aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen umgesetzt werden. Der Rechnungshof hat den Finanzbedarf für das Integrierte Rheinprogramm (IRP) und die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie 1 (hydromorphologische Maß- nahmen) untersucht. Beide Projekte sind in vorgegebenen Fristen umzusetzen:

Die 13 Rückhalteräume des IRP hätten nach der zwischen Deutschland und Frankreich getroffenen Vereinbarung bereits 1990 fertiggestellt sein müssen. Bis heute sind erst drei der Rückhalteräume einsatzbereit (40 %). Aufgrund der noch erforderlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie der Baumaßnahmen können die Hochwasserschutzmaßnahmen frühestens bis Ende 2028 umgesetzt werden 2 . Die Kosten tragen der Bund und das Land anteilig. Angesichts der vertraglichen Verpflichtung, steigender Hochwassergefahr und zunehmender Schäden bei extremem Hochwasser ist der Fertigstellungszeitpunkt 2028 mit Nachdruck anzustreben.

Bis zum Abschluss des IRP bis Ende 2028 muss das Land nach Annahmen des Rechnungshofs überschlägig bis zu 450 Mio. Euro eigene Haushaltsmittel bereitstellen. Da andere Finanzierungsquellen ausscheiden, muss das Land hierfür Haushaltsmittel einsetzen. Das bisher für das IRP verfügbare Geld reicht nicht aus. Es muss deutlich erhöht werden.

Nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie - umgesetzt in nationalen Wasserrechtsvorschriften - soll der gute Zustand von Fließgewässern bis 2015 oder mit begründeten Ausnahmen bis 2027 erreicht sein. Dazu muss die Struktur der Fließgewässer verbessert und die ökologische Durchgängigkeit für die aquatische Fauna wieder hergestellt werden. Andernfalls drohen Vertragsverletzungs- und Zwangsgeldverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof.

Für die Wasserrahmenrichtlinie sind alle verfügbaren Finanzierungsinstrumente (unter anderem Europäischer Landwirtschaftsfonds, Kommunaler Investitionsfonds) auszuschöpfen. Werden alle Verlängerungsmöglichkeiten bis 2027 genutzt, verbleibt eine jährliche Finanzierungslücke von 7,5 Mio. Euro. Diese kann ganz bzw. teilweise gedeckt werden, wenn Teile des Aufkommens des Wasserentnahmeentgelts befristet zweckgebunden für gewässerökologische Verbesserungen eingesetzt werden.

Ferner sind die Betreiber von Stau- oder Wehranlagen durch Anordnungen bzw. Auflagen zu verpflichten, die Durchgängigkeit zu verbessern bzw. herzustellen. Auch die Instrumente, für die sich heute wie beim Ökokonto oder der Hochwasserschutzkonzeption des Landes ein Finanzierungsbeitrag noch nicht prognostizieren lässt, müssen genutzt werden. Außerdem muss das Land so schnell wie möglich mit dem Bund klären, dass er die Kosten für die gewässerökologischen Maßnahmen an den Bundeswasserstraßen trägt. Unter der Voraussetzung, dass diese Finanzierungsvorschläge berücksichtigt werden, sind keine zusätzlichen landeseigenen Haushaltsmittel erforderlich, um die Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen.

Der Rechnungshof empfiehlt, für beide Projekte Ablauf- und Finanzierungspläne zu erstellen bzw. vorhandene Ablauf- und Finanzierungspläne ständig zu aktualisieren. Auf dieser Grundlage können die politischen Entscheidungsträger über die vorgeschlagenen Finanzierungsquellen, den Einsatz von Haushaltsmitteln und etwaige Konsequenzen entscheiden.

Letzte Änderung dieses Artikels: 12.08.2013